18.02.2013 Aufrufe

„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Soziale Leistungen<br />

50<br />

Wenn das Sozialamt die Entscheidung h<strong>in</strong>ausgezögert, drängen Sie<br />

möglichst schriftlich darauf, dass schnell e<strong>in</strong>e Entscheidung getroffen<br />

wird. Setzen Sie hier<strong>für</strong> <strong>in</strong> Ihrem Antrag e<strong>in</strong>e angemessene Frist, bis<br />

wann das Sozialamt e<strong>in</strong>e Entscheidung getroffen haben soll.<br />

Behandlung im Krankenhaus<br />

Wenn Sie Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten bezahlt das Sozialamt<br />

e<strong>in</strong>e notwendige Behandlung im Krankenhaus. Für die Aufnahme<br />

im Krankenhaus benötigen Sie immer die Kostenübernahmeerklärung<br />

des Sozialamtes. In e<strong>in</strong>em Notfall können Sie direkt <strong>in</strong>s Krankenhaus<br />

fahren und sich dort behandeln lassen. Sie benötigen da<strong>für</strong> ke<strong>in</strong>en<br />

Krankenbehandlungssche<strong>in</strong>. Das Krankenhaus fordert die Kosten später<br />

von Ihrem Sozialamt zurück.<br />

Wenn Sie erhöhte Leistungen nach § 2 AsylbLG, Leistungen nach<br />

SGB XII oder ALG II erhalten haben Sie Anspruch auf mediz<strong>in</strong>ische<br />

Versorgung im gleichen Umfang wie deutsche gesetzlich<br />

Krankenversicherte auch.<br />

Zahnersatz<br />

Wenn Sie Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben Sie e<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf Zahnersatz nur, wenn das „aus mediz<strong>in</strong>ischen Gründen<br />

unaufschiebbar“ ist. Das ist dann der Fall, wenn Ihnen bei Nichtbehandlung<br />

Folgeschäden an den Zähnen oder am Magen (als Folge<br />

von e<strong>in</strong>geschränkter Kaufähigkeit) drohen. Wenn Ihnen viele Zähne<br />

fehlen, müssen Sie zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fache Zahnprothese erhalten.<br />

Normale Zahnbehandlungen (Karies, Zahnfleischerkrankungen,<br />

Wurzelentzündungen usw.) müssen ohne E<strong>in</strong>schränkungen gewährt<br />

werden, denn sie s<strong>in</strong>d entweder akut und/ oder schmerzhaft und/ oder<br />

zur Sicherung Ihrer Gesundheit unerlässlich. Behelfsmäßige Zahnbehandlungen<br />

wie zum Beispiel provisorische Zahnfüllungen bei<br />

Karies s<strong>in</strong>d nicht zulässig. In Thür<strong>in</strong>gen gibt es bei der Kostenübernahme<br />

solcher Zahnbehandlungen immer wieder Probleme. Holen Sie<br />

sich Hilfe bei e<strong>in</strong>er Beratungsstelle, wenn Sie nicht behandelt werden<br />

oder die Kosten <strong>für</strong> die Behandlung privat bezahlen sollen.<br />

Wenn Sie erhöhte Leistungen nach § 2 AsylbLG, Leistungen nach<br />

SGB XII oder ALG II erhalten haben Sie Anspruch auf Zahnersatz im<br />

gleichen Umfang wie deutsche gesetzlich Krankenversicherte. Sie s<strong>in</strong>d<br />

aufgrund Ihres ger<strong>in</strong>gen E<strong>in</strong>kommens von Zuzahlungen und<br />

Eigenanteilen befreit. Die Krankenkasse muss die Kosten <strong>für</strong><br />

Zahnersatz zu 100 % übernehmen (§ 55 Abs. 2 SGB V).<br />

Zuzahlungen<br />

Wenn Sie Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten s<strong>in</strong>d Sie von den<br />

Zuzahlungen befreit, das heißt, Sie müssen ke<strong>in</strong>e Praxisgebühr, ke<strong>in</strong>e<br />

Zuzahlung zu Medikamenten und zu Heilmitteln und auch ke<strong>in</strong>e<br />

Eigenleistungen (<strong>für</strong> e<strong>in</strong>e Brille, Zahnersatz, Dolmetscherkosten usw.)<br />

entrichten.<br />

Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass Sie aus mediz<strong>in</strong>ischer Sicht Anspruch<br />

auf die Behandlung haben und der Umfang der Behandlung den<br />

gesetzlichen Vorgaben entspricht. Bei kostenaufwändigen Behandlungen<br />

wird daher das Sozialamt immer das Gesundheitsamt e<strong>in</strong>schalten.<br />

Dieses prüft, ob Ihre Krankenbehandlung notwendig ist und die<br />

Kosten übernommen werden.<br />

TIPP!<br />

Wenn Sie an Ihren Arzt oder Zahnarzt, die Apotheke, das Krankenhaus<br />

usw. fälschlicherweise Zuzahlungen leisten mussten,<br />

müssen diese an Sie zurückgezahlt werden. Deshalb bewahren<br />

Sie Quittungen <strong>für</strong> Zuzahlungen immer auf! Reichen Sie die<br />

Quittungen bei Ihrem Sozialamt e<strong>in</strong> und bitten Sie um<br />

Rückerstattung des Geldes.<br />

Wenn Sie erhöhte Leistungen nach § 2 AsylbLG, Leistungen nach<br />

SGB XII oder ALG II erhalten:<br />

müssen Sie <strong>für</strong> Arzt- und Zahnarztbesuche sowie die Inanspruchnahme<br />

des kassenärztlichen Notfalldienstes pro Quartal (Vierteljahr)<br />

e<strong>in</strong>e Praxisgebühr <strong>in</strong> Höhe von jeweils 10,00 € zahlen. Für<br />

Besuche bei weiteren Ärzten im selben Quartal erhalten Sie vom<br />

zuerst aufgesuchten Arzt kostenlos „Überweisungssche<strong>in</strong>e“.<br />

müssen Sie Zuzahlungen <strong>für</strong> Krankentransporte, Aufenthalt im<br />

Krankenhaus usw. leisten<br />

m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>der s<strong>in</strong>d von den Zuzahlungen befreit;<br />

müssen Sie pro Kalenderjahr aber nicht mehr als 2 % des<br />

E<strong>in</strong>kommens oder Regelsatzes des Haushaltsvorstandes bezahlen.<br />

Sie müssen sich <strong>in</strong>sgesamt mit höchstens 82,80 € pro Jahr an den<br />

Kosten beteiligen. Der Betrag gilt <strong>für</strong> die gesamte Haushaltsgeme<strong>in</strong>schaft,<br />

egal ob Sie alle<strong>in</strong>stehend s<strong>in</strong>d oder Partner und<br />

K<strong>in</strong>der haben. Wenn der Höchstbetrag erreicht ist, beantragen Sie<br />

bei der Krankenkasse e<strong>in</strong>e Befreiung von der Zuzahlung <strong>für</strong> das<br />

restliche Kalenderjahr. Da<strong>für</strong> ist es wichtig, dass Sie alle Quittungen<br />

(Praxisgebühr, Zuzahlung bei Medikamenten usw.) aufheben<br />

und wenn der Betrag von m<strong>in</strong>destens 82,80 € erreicht ist der<br />

Krankenkasse vorlegen;<br />

Wenn Sie chronisch krank s<strong>in</strong>d, gilt unter bestimmten Voraussetzungen<br />

e<strong>in</strong>e Zuzahlungsgrenze von nur 1 % des Regelsatzes. Das<br />

heißt, Sie müssen sich mit höchstens 41,40 € pro Jahr an den<br />

Kosten beteiligen. Legen Sie der Krankenkasse e<strong>in</strong>e ärztliche Besche<strong>in</strong>igung<br />

über Ihre chronische Erkrankung vor;<br />

Auch bei allen von Ihrem Arzt verordneten Medikamenten,<br />

Heilmitteln sowie ärztlichen Verordnungen (zum Beispiel häusliche<br />

Krankenpflege) und Hilfsmitteln ist jeweils e<strong>in</strong>e Zuzahlung zu<br />

leisten. Sie müssen m<strong>in</strong>destens 5,00 € aber höchstens 10,00 €<br />

zuzahlen;<br />

Soziale Leistungen<br />

51

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!