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„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

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Soziale Leistungen<br />

54<br />

6.6 Schwangerschaft<br />

und Geburt<br />

recht diese Leistung seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr vorsieht.<br />

Diese Kosten müssen deshalb vom Sozialamt bzw. der ArGe übernommen<br />

werden, was <strong>in</strong> der Praxis aber große Probleme macht.<br />

Fahrtkosten übernimmt die Krankenkasse nur, wenn die Fahrt „aus<br />

zw<strong>in</strong>genden mediz<strong>in</strong>ischen Gründen“ notwendig ist. Fahrten zur<br />

ambulanten Behandlung werden nur noch <strong>in</strong> Ausnahmefällen übernommen.<br />

Schwangerschaftsverhütung<br />

Beim Frauenarzt oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Schwangerschaftsberatungsstelle könnnen<br />

Sie sich über verschiedene Schwangerschaftsverhütungsmittel<br />

<strong>in</strong>formieren.<br />

Wenn Sie Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben Sie nach §<br />

6 AsylbLG Anspruch auf Leistungen zur Schwangerschaftsverhütung<br />

und zur Vorsorge gegen sexuell übertragbare Krankheiten. Erkundigen<br />

Sie sich bei Ihrem Sozialamt, <strong>für</strong> welche Verhütungsmittel die Kosten<br />

übernommen werden.<br />

Wenn Sie Leistungen nach § 2 AsylbLG, Leistungen nach SGB XII<br />

oder ALG II erhalten haben Sie bis zum 20. Lebensjahr über die<br />

Krankenkasse Anspruch auf empfängnisverhütende Mittel, die ärztlich<br />

verordnet werden (zum Beispiel die Anti-Baby-Pille). Über das 20.<br />

Lebensjahr h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d diese Kosten als „Hilfe zur Familienplanung“<br />

vom Sozialamt zu übernehmen (§ 49 SGB XII). Lassen Sie sich hierzu<br />

von Ihrem Arzt beraten. Präservative können Sie nach § 2 AsylbLG<br />

als „vorbeugende Gesundheitshilfe“ (§ 47 SGB XII) beim Sozialamt<br />

beantragen. Das Sozialamt ist <strong>für</strong> diese Leistungen auch dann zuständig,<br />

wenn Sie ALG II von der ArGe erhalten.<br />

Mediz<strong>in</strong>ische Versorgung während der Schwangerschaft<br />

Wenn Sie schwanger s<strong>in</strong>d, erhalten Sie grundsätzlich alle erforderlichen<br />

Leistungen, die mit Ihrer Schwangerschaft <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehen,<br />

zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen, Kosten <strong>für</strong> die Entb<strong>in</strong>dung,<br />

Hebammenhilfe usw. Sie müssen da<strong>für</strong> dem Sozialamt beziehungsweise<br />

Ihrer Krankenkasse Ihre Schwangerschaft bekannt geben<br />

und Ihren „Mutterpass“ vorzeigen. Den Mutterpass erhalten Sie von<br />

dem Frauenarzt (Gynäkologe), der die Schwangerschaft festgestellt<br />

hat.<br />

Sonstige Leistungen während der Schwangerschaft<br />

Wenn Sie Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten können Sie <strong>für</strong> erhöhten<br />

oder besonderen Bedarf an Ernährung <strong>in</strong> Ihrer Schwangerschaft<br />

e<strong>in</strong>e „Erhöhung der regelmäßigen Leistungen“ beantragen (§ 6<br />

AsylbLG). Das Sozialamt prüft dann, ob die zusätzliche Hilfe erforderlich<br />

ist.<br />

Bekleidungsbeihilfe <strong>für</strong> Schwangerschaftsbekleidung können Sie<br />

während der Schwangerschaft beim Sozialamt beantragen, wenn Ihnen<br />

Ihre Kleidung nicht mehr passt. Dazu gehören Ober- und Unterbeklei-<br />

dung, wie zum Beispiel: Umstandskleider, Umstandshosen, BHs, Still-<br />

BHs, Unterwäsche, Blusen, T-Shirts, Pullover, e<strong>in</strong> Schwangerschaftsbadeanzug.<br />

Für den Aufenthalt <strong>in</strong> der Kl<strong>in</strong>ik können Sie weiterh<strong>in</strong> beantragen:<br />

Nachthemden, E<strong>in</strong>lagen <strong>für</strong> Still-BHs, Slips, e<strong>in</strong>en Morgenmantel,<br />

Strümpfe, Waschbeutel und Waschlappen, Handtücher, Hausschuhe<br />

usw.<br />

Die Erstausstattung <strong>für</strong> Ihr Baby können Sie beim Sozialamt beantragen.<br />

Dazu gehören zum Beispiel: Babybekleidung (Jacken,<br />

Strampler, Hemd, Mütze, Strümpfe, Handschuhe usw.), K<strong>in</strong>derwagen<br />

(mit Zubehör), K<strong>in</strong>derbett (mit Matratze, Bettdecke und Kopfkissen,<br />

Kopfschutz, Bettwäsche) sowie e<strong>in</strong>e Wickelauflage, Gummiunterlagen,<br />

Babyflaschen, Nuckel, Babybadewanne, Babyöl, W<strong>in</strong>deln,<br />

Waschmasch<strong>in</strong>e, Kühlschrank, Möbel usw. E<strong>in</strong>e notwendige Grundausstattung<br />

<strong>für</strong> Ihr Baby muss Ihnen gewährt werden, wenn Sie diese<br />

benötigen.<br />

Sie können vor der Geburt Ihres K<strong>in</strong>des zusätzlich e<strong>in</strong>en Antrag auf<br />

Schwangerschafts- und Babybedarf e<strong>in</strong>schließlich erforderlicher<br />

Möbel und Hausrat bei der Thür<strong>in</strong>ger Stiftung „Hilfe <strong>für</strong> schwangere<br />

Frauen <strong>in</strong> Not” stellen. Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass Sie ke<strong>in</strong>e ausreichende<br />

oder rechtzeitige Hilfe vom Sozialamt erhalten. Zu dem<br />

Antrag müssen Sie deswegen e<strong>in</strong>en Bescheid des Sozialamtes vorlegen,<br />

welche Leistungen Ihnen bereits zugesagt bzw. verweigert wurden.<br />

Den Antrag können Sie <strong>in</strong> jeder Schwangerschaftsberatungsstelle<br />

stellen.<br />

Wenn Sie Leistungen nach § 2 AsylbLG, Leistungen nach SGB XII<br />

oder ALG II erhalten können Sie als werdende Mutter ab der 13.<br />

Schwangerschaftswoche vom Sozialamt bzw. der ArGe e<strong>in</strong>en<br />

Mehrbedarfszuschlag beanspruchen. Sie bekommen dann 17 % (58,65<br />

€) zusätzlich zum Regelsatz. Sie müssen da<strong>für</strong> dem Sozialamt/ der<br />

ArGe Ihren Mutterpass vorzeigen. Zusätzlich erhalten Sie - wie nach<br />

§ 6 AsylbLG - Beihilfen <strong>für</strong> Schwangerschaftsbekleidung, Babyerstausstattung,<br />

K<strong>in</strong>derwagen usw. Die Beihilfen s<strong>in</strong>d jedoch <strong>in</strong> der Regel<br />

höher und <strong>in</strong> bar auszuzahlen (§ 22 Abs. 3 SGB II/§ 31 Abs. 1 SGB<br />

XII).<br />

Schwangerschaftsabbruch<br />

Sie haben <strong>in</strong> Deutschland die Möglichkeit, die Schwangerschaft bis<br />

zur zwölften Schwangerschaftswoche straffrei abbrechen zu lassen.<br />

Nach dem Gesetz kann die Frau diese Entscheidung alle<strong>in</strong> treffen. Sie<br />

benötigt da<strong>für</strong> nicht die Zustimmung des Ehemannes. M<strong>in</strong>derjährige<br />

Frauen ab 16 Jahren benötigen dazu auch nicht das E<strong>in</strong>verständnis<br />

ihrer Eltern.<br />

Sie müssen zu e<strong>in</strong>er anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle<br />

gehen und dort sagen, dass Sie Ihre Schwangerschaft abbrechen wolllen.<br />

Mit Ihnen wird dann e<strong>in</strong> Beratungsgespräch geführt, wo<strong>für</strong> Sie am<br />

Ende e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung erhalten.<br />

Das Beratungsgespräch ist kostenlos und Sie können dort auch<br />

anonym bleiben. Wenn Sie große Sprachprobleme haben, sollten Sie<br />

Soziale Leistungen<br />

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