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„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

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Ehe und Familie<br />

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praktisch, die Vaterschaftsanerkennung bereits vor der Geburt des<br />

K<strong>in</strong>des beim zuständigen Jugendamt abzugeben.<br />

Umgangs- und Sorgerecht<br />

Hat Ihr Partner die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist auch Ihr<br />

geme<strong>in</strong>sames K<strong>in</strong>d deutsch. Als Mutter haben Sie automatisch die<br />

„Personensorge“ <strong>für</strong> Ihr K<strong>in</strong>d. Sie erhalten deshalb e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis.<br />

Anspruch auf Umgang mit dem K<strong>in</strong>d (Umgangsrecht) hat<br />

stets derjenige Partner, der nicht die Personensorge hat. Das Umgangsrecht<br />

führt auch zu e<strong>in</strong>em Anspruch auf e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis.<br />

Lassen Sie sich unbed<strong>in</strong>gt beraten.<br />

Möchten Sie geme<strong>in</strong>sam als Eltern die Sorge <strong>für</strong> das K<strong>in</strong>d teilen, könnnen<br />

Sie e<strong>in</strong>e Sorgerechtserklärung abgeben. Diese schließt alle Entscheidungen<br />

über Ihr K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>. Es gibt zwei Möglichkeiten des Sorgerechts:<br />

das geme<strong>in</strong>same Sorgerecht und das alle<strong>in</strong>ige Sorgerecht.<br />

Sie s<strong>in</strong>d mit der Mutter des K<strong>in</strong>des verheiratet. Sie erhalten automatisch<br />

das geme<strong>in</strong>same Sorgerecht <strong>für</strong> das K<strong>in</strong>d.<br />

Sie lassen sich vone<strong>in</strong>ander scheiden. Solange nicht e<strong>in</strong> Elternteil das<br />

alle<strong>in</strong>ige Sorgerecht beantragt, bleiben Sie beide weiter geme<strong>in</strong>sam<br />

sorgeberechtigt.<br />

Die Eltern s<strong>in</strong>d nicht mite<strong>in</strong>ander verheiratet. Sie müssen die geme<strong>in</strong>same<br />

Sorge bei e<strong>in</strong>em Notar, im Jugendamt oder beim Standesamt am<br />

besten zusammen mit der Geburtsurkunde und der Vaterschaftsanerkennung<br />

erklären. Erkundigen Sie sich vorher bei der Behörde, welche<br />

Dokumente beide Elternteile vorlegen müssen. Alle Dokumente<br />

müssen auf Deutsch übersetzt werden. S<strong>in</strong>d Sie nicht <strong>in</strong> der Lage, sich<br />

ausreichend auf Deutsch zu verständigen, benötigen Sie e<strong>in</strong>en Dolmetscher<br />

(mit Ausweis/ Pass!) Die geme<strong>in</strong>same Sorgerechtserklärung<br />

kann auch schon während der Schwangerschaft abgegeben werden.<br />

Ist die Mutter des K<strong>in</strong>des nicht verheiratet und wird ke<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames<br />

Sorgerecht beantragt, erhält sie das alle<strong>in</strong>ige Sorgerecht.<br />

WICHTIG!<br />

Wenn Sie sorgeberechtigt s<strong>in</strong>d und das K<strong>in</strong>d die deutsche<br />

Staatsangehörigkeit besitzt oder e<strong>in</strong>en gesicherten Aufenthalt <strong>in</strong><br />

Deutschland hat, muss Ihnen e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis erteilt<br />

werden. Dies ist jedoch an die Bed<strong>in</strong>gung geknüpft, dass Sie<br />

sich um Ihr K<strong>in</strong>d kümmern und Zeit mit ihm verbr<strong>in</strong>gen. Dies gilt<br />

<strong>für</strong> den Elternteil, der nicht mit dem K<strong>in</strong>d zusammenlebt.<br />

Vaterschaftsanerkennung<br />

Die Vaterschaftsanerkennung kann ab dem 5. Schwangerschaftsmonat<br />

im Jugendamt, Standesamt oder auch gegenüber e<strong>in</strong>em Notar erklärt<br />

werden. Bei dem Notar fallen <strong>für</strong> Sie Gebühren an. Falls der Vater an<br />

e<strong>in</strong>em anderen Ort wohnt, kann er auch zunächst alle<strong>in</strong>e den Antrag<br />

auf Vaterschaftsanerkennung stellen. Gültig wird die Vaterschaftsanerkennung<br />

aber erst mit der Unterschrift und Bestätigung durch die<br />

Mutter. Welche Unterlagen Sie zur Anerkennung der Vaterschaft benötigen,<br />

erfahren Sie beim Jugendamt.<br />

Geburtsurkunde, K<strong>in</strong>derausweis<br />

Ist Ihr K<strong>in</strong>d geboren, brauchen Sie e<strong>in</strong>e Geburtsurkunde <strong>für</strong> Ihr K<strong>in</strong>d.<br />

Diese bekommen Sie im Standesamt der Stadt, <strong>in</strong> der das K<strong>in</strong>d geboren<br />

wurde. In der Regel müssen beide Elternteile Nachweise ihrer<br />

Identität erbr<strong>in</strong>gen (Pass, Aufenthaltsdokument, eigene Geburtsurkunde<br />

mit deutscher Übersetzung). Mit der Geburtsurkunde bekommmen<br />

Sie auch Besche<strong>in</strong>igungen <strong>für</strong> den Antrag auf K<strong>in</strong>dergeld, Mutterschaftsgeld<br />

und Erziehungsgeld/ Elterngeld. Das Standesamt schickt<br />

Ihnen später e<strong>in</strong>e Bestätigung über die deutsche Staatsbürgerschaft des<br />

K<strong>in</strong>des.<br />

Mit dieser Bestätigung können Sie e<strong>in</strong>en deutschen K<strong>in</strong>derausweis<br />

bei Ihrer Meldebehörde beantragen. Sie brauchen da<strong>für</strong> noch Ihr<br />

Aufenthaltsdokument (zum Beispiel Pass), die Geburtsurkunde und<br />

e<strong>in</strong> biometrisches Passbild des Babys. Alle Personen, die das Sorgerecht<br />

haben, sollten zur Anmeldung des K<strong>in</strong>derausweises anwesend<br />

se<strong>in</strong>. Ist dies nicht möglich, so benötigen Sie die schriftliche Zustimmung<br />

des zweiten Sorgeberechtigten. Ab e<strong>in</strong>em Alter von zehn Jahren<br />

sollte das K<strong>in</strong>d mit zur Beantragung bei der Meldebehörde kommen.<br />

8. K<strong>in</strong>dertagesbetreuung, Schule, Hort<br />

Wenn Ihr K<strong>in</strong>d bis zu zwei Jahre alt ist, können Sie es nur dann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

K<strong>in</strong>derkrippe oder von e<strong>in</strong>er Tagespflegeperson betreuen lassen, wenn<br />

Sie erwerbstätig s<strong>in</strong>d oder e<strong>in</strong>e Ausbildung absolvieren. Sie müssen<br />

zum Jugendamt gehen, um Ihr K<strong>in</strong>d anzumelden. Da die Wartezeiten<br />

lang s<strong>in</strong>d, sollten Sie Ihr K<strong>in</strong>d so früh wie möglich anmelden.<br />

Ab dem zweiten Lebensjahr hat Ihr K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en Rechtsanspruch auf<br />

e<strong>in</strong>en Platz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagesstätte, das heißt, Sie müssen e<strong>in</strong>en<br />

K<strong>in</strong>dergartenplatz erhalten. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich<br />

unabhängig vom Aufenthaltsstatus, also auch <strong>für</strong> asylsuchende und<br />

geduldete <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong>. Wenden Sie sich an e<strong>in</strong>e Beratungsstelle oder<br />

e<strong>in</strong>en Anwalt, wenn Ihnen der K<strong>in</strong>dergartenplatz mit H<strong>in</strong>weis auf<br />

Ihren Aufenthaltsstatus verweigert wird.<br />

Wenn Sie nicht über e<strong>in</strong> ausreichendes E<strong>in</strong>kommen aus Erwerbstätigkeit<br />

verfügen, muss das Jugendamt die Kosten <strong>für</strong> die Betreuung der<br />

K<strong>in</strong>der übernehmen. So steht es <strong>in</strong> § 90 Abs. 3 des K<strong>in</strong>der- und<br />

Jugendhilfegesetz (KJHG), das auch <strong>für</strong> <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> mit Aufenthalts-<br />

8.1 K<strong>in</strong>dertagesbetreuung<br />

Schule, Hort<br />

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