„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007
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Soziale Leistungen<br />
54<br />
6.6 Schwangerschaft<br />
und Geburt<br />
recht diese Leistung seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr vorsieht.<br />
Diese Kosten müssen deshalb vom Sozialamt bzw. der ArGe übernommen<br />
werden, was <strong>in</strong> der Praxis aber große Probleme macht.<br />
Fahrtkosten übernimmt die Krankenkasse nur, wenn die Fahrt „aus<br />
zw<strong>in</strong>genden mediz<strong>in</strong>ischen Gründen“ notwendig ist. Fahrten zur<br />
ambulanten Behandlung werden nur noch <strong>in</strong> Ausnahmefällen übernommen.<br />
Schwangerschaftsverhütung<br />
Beim Frauenarzt oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Schwangerschaftsberatungsstelle könnnen<br />
Sie sich über verschiedene Schwangerschaftsverhütungsmittel<br />
<strong>in</strong>formieren.<br />
Wenn Sie Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben Sie nach §<br />
6 AsylbLG Anspruch auf Leistungen zur Schwangerschaftsverhütung<br />
und zur Vorsorge gegen sexuell übertragbare Krankheiten. Erkundigen<br />
Sie sich bei Ihrem Sozialamt, <strong>für</strong> welche Verhütungsmittel die Kosten<br />
übernommen werden.<br />
Wenn Sie Leistungen nach § 2 AsylbLG, Leistungen nach SGB XII<br />
oder ALG II erhalten haben Sie bis zum 20. Lebensjahr über die<br />
Krankenkasse Anspruch auf empfängnisverhütende Mittel, die ärztlich<br />
verordnet werden (zum Beispiel die Anti-Baby-Pille). Über das 20.<br />
Lebensjahr h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d diese Kosten als „Hilfe zur Familienplanung“<br />
vom Sozialamt zu übernehmen (§ 49 SGB XII). Lassen Sie sich hierzu<br />
von Ihrem Arzt beraten. Präservative können Sie nach § 2 AsylbLG<br />
als „vorbeugende Gesundheitshilfe“ (§ 47 SGB XII) beim Sozialamt<br />
beantragen. Das Sozialamt ist <strong>für</strong> diese Leistungen auch dann zuständig,<br />
wenn Sie ALG II von der ArGe erhalten.<br />
Mediz<strong>in</strong>ische Versorgung während der Schwangerschaft<br />
Wenn Sie schwanger s<strong>in</strong>d, erhalten Sie grundsätzlich alle erforderlichen<br />
Leistungen, die mit Ihrer Schwangerschaft <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehen,<br />
zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen, Kosten <strong>für</strong> die Entb<strong>in</strong>dung,<br />
Hebammenhilfe usw. Sie müssen da<strong>für</strong> dem Sozialamt beziehungsweise<br />
Ihrer Krankenkasse Ihre Schwangerschaft bekannt geben<br />
und Ihren „Mutterpass“ vorzeigen. Den Mutterpass erhalten Sie von<br />
dem Frauenarzt (Gynäkologe), der die Schwangerschaft festgestellt<br />
hat.<br />
Sonstige Leistungen während der Schwangerschaft<br />
Wenn Sie Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten können Sie <strong>für</strong> erhöhten<br />
oder besonderen Bedarf an Ernährung <strong>in</strong> Ihrer Schwangerschaft<br />
e<strong>in</strong>e „Erhöhung der regelmäßigen Leistungen“ beantragen (§ 6<br />
AsylbLG). Das Sozialamt prüft dann, ob die zusätzliche Hilfe erforderlich<br />
ist.<br />
Bekleidungsbeihilfe <strong>für</strong> Schwangerschaftsbekleidung können Sie<br />
während der Schwangerschaft beim Sozialamt beantragen, wenn Ihnen<br />
Ihre Kleidung nicht mehr passt. Dazu gehören Ober- und Unterbeklei-<br />
dung, wie zum Beispiel: Umstandskleider, Umstandshosen, BHs, Still-<br />
BHs, Unterwäsche, Blusen, T-Shirts, Pullover, e<strong>in</strong> Schwangerschaftsbadeanzug.<br />
Für den Aufenthalt <strong>in</strong> der Kl<strong>in</strong>ik können Sie weiterh<strong>in</strong> beantragen:<br />
Nachthemden, E<strong>in</strong>lagen <strong>für</strong> Still-BHs, Slips, e<strong>in</strong>en Morgenmantel,<br />
Strümpfe, Waschbeutel und Waschlappen, Handtücher, Hausschuhe<br />
usw.<br />
Die Erstausstattung <strong>für</strong> Ihr Baby können Sie beim Sozialamt beantragen.<br />
Dazu gehören zum Beispiel: Babybekleidung (Jacken,<br />
Strampler, Hemd, Mütze, Strümpfe, Handschuhe usw.), K<strong>in</strong>derwagen<br />
(mit Zubehör), K<strong>in</strong>derbett (mit Matratze, Bettdecke und Kopfkissen,<br />
Kopfschutz, Bettwäsche) sowie e<strong>in</strong>e Wickelauflage, Gummiunterlagen,<br />
Babyflaschen, Nuckel, Babybadewanne, Babyöl, W<strong>in</strong>deln,<br />
Waschmasch<strong>in</strong>e, Kühlschrank, Möbel usw. E<strong>in</strong>e notwendige Grundausstattung<br />
<strong>für</strong> Ihr Baby muss Ihnen gewährt werden, wenn Sie diese<br />
benötigen.<br />
Sie können vor der Geburt Ihres K<strong>in</strong>des zusätzlich e<strong>in</strong>en Antrag auf<br />
Schwangerschafts- und Babybedarf e<strong>in</strong>schließlich erforderlicher<br />
Möbel und Hausrat bei der Thür<strong>in</strong>ger Stiftung „Hilfe <strong>für</strong> schwangere<br />
Frauen <strong>in</strong> Not” stellen. Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass Sie ke<strong>in</strong>e ausreichende<br />
oder rechtzeitige Hilfe vom Sozialamt erhalten. Zu dem<br />
Antrag müssen Sie deswegen e<strong>in</strong>en Bescheid des Sozialamtes vorlegen,<br />
welche Leistungen Ihnen bereits zugesagt bzw. verweigert wurden.<br />
Den Antrag können Sie <strong>in</strong> jeder Schwangerschaftsberatungsstelle<br />
stellen.<br />
Wenn Sie Leistungen nach § 2 AsylbLG, Leistungen nach SGB XII<br />
oder ALG II erhalten können Sie als werdende Mutter ab der 13.<br />
Schwangerschaftswoche vom Sozialamt bzw. der ArGe e<strong>in</strong>en<br />
Mehrbedarfszuschlag beanspruchen. Sie bekommen dann 17 % (58,65<br />
€) zusätzlich zum Regelsatz. Sie müssen da<strong>für</strong> dem Sozialamt/ der<br />
ArGe Ihren Mutterpass vorzeigen. Zusätzlich erhalten Sie - wie nach<br />
§ 6 AsylbLG - Beihilfen <strong>für</strong> Schwangerschaftsbekleidung, Babyerstausstattung,<br />
K<strong>in</strong>derwagen usw. Die Beihilfen s<strong>in</strong>d jedoch <strong>in</strong> der Regel<br />
höher und <strong>in</strong> bar auszuzahlen (§ 22 Abs. 3 SGB II/§ 31 Abs. 1 SGB<br />
XII).<br />
Schwangerschaftsabbruch<br />
Sie haben <strong>in</strong> Deutschland die Möglichkeit, die Schwangerschaft bis<br />
zur zwölften Schwangerschaftswoche straffrei abbrechen zu lassen.<br />
Nach dem Gesetz kann die Frau diese Entscheidung alle<strong>in</strong> treffen. Sie<br />
benötigt da<strong>für</strong> nicht die Zustimmung des Ehemannes. M<strong>in</strong>derjährige<br />
Frauen ab 16 Jahren benötigen dazu auch nicht das E<strong>in</strong>verständnis<br />
ihrer Eltern.<br />
Sie müssen zu e<strong>in</strong>er anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle<br />
gehen und dort sagen, dass Sie Ihre Schwangerschaft abbrechen wolllen.<br />
Mit Ihnen wird dann e<strong>in</strong> Beratungsgespräch geführt, wo<strong>für</strong> Sie am<br />
Ende e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung erhalten.<br />
Das Beratungsgespräch ist kostenlos und Sie können dort auch<br />
anonym bleiben. Wenn Sie große Sprachprobleme haben, sollten Sie<br />
Soziale Leistungen<br />
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