„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007
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Soziale Leistungen<br />
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Anspruch <strong>für</strong> <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> mit Aufenthaltsgestattung<br />
oder Duldung<br />
K<strong>in</strong>dergeld erhalten Sie als Asylsuchender oder Flüchtl<strong>in</strong>g mit<br />
Duldung normalerweise nicht. In folgenden Ausnahmefällen, die auf<br />
<strong>in</strong>ternationalen Abkommen mit den genannten Ländern beruhen,<br />
haben Sie Anspruch auf K<strong>in</strong>dergeld:<br />
wenn Sie sozialversicherungspflichtig arbeiten und Staatsangehöriger<br />
Serbiens (e<strong>in</strong>schl. Kosovo), Montenegros, Mazedoniens,<br />
Bosnien-Herzegow<strong>in</strong>as, der Türkei, Algeriens, Tunesiens oder<br />
Marokkos s<strong>in</strong>d. Sie können dann K<strong>in</strong>dergeld <strong>für</strong> jeden Monat<br />
beanspruchen, <strong>in</strong> dem Sie <strong>in</strong> Deutschland e<strong>in</strong>e versicherungspflichtige<br />
Arbeit ausüben oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld<br />
I erhalten. Wenn Ihre K<strong>in</strong>der im Herkunftsland leben, erhalten Sie<br />
das so genannte (deutlich ger<strong>in</strong>gere) „Abkommensk<strong>in</strong>dergeld“.<br />
wenn Sie Staatsangehöriger der Türkei s<strong>in</strong>d, und seit m<strong>in</strong>destens 6<br />
Monaten <strong>in</strong> Deutschland <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Mietwohnung leben. In diesem<br />
Fall erhalten Sie das K<strong>in</strong>dergeld auch, wenn Sie nicht sozialversicherungspflichtig<br />
arbeiten.<br />
Anspruch <strong>für</strong> <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> mit Aufenthaltserlaubnis<br />
Mit e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie nach e<strong>in</strong>er Ende 2006<br />
beschlossenen, rückwirkend ab 1.1.2006 geltenden Gesetzesänderung<br />
K<strong>in</strong>dergeld, wenn Sie e<strong>in</strong>e Arbeitserlaubnis besitzen oder früher e<strong>in</strong>mal<br />
besessen haben. Nach der Neuregelung können viele Ausländer<br />
mit e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis K<strong>in</strong>dergeld beanspruchen, die dieses<br />
Recht bisher nicht hatten!<br />
Als Flüchtl<strong>in</strong>g mit e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis nach § 23a oder § 25<br />
Abs. 3, 4 oder 5 AufenthG haben Sie nach der Gesetzesänderung aber<br />
nur dann Anspruch auf K<strong>in</strong>dergeld, wenn Sie:<br />
seit m<strong>in</strong>destens 3 Jahren <strong>in</strong> Deutschland leben und<br />
derzeit erwerbstätig s<strong>in</strong>d, ALG I beziehen, oder von Ihrem Arbeitgeber<br />
<strong>für</strong> die K<strong>in</strong>dererziehung e<strong>in</strong>e „Elternzeit" gewährt bekommmen<br />
haben.<br />
Den Ausschluss nicht erwerbstätiger bzw. weniger als 3 Jahre hier<br />
lebender <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a oder § 25<br />
Abs. 3, 4 oder 5 AufenthG halten wir <strong>für</strong> verfassungswidrig. Wenden<br />
Sie sich ggf. an e<strong>in</strong>e Beratungsstelle oder e<strong>in</strong>en Anwalt! Unklar ist<br />
zudem, was „erwerbstätig" bedeutet. Nach dem Gesetzeswortlaut<br />
reicht schon e<strong>in</strong> Putzjob mit 2 Stunden im Monat, um das K<strong>in</strong>dergeld<br />
zu bekommen - versuchen Sie es und lassen sich beraten!<br />
Nach den weiter oben genannten <strong>in</strong>ternationalen Abkommen können<br />
Sie - wenn Sie aus e<strong>in</strong>em der dort genannten Länder kommen - ebenso<br />
wie <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung - auch mit<br />
e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis nach § 23a oder § 25 Abs. 3, 4 oder 5 das<br />
K<strong>in</strong>dergeld auch dann beanspruchen, wenn Sie sozialversicherungs-<br />
pflichtig erwerbstätig s<strong>in</strong>d und weniger als 3 Jahre <strong>in</strong> Deutschland<br />
leben. Wenn Sie aus der Türkei kommen und hier <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Mietwohnung<br />
leben, haben Sie den Anspruch auch, wenn Sie derzeit nicht<br />
erwerbstätig s<strong>in</strong>d.<br />
Sie können K<strong>in</strong>dergeld auch noch rückwirkend <strong>für</strong> das laufende und<br />
die letzten 4 abgelaufenen Kalenderjahre beanspruchen, das heißt das<br />
Geld muss nachgezahlt werden! Wenn aber <strong>in</strong> diesem Zeitraum bereits<br />
e<strong>in</strong> von Ihnen gestellter K<strong>in</strong>dergeldantrag „rechtskräftig" abgelehnt<br />
wurde, weil Sie dagegen ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>spruch oder Klage erhoben haben,<br />
können Sie K<strong>in</strong>dergeld rückwirkend nur <strong>für</strong> den Zeitraum nach dem<br />
Datum der Ablehnung beanspruchen.<br />
Erziehungsgeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss<br />
Bundeserziehungsgeld wird unter bestimmten Voraussetzungen von<br />
der Geburt bis zum zweiten Lebensjahr (24 Monate) an die Mutter<br />
oder den Vater gezahlt. Voraussetzung ist, dass Sie maximal 30<br />
Stunden <strong>in</strong> der Woche arbeiten, damit Sie noch Zeit haben, Ihr K<strong>in</strong>d<br />
selbst zu betreuen. Das Erziehungsgeld beträgt 300 € monatlich (oder<br />
450 € monatlich über zwölf Monate verteilt). Das Erziehungsgeld<br />
beantragen Sie bei Ihrem Jugendamt. Erziehungsgeld wird nicht auf<br />
Leistungen nach AsylbLG, Sozialhilfe und ALG II angerechnet.<br />
An Stelle des Bundeserziehungsgeldes tritt das neue „Elterngeld“ <strong>für</strong><br />
K<strong>in</strong>der, die ab dem 01.01.<strong>2007</strong> geboren werden. Das Elterngeld wird<br />
<strong>für</strong> die ersten zwölf Lebensmonate des K<strong>in</strong>des gezahlt und beträgt<br />
m<strong>in</strong>destens 300 € monatlich. Voraussetzung ist, dass Sie maximal 30<br />
Stunden <strong>in</strong> der Woche arbeiten, damit Sie noch Zeit haben, Ihr K<strong>in</strong>d<br />
selbst zu betreuen. Wenn beide Partner sich bei der Betreuung des<br />
K<strong>in</strong>des abwechseln, wird das Elterngeld 14 Monate lang gewährt.<br />
Wenn Sie vorher gearbeitet haben, erhalten Sie e<strong>in</strong>en höheren Betrag<br />
(67 % Ihres letzten Nettoarbeitslohns). Beim Elterngeld wird e<strong>in</strong><br />
Betrag von 300 € pro Monat nicht auf Leistungen nach AsylbLG,<br />
Sozialhilfe und ALG II angerechnet.<br />
Landeserziehungsgeld (Erziehungsgeld des Landes Thür<strong>in</strong>gen) wird<br />
anschließend an das Bundeserziehungsgeld/ Elterngeld <strong>für</strong> e<strong>in</strong> weiteres<br />
Jahr gewährt. Die Höhe des Landeserziehungsgeldes richtet sich<br />
nach der Anzahl Ihrer K<strong>in</strong>der (1. K<strong>in</strong>d/ 150 €, 2. K<strong>in</strong>d/ 200 €, 3. K<strong>in</strong>d/<br />
250 €, ab dem 4. K<strong>in</strong>d/ 300 €). Wenn Ihr K<strong>in</strong>d den K<strong>in</strong>dergarten<br />
besucht, müssen Sie vom Landeserziehungsgeld 150 € /Monat <strong>für</strong> den<br />
K<strong>in</strong>dergartenplatz bezahlen. Für ab 01.01.<strong>2007</strong> geborene K<strong>in</strong>der kann<br />
das Landeserziehungsgeld nur beansprucht werden, wenn das K<strong>in</strong>d ab<br />
dem 2. Lebensjahr e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>dergarten besucht.<br />
Unterhaltsvorschuss können alle<strong>in</strong> erziehende Mütter oder Väter <strong>für</strong><br />
ihr K<strong>in</strong>d bis zum 12. Lebensjahr erhalten. Der Antrag wird beim<br />
Jugendamt gestellt. Voraussetzung ist, dass der andere Elternteil den<br />
Unterhalt nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig bezahlt. Der<br />
Unterhaltsvorschuss wird maximal 72 Monate lang gezahlt. Er beträgt<br />
<strong>für</strong> K<strong>in</strong>der bis zum 6. Lebensjahr 111 € und bis zum 12. Lebensjahr<br />
151 €.<br />
Soziale Leistungen<br />
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