18.02.2013 Aufrufe

„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ehe und Familie<br />

70<br />

7.4 Lesbische und<br />

schwule Paare<br />

7.5 Vorwurf der<br />

“Sche<strong>in</strong>ehe”<br />

WICHTIG!<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e Trennung oder Scheidung beabsichtigen, sollten<br />

Sie unbed<strong>in</strong>gt vorher e<strong>in</strong>e Beratungsstelle oder e<strong>in</strong>en Anwalt<br />

aufsuchen!<br />

Seit 2001 gilt <strong>in</strong> Deutschland das Lebenspartnerschaftsgesetz. Mit diesem<br />

Gesetz hat sich <strong>für</strong> b<strong>in</strong>ationale gleichgeschlechtliche Paare vieles<br />

verbessert. Ihr rechtlicher Status hat sich dem Status b<strong>in</strong>ationaler Ehepaare<br />

angenähert. Sie können jetzt e<strong>in</strong>e Lebenspartnerschaft gründen.<br />

Schwule und lesbische Paare <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen können sich zur Zeit beim<br />

Landesverwaltungsamt (Referat 200) <strong>in</strong> Weimar als Paar e<strong>in</strong>tragen<br />

lassen. Sollte sich das ändern, kann Ihnen das Standesamt Auskunft<br />

geben, wo die E<strong>in</strong>tragung als Paar möglich ist. Mit der E<strong>in</strong>tragung<br />

Ihrer Lebenspartnerschaft ähnelt Ihre rechtliche Situation der von<br />

Ehepaaren. Es bestehen die gleichen Ansprüche auf e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />

wie bei Verheirateten (siehe oben Abschnitt 7.1 bis 7.3).<br />

Beratung <strong>in</strong> rechtlichen Fragen sowie Hilfe zur Selbsthilfe erhalten Sie<br />

als homosexuelles b<strong>in</strong>ationales Paar bei „Leschiak“ (siehe Adressverzeichnis<br />

unter „Adressen <strong>in</strong> Deutschland“).<br />

Von „Sche<strong>in</strong>ehe“ wird gesprochen, wenn man ausschließlich heiratet,<br />

um e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Schon die Standesbeamten<br />

versuchen, „Sche<strong>in</strong>ehen“ vor der Eheschließung zu verh<strong>in</strong>dern. Bereits<br />

im Beratungsgespräch werden Sie als Paar geprüft. Unterstellt<br />

Ihnen der Standesbeamte, e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Ehe vortäuschen zu wolllen,<br />

kann er die Eheschließung verweigern und muss die Ablehnung<br />

begründen. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, Beschwerde<br />

beim örtlichen Amtsgericht e<strong>in</strong>zulegen. Sie sollten dabei unbed<strong>in</strong>gt die<br />

Hilfe e<strong>in</strong>er Beratungsstelle oder e<strong>in</strong>es Anwaltes <strong>in</strong> Anspruch nehmen.<br />

Es kann auch passieren, dass Nachforschungen über Sie angestellt<br />

werden. Dabei s<strong>in</strong>d die Standesbeamten auch berechtigt, sich mit der<br />

Ausländerbehörde und dem Sozialamt <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung zu setzen, um<br />

Ihre Angaben nachzuprüfen. Es ist aber erst dann damit zu rechnen,<br />

wenn mehrere der folgenden Punkte zusammentreffen.<br />

Nachforschungen können e<strong>in</strong>geleitet werden, wenn:<br />

der Aufenthalt ungesichert ist (Aufenthaltsgestattung, Duldung)<br />

und e<strong>in</strong>e Verlängerung nicht mehr möglich ist (Abschiebung,<br />

Ausweisungsverfügung). Ohne legalen Aufenthalt ist e<strong>in</strong>e Eheschließung<br />

nicht möglich;<br />

Sie und Ihr Verlobter sich nur schwer oder gar nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er <strong>für</strong><br />

beide verständlichen Sprache ausdrücken können;<br />

Sie bei Befragungen widersprüchliche Angaben über Ihren Partner<br />

machen (Personalien, Umstände des Kennenlernens usw.);<br />

Sie die Ehe besonders dr<strong>in</strong>glich machen;<br />

Sie e<strong>in</strong>en Geldbetrag an Ihren Verlobten gezahlt haben, wobei die<br />

<strong>in</strong> bestimmten Staaten übliche Zahlung e<strong>in</strong>er Mitgift (Morgengabe)<br />

außer Betracht bleibt.<br />

Auch nach der Eheschließung kann die Ausländerbehörde Ihre Ehe<br />

anzweifeln und Ermittlungen anstellen. Sie wird prüfen, ob Sie <strong>in</strong> ehelicher<br />

Lebensgeme<strong>in</strong>schaft zusammen wohnen. Üblich s<strong>in</strong>d umfangreiche<br />

getrennte Befragungen beider Partner. Sie haben das Recht, sich<br />

dabei durch e<strong>in</strong>en Anwalt begleiten zu lassen. Manchmal werden dazu<br />

Nachbarn oder andere Personen <strong>in</strong> Ihrem Umfeld befragt. Es kann<br />

auch se<strong>in</strong>, dass Mitarbeiter der Ausländerbehörde Ihre Wohnung<br />

besichtigen wollen. Dies dürfen Sie nicht ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl.<br />

Sie können sich auf Ihr „Hausrecht“ berufen, das<br />

heißt, ohne entsprechende Erlaubnis darf niemand <strong>in</strong> Ihren privaten<br />

Bereich e<strong>in</strong>greifen. Wenn Sie die Wohnungsbesichtigung verweigern,<br />

darf dies nicht als Zweifel an der Ehegeme<strong>in</strong>schaft ausgelegt werden.<br />

TIPP!<br />

Lassen Sie sich nicht alle Fragen gefallen! Intime Befragungen,<br />

die Ihr Zusammenleben betreffen, s<strong>in</strong>d nicht zulässig.<br />

Kann die Ausländerbehörde nachweisen, dass Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er „Sche<strong>in</strong>ehe“<br />

leben, wird sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen e<strong>in</strong>leiten und Strafanzeige<br />

gegen beide Ehepartner (auch gegen Deutsche) erheben (§ 95<br />

Abs. 2 AufenthG).<br />

Folgen <strong>für</strong> den Aufenthalt als Elternteil e<strong>in</strong>es deutschen<br />

K<strong>in</strong>des<br />

Ausländische Mutter, deutscher Vater:<br />

Haben Sie als ausländische Frau e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d mit Ihrem deutschen Partner,<br />

dann hat Ihr K<strong>in</strong>d immer die deutsche Staatsangehörigkeit. Als Mutter<br />

e<strong>in</strong>es deutschen K<strong>in</strong>des haben Sie Anspruch auf e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />

zur Ausübung der Personensorge nach § 28 AufenthG. Die<br />

Aufenthaltserlaubnis muss bei der Ausländerbehörde beantragt werden.<br />

Sie müssen da<strong>für</strong> die Geburtsurkunde Ihres K<strong>in</strong>des vorlegen.<br />

Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aus der Geburtsurkunde<br />

Ihres K<strong>in</strong>des hervorgeht, dann legen Sie zusätzlich noch e<strong>in</strong>en Nachweis<br />

über die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters und die „Vaterschaftsanerkennung“<br />

vor.<br />

Ausländischer Vater, deutsche Mutter:<br />

Haben Sie als ausländischer Mann e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d mit Ihrer deutschen Partner<strong>in</strong>,<br />

dann hat Ihr K<strong>in</strong>d immer die deutsche Staatsangehörigkeit. Als<br />

Vater e<strong>in</strong>es deutschen K<strong>in</strong>des soll Ihnen e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />

erteilt werden. Ausschlaggebend ist, ob Sie die Vaterschaft <strong>für</strong> Ihr<br />

K<strong>in</strong>d anerkannt und regelmäßigen Umgang mit Ihrem K<strong>in</strong>d haben. Für<br />

verschiedene Formalitäten sowie die Aufenthaltsbeantragung ist es<br />

7.6 Eltern und<br />

K<strong>in</strong>der<br />

Ehe und Familie<br />

71

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!