„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007
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Soziale Leistungen<br />
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E<strong>in</strong>e Brille ohne Zuzahlung wird nur noch bei K<strong>in</strong>dern und<br />
Jugendlichen oder bei schwerer Bee<strong>in</strong>trächtigung der Sehkraft<br />
gewährt;<br />
Arztwahl<br />
In Thür<strong>in</strong>gen ist es nach unseren Informationen sehr unterschiedlich<br />
geregelt, ob Sie sich e<strong>in</strong>en Arzt nach Ihrer freien Wahl suchen können<br />
oder ob Sie an bestimmte Ärzte gebunden s<strong>in</strong>d. Wenn Sie ke<strong>in</strong>e freie<br />
Arztwahl haben, ist das unseres Erachtens rechtswidrig. Sie können<br />
<strong>für</strong> die Behandlung e<strong>in</strong>er Erkrankung auch Fachärzte (zum Beispiel<br />
Hals-Nasen-Ohren-Arzt, Neurologe usw.) aufsuchen.<br />
Wenn Sie erhöhte Leistungen nach § 2 AsylbLG, Leistungen nach<br />
SGB XII oder ALG II erhalten können Sie grundsätzlich frei entscheiden,<br />
zu welchem Arzt Sie gehen möchten. Sie s<strong>in</strong>d nicht an<br />
bestimmte Ärzte gebunden.<br />
TIPP!<br />
Ärzte haben Schweigepflicht. Das heißt, sie dürfen Informationen<br />
über Sie und Ihre Krankheiten an andere Personen nur<br />
dann weitergeben, wenn Sie dem vorher durch e<strong>in</strong>e „Schweigepflichtsentb<strong>in</strong>dung“<br />
zugestimmt haben!<br />
Leistungen zur Sicherung der Gesundheit<br />
Wenn Sie Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben Sie<br />
Anspruch auf Behandlungen, die zur Sicherung Ihrer Gesundheit unerlässlich<br />
s<strong>in</strong>d (§ 6 AsylbLG). Das trifft auf sehr viele Krankheiten zu.<br />
E<strong>in</strong>e Gefährdung Ihrer Gesundheit droht auch, wenn e<strong>in</strong>e Krankheit<br />
nicht rechtzeitig behandelt wird.<br />
Sie haben nach § 6 AsylbLG ebenfalls Anspruch auf Leistungen, die<br />
zu Ihrer Genesung oder zur L<strong>in</strong>derung der Krankheit oder möglicher<br />
Krankheitsfolgen erforderlich s<strong>in</strong>d. Neben Medikamenten und<br />
Verbandsmitteln gehören dazu:<br />
Heil- und Hilfsmittel, wie zum Beispiel Brillen, Prothesen, Hörgeräte,<br />
Rollstühle, orthopädische Hilfsmittel und häusliche<br />
Krankenpflege,<br />
Mehrkosten <strong>für</strong> den besonderen Ernährungsbedarf bei Krankheit<br />
und Schwangerschaft,<br />
Leistungen <strong>für</strong> chronisch Kranke, die zur Sicherung der Gesundheit<br />
unerlässlich s<strong>in</strong>d und nicht über § 4 AsylbLG abgedeckt s<strong>in</strong>d,<br />
Leistungen zur Pflege Beh<strong>in</strong>derter und Pflegebedürftiger <strong>in</strong> Form<br />
von Pflegesachleistungen,<br />
Rehabilitations-Maßnahmen (Reha), zum Beispiel nach e<strong>in</strong>em<br />
Schlaganfall oder Unfall,<br />
E<strong>in</strong>gliederungsleistungen <strong>für</strong> beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der, zum Beispiel<br />
Fahrdienst zur Sonderschule, Hörgeräte, logopädische Therapie<br />
usw.,<br />
psychotherapeutische Maßnahmen (zum Beispiel <strong>für</strong> Opfer von<br />
Folter, Haft und Vergewaltigung).<br />
Wenn Sie erhöhte Leistungen nach § 2 AsylbLG, SGB XII oder<br />
ALG II erhalten bekommen Sie die genannten Leistungen von Ihrer<br />
Krankenkasse, den Mehrbedarf <strong>für</strong> Ernährung vom Sozialamt bzw. der<br />
ArGe.<br />
Psychotherapien<br />
Wenn Sie Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten kann das Sozialamt<br />
<strong>in</strong> begründeten E<strong>in</strong>zelfällen e<strong>in</strong>er Psychotherapie zustimmen. Es<br />
kann neben den Therapiekosten auch die Fahrt- und Dolmetscherkosten<br />
übernehmen. Die Übernahme dieser Kosten ist im Rahmen der<br />
Kran-kenbehandlung nach §§ 4 und 6 AsylbLG nach der Rechtsprechung<br />
so vorgesehen. In Thür<strong>in</strong>gen gibt es große Probleme bei der Übernahme<br />
der Kosten <strong>für</strong> psychotherapeutische Behandlungen. Auch<br />
Leistungen der E<strong>in</strong>gliederungshilfe können übernommen werden. All<br />
diese Hilfen müssen „zur Behandlung e<strong>in</strong>er akuten Krankheit erforderlich“<br />
(§ 4 AsylbLG) oder „zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich“<br />
(§ 6 AsylbLG) se<strong>in</strong>.<br />
Wenn Sie erhöhte Leistungen nach § 2 AsylbLG, Leistungen nach<br />
SGB XII oder ALG II erhalten soll „ärztliche Behandlung e<strong>in</strong>schließlich<br />
Psychotherapie“ von der Krankenkasse übernommen werden.<br />
Fahrtkosten und Dolmetscherkosten<br />
Wenn Sie Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, haben Sie<br />
Anspruch auf :<br />
Fahrtkosten <strong>in</strong>s Krankenhaus oder zum Facharzt mit dem<br />
Krankenwagen oder Taxi (nur, wenn der Arzt Ihnen besche<strong>in</strong>igt,<br />
dass Sie zu schwach oder zu krank s<strong>in</strong>d, um mit Bus oder Bahn zu<br />
fahren). Klären Sie die Übernahme der Kosten vorher mit dem<br />
Sozialamt. Im Notfall brauchen Sie natürlich ke<strong>in</strong>e Zustimmung.<br />
Sollten Sie <strong>in</strong> dem Fall mit dem Taxi fahren, lassen Sie sich e<strong>in</strong>e<br />
Quittung ausstellen. Damit können Sie die entstandenen Kosten<br />
vom Sozialamt zurückerhalten;<br />
Kosten <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Dolmetscher, wenn das zur Diagnose und<br />
Behandlung unbed<strong>in</strong>gt erforderlich ist (der Arzt muss da<strong>für</strong> aber<br />
Verständigungsprobleme und die Notwendigkeit e<strong>in</strong>es Dolmetschers<br />
besche<strong>in</strong>igen). In Thür<strong>in</strong>gen gibt es bei der Übernahme solcher<br />
Kosten große Probleme.<br />
Wenn Sie erhöhte Leistungen nach § 2 AsylbLG, Leistungen nach<br />
SGB XII oder ALG II erhalten muss die Krankenkasse leider die<br />
Dolmetscherkosten nicht übernehmen, da das Krankenversicherten-<br />
Soziale Leistungen<br />
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