„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007
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Ehe und Familie<br />
70<br />
7.4 Lesbische und<br />
schwule Paare<br />
7.5 Vorwurf der<br />
“Sche<strong>in</strong>ehe”<br />
WICHTIG!<br />
Wenn Sie e<strong>in</strong>e Trennung oder Scheidung beabsichtigen, sollten<br />
Sie unbed<strong>in</strong>gt vorher e<strong>in</strong>e Beratungsstelle oder e<strong>in</strong>en Anwalt<br />
aufsuchen!<br />
Seit 2001 gilt <strong>in</strong> Deutschland das Lebenspartnerschaftsgesetz. Mit diesem<br />
Gesetz hat sich <strong>für</strong> b<strong>in</strong>ationale gleichgeschlechtliche Paare vieles<br />
verbessert. Ihr rechtlicher Status hat sich dem Status b<strong>in</strong>ationaler Ehepaare<br />
angenähert. Sie können jetzt e<strong>in</strong>e Lebenspartnerschaft gründen.<br />
Schwule und lesbische Paare <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen können sich zur Zeit beim<br />
Landesverwaltungsamt (Referat 200) <strong>in</strong> Weimar als Paar e<strong>in</strong>tragen<br />
lassen. Sollte sich das ändern, kann Ihnen das Standesamt Auskunft<br />
geben, wo die E<strong>in</strong>tragung als Paar möglich ist. Mit der E<strong>in</strong>tragung<br />
Ihrer Lebenspartnerschaft ähnelt Ihre rechtliche Situation der von<br />
Ehepaaren. Es bestehen die gleichen Ansprüche auf e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />
wie bei Verheirateten (siehe oben Abschnitt 7.1 bis 7.3).<br />
Beratung <strong>in</strong> rechtlichen Fragen sowie Hilfe zur Selbsthilfe erhalten Sie<br />
als homosexuelles b<strong>in</strong>ationales Paar bei „Leschiak“ (siehe Adressverzeichnis<br />
unter „Adressen <strong>in</strong> Deutschland“).<br />
Von „Sche<strong>in</strong>ehe“ wird gesprochen, wenn man ausschließlich heiratet,<br />
um e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Schon die Standesbeamten<br />
versuchen, „Sche<strong>in</strong>ehen“ vor der Eheschließung zu verh<strong>in</strong>dern. Bereits<br />
im Beratungsgespräch werden Sie als Paar geprüft. Unterstellt<br />
Ihnen der Standesbeamte, e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Ehe vortäuschen zu wolllen,<br />
kann er die Eheschließung verweigern und muss die Ablehnung<br />
begründen. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, Beschwerde<br />
beim örtlichen Amtsgericht e<strong>in</strong>zulegen. Sie sollten dabei unbed<strong>in</strong>gt die<br />
Hilfe e<strong>in</strong>er Beratungsstelle oder e<strong>in</strong>es Anwaltes <strong>in</strong> Anspruch nehmen.<br />
Es kann auch passieren, dass Nachforschungen über Sie angestellt<br />
werden. Dabei s<strong>in</strong>d die Standesbeamten auch berechtigt, sich mit der<br />
Ausländerbehörde und dem Sozialamt <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung zu setzen, um<br />
Ihre Angaben nachzuprüfen. Es ist aber erst dann damit zu rechnen,<br />
wenn mehrere der folgenden Punkte zusammentreffen.<br />
Nachforschungen können e<strong>in</strong>geleitet werden, wenn:<br />
der Aufenthalt ungesichert ist (Aufenthaltsgestattung, Duldung)<br />
und e<strong>in</strong>e Verlängerung nicht mehr möglich ist (Abschiebung,<br />
Ausweisungsverfügung). Ohne legalen Aufenthalt ist e<strong>in</strong>e Eheschließung<br />
nicht möglich;<br />
Sie und Ihr Verlobter sich nur schwer oder gar nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er <strong>für</strong><br />
beide verständlichen Sprache ausdrücken können;<br />
Sie bei Befragungen widersprüchliche Angaben über Ihren Partner<br />
machen (Personalien, Umstände des Kennenlernens usw.);<br />
Sie die Ehe besonders dr<strong>in</strong>glich machen;<br />
Sie e<strong>in</strong>en Geldbetrag an Ihren Verlobten gezahlt haben, wobei die<br />
<strong>in</strong> bestimmten Staaten übliche Zahlung e<strong>in</strong>er Mitgift (Morgengabe)<br />
außer Betracht bleibt.<br />
Auch nach der Eheschließung kann die Ausländerbehörde Ihre Ehe<br />
anzweifeln und Ermittlungen anstellen. Sie wird prüfen, ob Sie <strong>in</strong> ehelicher<br />
Lebensgeme<strong>in</strong>schaft zusammen wohnen. Üblich s<strong>in</strong>d umfangreiche<br />
getrennte Befragungen beider Partner. Sie haben das Recht, sich<br />
dabei durch e<strong>in</strong>en Anwalt begleiten zu lassen. Manchmal werden dazu<br />
Nachbarn oder andere Personen <strong>in</strong> Ihrem Umfeld befragt. Es kann<br />
auch se<strong>in</strong>, dass Mitarbeiter der Ausländerbehörde Ihre Wohnung<br />
besichtigen wollen. Dies dürfen Sie nicht ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl.<br />
Sie können sich auf Ihr „Hausrecht“ berufen, das<br />
heißt, ohne entsprechende Erlaubnis darf niemand <strong>in</strong> Ihren privaten<br />
Bereich e<strong>in</strong>greifen. Wenn Sie die Wohnungsbesichtigung verweigern,<br />
darf dies nicht als Zweifel an der Ehegeme<strong>in</strong>schaft ausgelegt werden.<br />
TIPP!<br />
Lassen Sie sich nicht alle Fragen gefallen! Intime Befragungen,<br />
die Ihr Zusammenleben betreffen, s<strong>in</strong>d nicht zulässig.<br />
Kann die Ausländerbehörde nachweisen, dass Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er „Sche<strong>in</strong>ehe“<br />
leben, wird sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen e<strong>in</strong>leiten und Strafanzeige<br />
gegen beide Ehepartner (auch gegen Deutsche) erheben (§ 95<br />
Abs. 2 AufenthG).<br />
Folgen <strong>für</strong> den Aufenthalt als Elternteil e<strong>in</strong>es deutschen<br />
K<strong>in</strong>des<br />
Ausländische Mutter, deutscher Vater:<br />
Haben Sie als ausländische Frau e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d mit Ihrem deutschen Partner,<br />
dann hat Ihr K<strong>in</strong>d immer die deutsche Staatsangehörigkeit. Als Mutter<br />
e<strong>in</strong>es deutschen K<strong>in</strong>des haben Sie Anspruch auf e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />
zur Ausübung der Personensorge nach § 28 AufenthG. Die<br />
Aufenthaltserlaubnis muss bei der Ausländerbehörde beantragt werden.<br />
Sie müssen da<strong>für</strong> die Geburtsurkunde Ihres K<strong>in</strong>des vorlegen.<br />
Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aus der Geburtsurkunde<br />
Ihres K<strong>in</strong>des hervorgeht, dann legen Sie zusätzlich noch e<strong>in</strong>en Nachweis<br />
über die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters und die „Vaterschaftsanerkennung“<br />
vor.<br />
Ausländischer Vater, deutsche Mutter:<br />
Haben Sie als ausländischer Mann e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d mit Ihrer deutschen Partner<strong>in</strong>,<br />
dann hat Ihr K<strong>in</strong>d immer die deutsche Staatsangehörigkeit. Als<br />
Vater e<strong>in</strong>es deutschen K<strong>in</strong>des soll Ihnen e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />
erteilt werden. Ausschlaggebend ist, ob Sie die Vaterschaft <strong>für</strong> Ihr<br />
K<strong>in</strong>d anerkannt und regelmäßigen Umgang mit Ihrem K<strong>in</strong>d haben. Für<br />
verschiedene Formalitäten sowie die Aufenthaltsbeantragung ist es<br />
7.6 Eltern und<br />
K<strong>in</strong>der<br />
Ehe und Familie<br />
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