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„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

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Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

36<br />

Sie können an Ihrem derzeitigen Aufenthaltsort Ihre Religion nicht<br />

ausüben und es ist an e<strong>in</strong>em anderen Ort nachgewiesen, dass dort<br />

e<strong>in</strong>e solche Religionsgeme<strong>in</strong>schaft existiert.<br />

Sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er nicht verbotenen politischen Organisation tätig,<br />

die sich weit weg von Ihrer GU bef<strong>in</strong>det.<br />

Wenn die zuständige Behörde Ihren „Antrag auf Umverteilung“<br />

ablehnt, muss dies schriftlich erfolgen. Sie haben die Möglichkeit,<br />

gegen diesen Bescheid <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen nach Zustellung<br />

beim zuständigen Verwaltungsgericht zu klagen (siehe Kapitel 1.4).<br />

Umverteilung <strong>in</strong>nerhalb Thür<strong>in</strong>gens<br />

Wollen Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere GU <strong>in</strong>nerhalb Thür<strong>in</strong>gens umverteilt werden,<br />

müssen Sie e<strong>in</strong>en schriftlichen „Antrag auf Umverteilung“ bei<br />

Ihrer Ausländerbehörde stellen. Begründen Sie den Antrag ausführlich<br />

(siehe „Gründe <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e Umverteilung“). Über diesen Antrag entscheidet<br />

die Ausländerbehörde, <strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong> Absprache mit dem Sozialamt<br />

des aufnehmenden Landkreises/ der kreisfreien Stadt.<br />

Umverteilung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes Bundesland<br />

Hierzu stellen Sie ebenfalls e<strong>in</strong>en schriftlichen „Antrag auf<br />

Umverteilung“ mit Ihren Gründen bei der zuständigen Behörde des<br />

Bundeslandes, <strong>in</strong> das Sie umziehen wollen. Sie können diesen länderübergreifenden<br />

Umverteilungsantrag aber auch bei Ihrer Ausländerbehörde<br />

e<strong>in</strong>reichen. Diese wird ihn dann über das Landesverwaltungsamt<br />

an die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes weiterleiten.<br />

Ob dem Antrag zugestimmt wird, hängt von der Landesbehörde<br />

<strong>in</strong> dem Bundesland ab, <strong>in</strong> welches Sie ziehen wollen. Allerd<strong>in</strong>gs wird<br />

e<strong>in</strong>er Umverteilung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes Bundesland aus unserer Erfahrung<br />

eher selten zugestimmt, meist nur bei sehr wichtigen Gründen. Sie<br />

müssen häufig sehr lange, bis zu mehreren Monaten auf den endgültigen<br />

Bescheid warten. Wenn Sie nach mehreren Wochen noch ke<strong>in</strong>e<br />

Antwort haben, bitten Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Beratungsstelle darum, telefonisch<br />

rückzufragen.<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e Duldung haben, müssen Sie e<strong>in</strong>en Antrag auf e<strong>in</strong>e<br />

Duldung bei der Ausländerbehörde des neuen Wohnortes <strong>in</strong> dem anderen<br />

Bundesland stellen. In diesem Fall gibt es leider häufig Streit über<br />

die Zuständigkeit und das richtige Antragsverfahren, so dass die<br />

Unterstützung durch e<strong>in</strong>en Anwalt hilfreich ist. Der Anspruch ist nur<br />

sehr schwer durchsetzbar. E<strong>in</strong>e Chance besteht wohl nur <strong>in</strong> Fällen des<br />

angestrebten Zusammenlebens mit e<strong>in</strong>em an e<strong>in</strong>em anderen Ort lebenden<br />

Ehepartner oder m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>dern.<br />

Das Leben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft (GU) wird <strong>für</strong> Sie sowie<br />

<strong>für</strong> alle anderen Bewohner nicht leicht zu bewältigen se<strong>in</strong>. Sie werden<br />

voraussichtlich längere Zeit dort verbr<strong>in</strong>gen. Das Leben mit vielen<br />

fremden Menschen auf engem Raum bedeutet e<strong>in</strong>e große Belastung<br />

<strong>für</strong> alle. Es gibt <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Landkreisen und kreisfreien<br />

Städten unterschiedliche Bed<strong>in</strong>gungen h<strong>in</strong>sichtlich der<br />

Unterbr<strong>in</strong>gung (GU oder Wohnung), der Leistungsgewährung (Bargeld,<br />

Chipkarten oder Gutsche<strong>in</strong>e) und der Qualität der sozialen<br />

Betreuung und Beratung. Ebenso ist der Zugang zur gesundheitlichen<br />

Versorgung, zu Bildungs- und Kulturangeboten sehr unterschiedlich.<br />

Es gibt Hausregeln und Vorschriften <strong>in</strong> jedem Heim, welche das<br />

Zusammenleben erleichtern sollen.<br />

Sie haben <strong>in</strong> der GU Anspruch auf m<strong>in</strong>destens sechs qm Platz, aber<br />

nicht auf e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelzimmer. Trotzdem sollte es Ihnen ermöglicht werden,<br />

e<strong>in</strong>e gewisse Intimität zu bewahren. Bei Problemen mit Ihren<br />

Mitbewohnern fragen Sie nach Möglichkeiten, die Wohnung oder das<br />

Zimmer zu tauschen.<br />

Sie haben das Recht, Ihre Religion auszuüben. Sie dürfen auch Besuch<br />

empfangen. In der Regel wird dieser nur bis 22 Uhr bleiben dürfen.<br />

Wenn Ihr Besuch übernachten möchte, erkundigen Sie sich vorher,<br />

welche Vorschriften <strong>in</strong> Ihrer GU gelten. Manchmal gibt es Übernachtungsmöglichkeiten<br />

<strong>in</strong> Besucherzimmern. Da<strong>für</strong> wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen<br />

Unterkünften Geld verlangt.<br />

Es kommt vor, dass die Leitung der GU <strong>in</strong> Ausnahmefällen die<br />

Zimmer kontrolliert. Sollte es sich nicht um e<strong>in</strong>e akute Gefahr (Feuer<br />

usw.) handeln, dürfen Kontrollen nur <strong>in</strong> Ihrer Anwesenheit erfolgen.<br />

Für Rout<strong>in</strong>e-Kontrollen gibt es ke<strong>in</strong>e rechtliche Grundlage.<br />

Wenn Sie Probleme <strong>in</strong> der Unterkunft haben oder Hilfen zur<br />

Orientierung im Alltag benötigen, wenden Sie sich an die<br />

Sozialbetreuer. Diese s<strong>in</strong>d zur Regelung solcher Fragen da. Sie könnnen<br />

sich aber auch an Beratungsstellen oder andere Ansprechpartner<br />

wenden. Adressen dazu f<strong>in</strong>den Sie h<strong>in</strong>ten <strong>in</strong> diesem Heft.<br />

Postzustellung <strong>in</strong> der GU<br />

Die Zustellung Ihrer Post ist <strong>für</strong> Sie wichtig, weil Sie im Asylverfahren<br />

Fristen e<strong>in</strong>halten müssen, die sich auf das Zustellungsdatum beziehen.<br />

In der Regel erfolgt die Postzustellung im Asylverfahren mittels e<strong>in</strong>er<br />

Postzustellungsurkunde. Der Postbote muss <strong>in</strong> der Zustellungsurkunde<br />

notieren, wem er das Schriftstück zugestellt hat. Zustellungen und<br />

formlose Mitteilungen muss der Postbote Ihnen grundsätzlich persönlich<br />

zustellen (laut Rundschreiben des Landesverwaltungsamts<br />

vom 24.04.2006). Ist dies nicht möglich, ist e<strong>in</strong>e Ersatzzustellung an<br />

den Heimleiter oder dessen Vertreter möglich.<br />

Postausgabe- und Postverteilungszeiten <strong>in</strong> der GU müssen <strong>für</strong> jeden<br />

Werktag (Montag-Freitag) durch e<strong>in</strong>en Aushang bekannt gegeben werden.<br />

Ist e<strong>in</strong>e Ersatzzustellung nicht möglich, müssen Sie e<strong>in</strong>e<br />

Benachrichtigung (an der Tür angeheftet, im Hausbriefkasten) erhalten,<br />

auf der Ihnen mitgeteilt wird, wo Sie Ihre Post abholen können.<br />

5.3 Lebenssituation<br />

<strong>in</strong> der<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft<br />

Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

37

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