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„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

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Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

38<br />

5.4 E<strong>in</strong>zelunterbr<strong>in</strong>gung<br />

Laut Thür<strong>in</strong>ger Flüchtl<strong>in</strong>gsaufnahmegesetz sollen Personen mit e<strong>in</strong>er<br />

Duldung <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen „<strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>schaftsunterkünften“<br />

untergebracht werden (§ 2 Abs. 1 ThürFlüAG). Wenn Sie schon länger<br />

als 12 Monate <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er GU leben oder voraussichtlich länger als 12<br />

Monate <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er GU leben werden, ist die Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

E<strong>in</strong>zelunterkunft (Wohnung) möglich. Wohnungen sollen vorrangig<br />

Familien und Alle<strong>in</strong>stehende mit K<strong>in</strong>dern erhalten (§ 2 Abs. 2<br />

ThürFlüAG). Voraussetzung ist, dass <strong>für</strong> die E<strong>in</strong>zelunterkunft ke<strong>in</strong>e<br />

höheren Kosten entstehen als <strong>für</strong> die Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er GU.<br />

Leben Sie mit e<strong>in</strong>er Aufenthaltsgestattung oder Duldung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft GU, können Sie mit Angabe von Gründen<br />

e<strong>in</strong>en Antrag auf E<strong>in</strong>zelunterbr<strong>in</strong>gung stellen. Gründe können unter<br />

anderen se<strong>in</strong>:<br />

Sie leben seit mehr als 12 Monaten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er GU oder werden voraussichtlich<br />

länger als 12 Monate dort untergebracht se<strong>in</strong>.<br />

Sie s<strong>in</strong>d besonderen gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt und<br />

leiden an schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen.<br />

Sie verfügen über ke<strong>in</strong>e abgetrennte Wohnung oder über wohnungsähnliche<br />

Bereiche<br />

Die Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> der GU belastet vor allem das Leben <strong>in</strong> der<br />

Familie und die Erziehung der K<strong>in</strong>der<br />

Schulpflichtige K<strong>in</strong>der verfügen über ke<strong>in</strong>en ausreichenden Raum,<br />

z.B. <strong>für</strong> die Bewältigung schulischer Aufgaben und zum Lernen<br />

Schwerwiegende andere Gründe, die e<strong>in</strong> Leben <strong>in</strong> der GU <strong>für</strong> Sie unerträglich<br />

machen, können Sie auch geltend machen. Besonders <strong>für</strong><br />

Familien und Alle<strong>in</strong>erziehende mit K<strong>in</strong>dern besteht e<strong>in</strong>e Chance auf<br />

E<strong>in</strong>zelunterbr<strong>in</strong>gung außerhalb der GU.<br />

Sie haben zwar ke<strong>in</strong>en Rechtsanspruch auf e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelunterbr<strong>in</strong>gung.<br />

Die Behörde ist aber gesetzlich verpflichtet, Ihre privaten Interessen<br />

gegen das öffentliche Interesse abzuwägen (Ermessen, § 53 AsylVfG,<br />

§ 61 AufenthG). Zu letzterem zählen u.a. auch die <strong>für</strong> das Sozialamt<br />

entstehenden Kosten <strong>für</strong> die Unterbr<strong>in</strong>gung.<br />

Deshalb muss der Antrag von Ihnen möglichst schriftlich mit e<strong>in</strong>er<br />

ausführlichen Begründung beim zuständigen Sozialamt oder der<br />

Ausländerbehörde gestellt werden. Denken Sie daran, bei Krankheit<br />

ärztliche Besche<strong>in</strong>igungen oder weitere Nachweise beizulegen.<br />

Die Entscheidung über Ihren Antrag trifft das Sozialamt. Sie erhalten<br />

e<strong>in</strong>en schriftlichen Bescheid, ob Sie die Genehmigung erhalten oder<br />

nicht. Gegen diesen Bescheid können Sie Klage und ggf. e<strong>in</strong>en<br />

Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht e<strong>in</strong>reichen (siehe<br />

Kapitel 1.4).<br />

Ergeben sich neue Probleme oder Umstände, die Ihren Wunsch auf<br />

E<strong>in</strong>zelunterbr<strong>in</strong>gung begründen, können Sie immer wieder e<strong>in</strong>en<br />

Antrag beim Sozialamt stellen.<br />

TIPP!<br />

Lassen Sie sich bei der Antragstellung von e<strong>in</strong>er Beratungsstelle<br />

oder auch vom Sozialbetreuer <strong>in</strong> der GU helfen.<br />

Begründen Sie deutlich, warum und wie e<strong>in</strong>e Wohnungsunterbr<strong>in</strong>gung<br />

Ihre besonderen Probleme beheben oder wenigstens<br />

mildern könnte. Es reicht hierbei <strong>in</strong> der Regel nicht aus,<br />

Probleme zu nennen, die alle Heimbewohner haben.<br />

Asylsuchende und <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> mit e<strong>in</strong>er Duldung erhalten gemäß § 6<br />

Abs.1 ThürFlüAG <strong>für</strong> die E<strong>in</strong>zelunterkunft ke<strong>in</strong>en Mietvertrag mit<br />

dem Eigentümer der Wohnung, sondern nur e<strong>in</strong>en „Nutzungsvertrag“<br />

mit der Stadt oder dem Landkreis. Sie haben deshalb nicht die gleichen<br />

Rechte gegenüber dem Eigentümer der Wohnung, die normalerweise<br />

<strong>in</strong> Deutschland nach dem Gesetz <strong>für</strong> jeden Mieter e<strong>in</strong>er Wohnung gelten.<br />

Das Sozialamt muss im Rahmen e<strong>in</strong>es solchen Nutzungsvertrages <strong>für</strong><br />

alle Energie- und Nebenkosten aufkommen, die <strong>für</strong> Ihre Wohnung<br />

anfallen, wenn Sie über ke<strong>in</strong> eigenes E<strong>in</strong>kommen verfügen. Sollte z.B.<br />

Ihr Energieverbrauch den nach §§ 2 bzw. 3 AsylbLG veranschlagten<br />

Betrag übersteigen, darf die Kommune die Mehrkosten von Ihnen<br />

nicht zurückfordern.<br />

Verfügen Sie über e<strong>in</strong> eigenes E<strong>in</strong>kommen, dann werden Sie entsprechend<br />

Ihres E<strong>in</strong>kommens an den Kosten <strong>für</strong> die E<strong>in</strong>zelunterbr<strong>in</strong>gung<br />

beteiligt. Sie können <strong>in</strong> diesem Fall auch versuchen, selbstständig e<strong>in</strong>e<br />

Wohnung anzumieten und die Kosten aus Ihrem E<strong>in</strong>kommen zu tragen.<br />

Hierzu benötigen Sie aber e<strong>in</strong>e Genehmigung des Landkreises<br />

bzw. der Stadt oder e<strong>in</strong>en entsprechenden Beschluss e<strong>in</strong>es Gerichtes.<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach<br />

§§ 23 Abs. 1, 23a, 25 Abs. 1-3, § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erhalten,<br />

besteht e<strong>in</strong> Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch<br />

(SGB II oder SGB XII). Sie können dann auch e<strong>in</strong>e eigene Wohnung<br />

anmieten, sofern die Miethöhe „angemessen" ist. Dabei werden die<br />

Personenzahl und das an Ihrem Wohnort übliche Mietniveau berücksichtigt.<br />

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Sozialamt bzw. dem<br />

Träger der Grundsicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende, welche Mietobergrenzen<br />

<strong>in</strong> Ihrem Fall gelten.<br />

Bei e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs.<br />

5 AufenthG fallen Sie weiterh<strong>in</strong> unter das AsylbLG. Daraus ergibt sich<br />

noch ke<strong>in</strong> Rechtsanspruch auf e<strong>in</strong>e eigene Wohnung. Auch hier ist es<br />

aber möglich, e<strong>in</strong>en Antrag auf e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelunterbr<strong>in</strong>gung wie oben<br />

aufgeführt zu stellen und mit dem absehbar längerfristig oder auf<br />

Dauer gesicherten Aufenthaltsrecht zu begründen.<br />

Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

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