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„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

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Soziale Leistungen<br />

62<br />

Anspruch <strong>für</strong> <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> mit Aufenthaltsgestattung<br />

oder Duldung<br />

Erziehungsgeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss erhalten Sie als<br />

Asylsuchender oder Flüchtl<strong>in</strong>g mit Duldung normalerweise nicht.<br />

Wenn Sie Staatsangehöriger der Türkei, und e<strong>in</strong> Partner <strong>in</strong> Deutschland<br />

sozialversichert arbeitet oder ALG bezieht oder sonst wie sozialversichert<br />

ist, haben Sie jedoch nach dem Assoziationsratsbeschluss<br />

3/80 EWG-Türkei auch mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung<br />

Anspruch auf Erziehungs- oder Elterngeld.<br />

Anspruch <strong>für</strong> <strong>Flüchtl<strong>in</strong>ge</strong> mit Aufenthaltserlaubnis<br />

Mit e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis haben Sie nach e<strong>in</strong>er Ende 2006<br />

beschlossenen, rückwirkend ab 1.1.2006 geltenden Gesetzesänderung<br />

Anspruch auf Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss, sowie ab<br />

1.1.<strong>2007</strong> Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie e<strong>in</strong>e Arbeitserlaubnis<br />

besitzen oder früher e<strong>in</strong>mal besessen haben. Nach der Neuregelung<br />

können viele Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis die genannten<br />

Familienleistungen beanspruchen, die dieses Recht bisher nicht hatten!<br />

Zu beachten ist, dass nur e<strong>in</strong> das K<strong>in</strong>d betreuender Partner den Antrag<br />

stellen kann. Beim Erziehungsgeld/Elterngeld kann nur e<strong>in</strong> Elternteil<br />

den Antrag stellen, der weniger als 30 Stunden/Woche arbeitet. Der<br />

Antragsteller muss aber auch die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen<br />

erfüllen - es reicht nicht, wenn nur der andere Elternteil die<br />

Voraussetzung erfüllt.<br />

Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a oder § 25 Abs. 3, 4<br />

oder 5 AufenthG haben nach der Gesetzesänderung nur dann Anspruch<br />

auf Erziehungsgeld, Elterngeld oder Unterhaltsvorschuss, wenn sie<br />

seit m<strong>in</strong>destens 3 Jahren <strong>in</strong> Deutschland leben und<br />

derzeit erwerbstätig s<strong>in</strong>d, ALG I beziehen, oder von Ihrem Arbeitgeber<br />

<strong>für</strong> die K<strong>in</strong>dererziehung e<strong>in</strong>e „Elternzeit" gewährt bekommmen<br />

haben.<br />

Den Ausschluss nicht erwerbstätiger bzw. weniger als 3 Jahre hier<br />

lebender Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a oder § 25<br />

Abs. 3, 4 oder 5 AufenthG halten wir <strong>für</strong> verfassungswidrig. Wenden<br />

Sie sich ggf. an e<strong>in</strong>e Beratungsstelle oder e<strong>in</strong>en Anwalt! Unklar ist,<br />

was „erwerbstätig" bedeutet. Nach dem Gesetzeswortlaut reicht schon<br />

e<strong>in</strong> 2 Stunden/ Monat Putzjob, um die Familienleistungen zu bekommmen<br />

- versuchen Sie es und lassen sich beraten!<br />

Staatsangehörige der Türkei mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a oder<br />

§ 25 Abs. 3, 4 oder 5 AufenthG können nach dem Assoziationsratsbeschluss<br />

3/80 EWG-Türkei das Erziehungs- oder Elterngeld auch<br />

beanspruchen, wenn Sie weniger als 3 Jahre <strong>in</strong> Deutschland leben,<br />

und/ oder derzeit nicht erwerbstätig s<strong>in</strong>d, wenn e<strong>in</strong> Partner <strong>in</strong> Deutschland<br />

sozialversichert arbeitet oder ALG bezieht oder sonst wie sozialversichert<br />

ist.<br />

WICHTIG!<br />

Die zuständigen Behörden behaupten häufig, dass ihnen die<br />

Ansprüche nach den <strong>in</strong>ternationalen Sozialabkommen unbekannt<br />

s<strong>in</strong>d. Sie müssen gegen e<strong>in</strong>e eventuelle Ablehnung mit<br />

Hilfe e<strong>in</strong>er Beratungsstelle oder e<strong>in</strong>es Anwalts fristgemäß<br />

Rechtsmittel (Widerspruch, E<strong>in</strong>spruch, Klage) e<strong>in</strong>legen, um zu<br />

verh<strong>in</strong>dern, dass e<strong>in</strong>e Ablehnung „bestandskräftig“ wird und<br />

damit Ihr Anspruch endgültig verloren geht!<br />

7. Ehe und Familie<br />

In Deutschland stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz<br />

der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG). In den folgenden Abschnitten<br />

wird beschrieben, welche Voraussetzungen erfüllt se<strong>in</strong> müsssen,<br />

damit Sie und Ihre Angehörigen unter diesen besonderen Schutz<br />

fallen. Mit Familie s<strong>in</strong>d die Eltern und ihre K<strong>in</strong>der geme<strong>in</strong>t.<br />

So lange Sie zwar e<strong>in</strong>en Lebenspartner haben, mit ihm/ihr aber nicht<br />

verheiratet s<strong>in</strong>d, spricht man von e<strong>in</strong>er nichtehelichen Lebensgeme<strong>in</strong>schaft.<br />

Dabei spielt es auch ke<strong>in</strong>e Rolle, ob Sie bereits verlobt s<strong>in</strong>d.<br />

Wenn Sie geme<strong>in</strong>same K<strong>in</strong>der haben, kann dies zu aufenthaltsrechtlichen<br />

Änderungen führen. Das hängt vom Aufenthaltsstatus Ihres<br />

Partners ab. Lassen Sie sich immer beraten!<br />

Eheschließung <strong>in</strong> Deutschland<br />

Damit die Heirat (Eheschließung) rechtlich anerkannt wird, müssen<br />

Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Standesamt heiraten. Vor der Hochzeit wird die Anmeldung<br />

zur Eheschließung vorgenommen. Zuständig <strong>für</strong> die<br />

Anmeldung ist das Standesamt <strong>in</strong> der Stadt, <strong>in</strong> der Sie oder Ihre<br />

Verlobte / Ihr Verlobter (mit Haupt- oder Nebenwohnsitz) gemeldet<br />

s<strong>in</strong>d. Nach der Anmeldung kann die Trauung selbst auch <strong>in</strong> jedem anderen<br />

Standesamt stattf<strong>in</strong>den. Diese Möglichkeit können Sie nutzen,<br />

falls im Wohnort ke<strong>in</strong> kurzfristiger Heiratsterm<strong>in</strong> zu bekommen ist.<br />

a) Dokumente <strong>für</strong> die Eheschließung<br />

gültiger Pass oder Ausweis;<br />

Geburtsurkunde/ Abstammungsurkunde;<br />

Meldebesche<strong>in</strong>igung oder Aufenthaltsbestätigung;<br />

Ehefähigkeitszeugnis/ Ledigkeitsbesche<strong>in</strong>igung des ausländischen<br />

Partners, wenn das Heimatrecht diese Dokumente kennt (siehe<br />

unten);<br />

rechtskräftiges Scheidungsurteil und Heiratsurkunde bei vorangegangener<br />

Ehe.<br />

7.1 Eheschließung<br />

Ehe und Familie<br />

63

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