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„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

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Soziale Leistungen<br />

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Anspruch <strong>für</strong> <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> mit Aufenthaltsgestattung<br />

oder Duldung<br />

K<strong>in</strong>dergeld erhalten Sie als Asylsuchender oder Flüchtl<strong>in</strong>g mit<br />

Duldung normalerweise nicht. In folgenden Ausnahmefällen, die auf<br />

<strong>in</strong>ternationalen Abkommen mit den genannten Ländern beruhen,<br />

haben Sie Anspruch auf K<strong>in</strong>dergeld:<br />

wenn Sie sozialversicherungspflichtig arbeiten und Staatsangehöriger<br />

Serbiens (e<strong>in</strong>schl. Kosovo), Montenegros, Mazedoniens,<br />

Bosnien-Herzegow<strong>in</strong>as, der Türkei, Algeriens, Tunesiens oder<br />

Marokkos s<strong>in</strong>d. Sie können dann K<strong>in</strong>dergeld <strong>für</strong> jeden Monat<br />

beanspruchen, <strong>in</strong> dem Sie <strong>in</strong> Deutschland e<strong>in</strong>e versicherungspflichtige<br />

Arbeit ausüben oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld<br />

I erhalten. Wenn Ihre K<strong>in</strong>der im Herkunftsland leben, erhalten Sie<br />

das so genannte (deutlich ger<strong>in</strong>gere) „Abkommensk<strong>in</strong>dergeld“.<br />

wenn Sie Staatsangehöriger der Türkei s<strong>in</strong>d, und seit m<strong>in</strong>destens 6<br />

Monaten <strong>in</strong> Deutschland <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Mietwohnung leben. In diesem<br />

Fall erhalten Sie das K<strong>in</strong>dergeld auch, wenn Sie nicht sozialversicherungspflichtig<br />

arbeiten.<br />

Anspruch <strong>für</strong> <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> mit Aufenthaltserlaubnis<br />

Mit e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie nach e<strong>in</strong>er Ende 2006<br />

beschlossenen, rückwirkend ab 1.1.2006 geltenden Gesetzesänderung<br />

K<strong>in</strong>dergeld, wenn Sie e<strong>in</strong>e Arbeitserlaubnis besitzen oder früher e<strong>in</strong>mal<br />

besessen haben. Nach der Neuregelung können viele Ausländer<br />

mit e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis K<strong>in</strong>dergeld beanspruchen, die dieses<br />

Recht bisher nicht hatten!<br />

Als Flüchtl<strong>in</strong>g mit e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis nach § 23a oder § 25<br />

Abs. 3, 4 oder 5 AufenthG haben Sie nach der Gesetzesänderung aber<br />

nur dann Anspruch auf K<strong>in</strong>dergeld, wenn Sie:<br />

seit m<strong>in</strong>destens 3 Jahren <strong>in</strong> Deutschland leben und<br />

derzeit erwerbstätig s<strong>in</strong>d, ALG I beziehen, oder von Ihrem Arbeitgeber<br />

<strong>für</strong> die K<strong>in</strong>dererziehung e<strong>in</strong>e „Elternzeit" gewährt bekommmen<br />

haben.<br />

Den Ausschluss nicht erwerbstätiger bzw. weniger als 3 Jahre hier<br />

lebender <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a oder § 25<br />

Abs. 3, 4 oder 5 AufenthG halten wir <strong>für</strong> verfassungswidrig. Wenden<br />

Sie sich ggf. an e<strong>in</strong>e Beratungsstelle oder e<strong>in</strong>en Anwalt! Unklar ist<br />

zudem, was „erwerbstätig" bedeutet. Nach dem Gesetzeswortlaut<br />

reicht schon e<strong>in</strong> Putzjob mit 2 Stunden im Monat, um das K<strong>in</strong>dergeld<br />

zu bekommen - versuchen Sie es und lassen sich beraten!<br />

Nach den weiter oben genannten <strong>in</strong>ternationalen Abkommen können<br />

Sie - wenn Sie aus e<strong>in</strong>em der dort genannten Länder kommen - ebenso<br />

wie <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung - auch mit<br />

e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis nach § 23a oder § 25 Abs. 3, 4 oder 5 das<br />

K<strong>in</strong>dergeld auch dann beanspruchen, wenn Sie sozialversicherungs-<br />

pflichtig erwerbstätig s<strong>in</strong>d und weniger als 3 Jahre <strong>in</strong> Deutschland<br />

leben. Wenn Sie aus der Türkei kommen und hier <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Mietwohnung<br />

leben, haben Sie den Anspruch auch, wenn Sie derzeit nicht<br />

erwerbstätig s<strong>in</strong>d.<br />

Sie können K<strong>in</strong>dergeld auch noch rückwirkend <strong>für</strong> das laufende und<br />

die letzten 4 abgelaufenen Kalenderjahre beanspruchen, das heißt das<br />

Geld muss nachgezahlt werden! Wenn aber <strong>in</strong> diesem Zeitraum bereits<br />

e<strong>in</strong> von Ihnen gestellter K<strong>in</strong>dergeldantrag „rechtskräftig" abgelehnt<br />

wurde, weil Sie dagegen ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>spruch oder Klage erhoben haben,<br />

können Sie K<strong>in</strong>dergeld rückwirkend nur <strong>für</strong> den Zeitraum nach dem<br />

Datum der Ablehnung beanspruchen.<br />

Erziehungsgeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss<br />

Bundeserziehungsgeld wird unter bestimmten Voraussetzungen von<br />

der Geburt bis zum zweiten Lebensjahr (24 Monate) an die Mutter<br />

oder den Vater gezahlt. Voraussetzung ist, dass Sie maximal 30<br />

Stunden <strong>in</strong> der Woche arbeiten, damit Sie noch Zeit haben, Ihr K<strong>in</strong>d<br />

selbst zu betreuen. Das Erziehungsgeld beträgt 300 € monatlich (oder<br />

450 € monatlich über zwölf Monate verteilt). Das Erziehungsgeld<br />

beantragen Sie bei Ihrem Jugendamt. Erziehungsgeld wird nicht auf<br />

Leistungen nach AsylbLG, Sozialhilfe und ALG II angerechnet.<br />

An Stelle des Bundeserziehungsgeldes tritt das neue „Elterngeld“ <strong>für</strong><br />

K<strong>in</strong>der, die ab dem 01.01.<strong>2007</strong> geboren werden. Das Elterngeld wird<br />

<strong>für</strong> die ersten zwölf Lebensmonate des K<strong>in</strong>des gezahlt und beträgt<br />

m<strong>in</strong>destens 300 € monatlich. Voraussetzung ist, dass Sie maximal 30<br />

Stunden <strong>in</strong> der Woche arbeiten, damit Sie noch Zeit haben, Ihr K<strong>in</strong>d<br />

selbst zu betreuen. Wenn beide Partner sich bei der Betreuung des<br />

K<strong>in</strong>des abwechseln, wird das Elterngeld 14 Monate lang gewährt.<br />

Wenn Sie vorher gearbeitet haben, erhalten Sie e<strong>in</strong>en höheren Betrag<br />

(67 % Ihres letzten Nettoarbeitslohns). Beim Elterngeld wird e<strong>in</strong><br />

Betrag von 300 € pro Monat nicht auf Leistungen nach AsylbLG,<br />

Sozialhilfe und ALG II angerechnet.<br />

Landeserziehungsgeld (Erziehungsgeld des Landes Thür<strong>in</strong>gen) wird<br />

anschließend an das Bundeserziehungsgeld/ Elterngeld <strong>für</strong> e<strong>in</strong> weiteres<br />

Jahr gewährt. Die Höhe des Landeserziehungsgeldes richtet sich<br />

nach der Anzahl Ihrer K<strong>in</strong>der (1. K<strong>in</strong>d/ 150 €, 2. K<strong>in</strong>d/ 200 €, 3. K<strong>in</strong>d/<br />

250 €, ab dem 4. K<strong>in</strong>d/ 300 €). Wenn Ihr K<strong>in</strong>d den K<strong>in</strong>dergarten<br />

besucht, müssen Sie vom Landeserziehungsgeld 150 € /Monat <strong>für</strong> den<br />

K<strong>in</strong>dergartenplatz bezahlen. Für ab 01.01.<strong>2007</strong> geborene K<strong>in</strong>der kann<br />

das Landeserziehungsgeld nur beansprucht werden, wenn das K<strong>in</strong>d ab<br />

dem 2. Lebensjahr e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>dergarten besucht.<br />

Unterhaltsvorschuss können alle<strong>in</strong> erziehende Mütter oder Väter <strong>für</strong><br />

ihr K<strong>in</strong>d bis zum 12. Lebensjahr erhalten. Der Antrag wird beim<br />

Jugendamt gestellt. Voraussetzung ist, dass der andere Elternteil den<br />

Unterhalt nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig bezahlt. Der<br />

Unterhaltsvorschuss wird maximal 72 Monate lang gezahlt. Er beträgt<br />

<strong>für</strong> K<strong>in</strong>der bis zum 6. Lebensjahr 111 € und bis zum 12. Lebensjahr<br />

151 €.<br />

Soziale Leistungen<br />

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