„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007
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Arbeit & Studium<br />
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9.4 Selbständigkeit<br />
9.5 Studium<br />
Sie dürfen selbständig arbeiten, wenn <strong>in</strong> Ihrer Aufenthaltserlaubnis<br />
„Erwerbstätigkeit gestattet“ steht. Mit e<strong>in</strong>er Duldung oder Aufenthaltsgestattung<br />
ist Ihnen e<strong>in</strong>e selbständige Arbeit nicht erlaubt (siehe<br />
Kapitel 9.1).<br />
Haben Sie e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach § 23, § 23a, § 25 Abs. 3, 4<br />
oder 5 AufenthG müssen Sie bei der Ausländerbehörde diese<br />
Gestattung der Erwerbstätigkeit beantragen. Die Ausländerbehörde<br />
fragt dann bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) an, ob es wirtschaftliche<br />
Gründe gibt, die gegen Ihre selbständige Tätigkeit sprechen<br />
würden. Lehnt die Ausländerbehörde Ihren Antrag ab, können<br />
Sie beim Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde<br />
klagen (siehe oben).<br />
Aufenthaltsrechtliche Voraussetzung <strong>für</strong> e<strong>in</strong> Studium<br />
In der Regel reisen Ausländer, die <strong>in</strong> Deutschland studieren wollen,<br />
mit e<strong>in</strong>em entsprechenden Visum e<strong>in</strong>. Wenn Sie e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />
besitzen und die fachlichen Voraussetzungen erfüllen, könnnen<br />
Sie sich um e<strong>in</strong>en Studienplatz an e<strong>in</strong>er Hochschule bewerben.<br />
Auch als Flüchtl<strong>in</strong>g mit e<strong>in</strong>er Aufenthaltsgestattung oder Duldung<br />
werden Sie durch das Thür<strong>in</strong>ger Hochschulgesetz nicht vom Studium<br />
ausgeschlossen. Allerd<strong>in</strong>gs verbietet Ihnen die Ausländerbehörde teilweise<br />
mit e<strong>in</strong>er Auflage e<strong>in</strong> Studium, oder sie verweigert die<br />
Aufhebung der Residenzpflicht (den Urlaubssche<strong>in</strong>), um zur Hochschule<br />
zu fahren. Stellen Sie mit Hilfe e<strong>in</strong>er Beratungsstelle bei der<br />
Ausländerbehörde e<strong>in</strong>en schriftlichen Antrag auf Genehmigung des<br />
Studiums und die entsprechende Änderung der Residenzpflicht und<br />
fordern e<strong>in</strong>en schriftlichen Bescheid. Wird der Antrag abgelehnt,<br />
<strong>in</strong>formieren Sie sich bei e<strong>in</strong>er Beratungsstelle oder Anwaltskanzelei<br />
über die Chancen e<strong>in</strong>er Klage beim Verwaltungsgericht (siehe Kapitel<br />
1.4 Widerspruch und Klage). Sie können auf Antrag auch ohne den<br />
Status als Student als "Gasthörer" an e<strong>in</strong>zelnen Lehrveranstaltungen<br />
e<strong>in</strong>er Universität oder Fachhochschule teilnehmen. Als Gasthörer<br />
können Sie jedoch ke<strong>in</strong>en Abschluss machen.<br />
Allgeme<strong>in</strong>e fachliche Voraussetzungen <strong>für</strong> e<strong>in</strong><br />
Studium<br />
Beratung und Informationen <strong>für</strong> ausländische Studienbewerber erhalten<br />
Sie im Büro des Auslandsreferats oder der „Studienberatung" jeder<br />
Hochschule. Auf jeden Fall müssen Sie folgendes nachweisen:<br />
e<strong>in</strong> <strong>in</strong> Deutschland erworbenes Abitur oder e<strong>in</strong>e dem deutschen<br />
Abitur gleichwertige ausländische Hochschulzugangsberechtigung<br />
(siehe www.anab<strong>in</strong>.de),<br />
gilt Ihr ausländischer Bildungsabschluss nicht als gleichwertig,<br />
müssen sie zunächst das „Studienkolleg“ absolvieren. Das ist e<strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>jähriger sprachlicher und fachlicher Vorbereitungskurs zu<br />
e<strong>in</strong>em Studium, der mit e<strong>in</strong>er fachlichen „Feststellungsprüfung“<br />
(manchmal auch der Sprachprüfung DSH) endet;<br />
bei e<strong>in</strong>em ausländischen Bildungsabschluss den erfolgreichen Test<br />
zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse („Deutsche<br />
Sprachprüfung <strong>für</strong> den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber<br />
DSH“ oder ähnliche Abschlüsse wie zum Beispiel<br />
TestDaF).<br />
Weitere Informationen zu den Studienvoraussetzungen <strong>für</strong> Ausländer<br />
f<strong>in</strong>den Sie unter www.daad.de. Die Internetseiten aller deutschen<br />
Hochschulen f<strong>in</strong>den Sie über www.hochschulkompass.de. Suchen Sie<br />
dort nach Studiengängen, Bewerbungsformularen, Bewerbungsfristen,<br />
Beratungsadressen usw..<br />
F<strong>in</strong>anzierung des Studiums<br />
Um Ihren Unterhalt zu f<strong>in</strong>anzieren, sollten Sie folgendes kalkulieren:<br />
In Thür<strong>in</strong>gen gibt es bisher ke<strong>in</strong>e Studiengebühren. Sie brauchen aber<br />
Geld <strong>für</strong> Bücher, den Semesterbeitrag (der Beitrag beträgt bis zu 200<br />
€ <strong>für</strong> 6 Monate, meist ist dar<strong>in</strong> e<strong>in</strong> „Semesterticket" <strong>für</strong> Bus und Bahn<br />
<strong>in</strong> der Region enthalten) und <strong>für</strong> Ihren eigenen Unterhalt (Essen,<br />
Miete, Krankenkasse). Sie müssen e<strong>in</strong>e Krankenversicherung zum<br />
Studententarif <strong>für</strong> ca. 56 € pro Monat bei e<strong>in</strong>er gesetzlichen Krankenkasse<br />
abschließen.<br />
BAföG (Ausbildungsförderung) erhalten Ausländer nur, wenn sie<br />
anerkannte <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> s<strong>in</strong>d (§ 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG), e<strong>in</strong>e<br />
Niederlassungserlaubnis als jüdische Zuwanderer haben (§ 23 Abs. 2<br />
AufenthG), mit deutschem Ehepartner/Elternteil oder als Ehepartner<br />
e<strong>in</strong>es Unionsbürgers mit e<strong>in</strong>em Aufenthaltsrecht <strong>in</strong> Deutschland.<br />
Andere Ausländer erhalten BAföG nur, wenn sie selbst fünf Jahre oder<br />
e<strong>in</strong> Elternteil drei Jahre <strong>in</strong> Deutschland sozialversicherungspflichtig<br />
beschäftigt waren.<br />
Wenn Sie BAföG erhalten wollen, müssen Sie zu Beg<strong>in</strong>n der<br />
Ausbildung unter 30 Jahre alt se<strong>in</strong>. Wenn Sie nachweislich wegen<br />
politischer Verfolgung <strong>in</strong> Ihrem Heimatland nicht studieren konnten<br />
und unverzüglich nach Wegfall des H<strong>in</strong>dernisses (spätestens nach<br />
Erteilung e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis) e<strong>in</strong> Studium aufnehmen, erhalten<br />
Sie BAföG auch, wenn sie bereits älter s<strong>in</strong>d.<br />
Während des Studiums erhält man <strong>in</strong> der Regel ke<strong>in</strong> ALG II oder<br />
Sozialhilfe (siehe Kapitel 9.6.1. bei „F<strong>in</strong>anzierung der Ausbildung“).<br />
Leistungen nach AsylbLG müssen Sie eigentlich weiter erhalten, wenn<br />
Sie leistungsberechtigt nach §§ 3 bis 7 AsylbLG s<strong>in</strong>d. Dieses Gesetz<br />
kennt ke<strong>in</strong> Ausbildungsverbot und <strong>für</strong> Sie besteht auch ke<strong>in</strong>e<br />
Verpflichtung, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen zu müssen.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs verbieten manche Ausländerbehörden <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen das<br />
Arbeit & Studium<br />
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