„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007
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Ehe und Familie<br />
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praktisch, die Vaterschaftsanerkennung bereits vor der Geburt des<br />
K<strong>in</strong>des beim zuständigen Jugendamt abzugeben.<br />
Umgangs- und Sorgerecht<br />
Hat Ihr Partner die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist auch Ihr<br />
geme<strong>in</strong>sames K<strong>in</strong>d deutsch. Als Mutter haben Sie automatisch die<br />
„Personensorge“ <strong>für</strong> Ihr K<strong>in</strong>d. Sie erhalten deshalb e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis.<br />
Anspruch auf Umgang mit dem K<strong>in</strong>d (Umgangsrecht) hat<br />
stets derjenige Partner, der nicht die Personensorge hat. Das Umgangsrecht<br />
führt auch zu e<strong>in</strong>em Anspruch auf e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis.<br />
Lassen Sie sich unbed<strong>in</strong>gt beraten.<br />
Möchten Sie geme<strong>in</strong>sam als Eltern die Sorge <strong>für</strong> das K<strong>in</strong>d teilen, könnnen<br />
Sie e<strong>in</strong>e Sorgerechtserklärung abgeben. Diese schließt alle Entscheidungen<br />
über Ihr K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>. Es gibt zwei Möglichkeiten des Sorgerechts:<br />
das geme<strong>in</strong>same Sorgerecht und das alle<strong>in</strong>ige Sorgerecht.<br />
Sie s<strong>in</strong>d mit der Mutter des K<strong>in</strong>des verheiratet. Sie erhalten automatisch<br />
das geme<strong>in</strong>same Sorgerecht <strong>für</strong> das K<strong>in</strong>d.<br />
Sie lassen sich vone<strong>in</strong>ander scheiden. Solange nicht e<strong>in</strong> Elternteil das<br />
alle<strong>in</strong>ige Sorgerecht beantragt, bleiben Sie beide weiter geme<strong>in</strong>sam<br />
sorgeberechtigt.<br />
Die Eltern s<strong>in</strong>d nicht mite<strong>in</strong>ander verheiratet. Sie müssen die geme<strong>in</strong>same<br />
Sorge bei e<strong>in</strong>em Notar, im Jugendamt oder beim Standesamt am<br />
besten zusammen mit der Geburtsurkunde und der Vaterschaftsanerkennung<br />
erklären. Erkundigen Sie sich vorher bei der Behörde, welche<br />
Dokumente beide Elternteile vorlegen müssen. Alle Dokumente<br />
müssen auf Deutsch übersetzt werden. S<strong>in</strong>d Sie nicht <strong>in</strong> der Lage, sich<br />
ausreichend auf Deutsch zu verständigen, benötigen Sie e<strong>in</strong>en Dolmetscher<br />
(mit Ausweis/ Pass!) Die geme<strong>in</strong>same Sorgerechtserklärung<br />
kann auch schon während der Schwangerschaft abgegeben werden.<br />
Ist die Mutter des K<strong>in</strong>des nicht verheiratet und wird ke<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames<br />
Sorgerecht beantragt, erhält sie das alle<strong>in</strong>ige Sorgerecht.<br />
WICHTIG!<br />
Wenn Sie sorgeberechtigt s<strong>in</strong>d und das K<strong>in</strong>d die deutsche<br />
Staatsangehörigkeit besitzt oder e<strong>in</strong>en gesicherten Aufenthalt <strong>in</strong><br />
Deutschland hat, muss Ihnen e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis erteilt<br />
werden. Dies ist jedoch an die Bed<strong>in</strong>gung geknüpft, dass Sie<br />
sich um Ihr K<strong>in</strong>d kümmern und Zeit mit ihm verbr<strong>in</strong>gen. Dies gilt<br />
<strong>für</strong> den Elternteil, der nicht mit dem K<strong>in</strong>d zusammenlebt.<br />
Vaterschaftsanerkennung<br />
Die Vaterschaftsanerkennung kann ab dem 5. Schwangerschaftsmonat<br />
im Jugendamt, Standesamt oder auch gegenüber e<strong>in</strong>em Notar erklärt<br />
werden. Bei dem Notar fallen <strong>für</strong> Sie Gebühren an. Falls der Vater an<br />
e<strong>in</strong>em anderen Ort wohnt, kann er auch zunächst alle<strong>in</strong>e den Antrag<br />
auf Vaterschaftsanerkennung stellen. Gültig wird die Vaterschaftsanerkennung<br />
aber erst mit der Unterschrift und Bestätigung durch die<br />
Mutter. Welche Unterlagen Sie zur Anerkennung der Vaterschaft benötigen,<br />
erfahren Sie beim Jugendamt.<br />
Geburtsurkunde, K<strong>in</strong>derausweis<br />
Ist Ihr K<strong>in</strong>d geboren, brauchen Sie e<strong>in</strong>e Geburtsurkunde <strong>für</strong> Ihr K<strong>in</strong>d.<br />
Diese bekommen Sie im Standesamt der Stadt, <strong>in</strong> der das K<strong>in</strong>d geboren<br />
wurde. In der Regel müssen beide Elternteile Nachweise ihrer<br />
Identität erbr<strong>in</strong>gen (Pass, Aufenthaltsdokument, eigene Geburtsurkunde<br />
mit deutscher Übersetzung). Mit der Geburtsurkunde bekommmen<br />
Sie auch Besche<strong>in</strong>igungen <strong>für</strong> den Antrag auf K<strong>in</strong>dergeld, Mutterschaftsgeld<br />
und Erziehungsgeld/ Elterngeld. Das Standesamt schickt<br />
Ihnen später e<strong>in</strong>e Bestätigung über die deutsche Staatsbürgerschaft des<br />
K<strong>in</strong>des.<br />
Mit dieser Bestätigung können Sie e<strong>in</strong>en deutschen K<strong>in</strong>derausweis<br />
bei Ihrer Meldebehörde beantragen. Sie brauchen da<strong>für</strong> noch Ihr<br />
Aufenthaltsdokument (zum Beispiel Pass), die Geburtsurkunde und<br />
e<strong>in</strong> biometrisches Passbild des Babys. Alle Personen, die das Sorgerecht<br />
haben, sollten zur Anmeldung des K<strong>in</strong>derausweises anwesend<br />
se<strong>in</strong>. Ist dies nicht möglich, so benötigen Sie die schriftliche Zustimmung<br />
des zweiten Sorgeberechtigten. Ab e<strong>in</strong>em Alter von zehn Jahren<br />
sollte das K<strong>in</strong>d mit zur Beantragung bei der Meldebehörde kommen.<br />
8. K<strong>in</strong>dertagesbetreuung, Schule, Hort<br />
Wenn Ihr K<strong>in</strong>d bis zu zwei Jahre alt ist, können Sie es nur dann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
K<strong>in</strong>derkrippe oder von e<strong>in</strong>er Tagespflegeperson betreuen lassen, wenn<br />
Sie erwerbstätig s<strong>in</strong>d oder e<strong>in</strong>e Ausbildung absolvieren. Sie müssen<br />
zum Jugendamt gehen, um Ihr K<strong>in</strong>d anzumelden. Da die Wartezeiten<br />
lang s<strong>in</strong>d, sollten Sie Ihr K<strong>in</strong>d so früh wie möglich anmelden.<br />
Ab dem zweiten Lebensjahr hat Ihr K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en Rechtsanspruch auf<br />
e<strong>in</strong>en Platz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagesstätte, das heißt, Sie müssen e<strong>in</strong>en<br />
K<strong>in</strong>dergartenplatz erhalten. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich<br />
unabhängig vom Aufenthaltsstatus, also auch <strong>für</strong> asylsuchende und<br />
geduldete <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong>. Wenden Sie sich an e<strong>in</strong>e Beratungsstelle oder<br />
e<strong>in</strong>en Anwalt, wenn Ihnen der K<strong>in</strong>dergartenplatz mit H<strong>in</strong>weis auf<br />
Ihren Aufenthaltsstatus verweigert wird.<br />
Wenn Sie nicht über e<strong>in</strong> ausreichendes E<strong>in</strong>kommen aus Erwerbstätigkeit<br />
verfügen, muss das Jugendamt die Kosten <strong>für</strong> die Betreuung der<br />
K<strong>in</strong>der übernehmen. So steht es <strong>in</strong> § 90 Abs. 3 des K<strong>in</strong>der- und<br />
Jugendhilfegesetz (KJHG), das auch <strong>für</strong> <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> mit Aufenthalts-<br />
8.1 K<strong>in</strong>dertagesbetreuung<br />
Schule, Hort<br />
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