„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007
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Unterbr<strong>in</strong>gung<br />
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Sie können an Ihrem derzeitigen Aufenthaltsort Ihre Religion nicht<br />
ausüben und es ist an e<strong>in</strong>em anderen Ort nachgewiesen, dass dort<br />
e<strong>in</strong>e solche Religionsgeme<strong>in</strong>schaft existiert.<br />
Sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er nicht verbotenen politischen Organisation tätig,<br />
die sich weit weg von Ihrer GU bef<strong>in</strong>det.<br />
Wenn die zuständige Behörde Ihren „Antrag auf Umverteilung“<br />
ablehnt, muss dies schriftlich erfolgen. Sie haben die Möglichkeit,<br />
gegen diesen Bescheid <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen nach Zustellung<br />
beim zuständigen Verwaltungsgericht zu klagen (siehe Kapitel 1.4).<br />
Umverteilung <strong>in</strong>nerhalb Thür<strong>in</strong>gens<br />
Wollen Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere GU <strong>in</strong>nerhalb Thür<strong>in</strong>gens umverteilt werden,<br />
müssen Sie e<strong>in</strong>en schriftlichen „Antrag auf Umverteilung“ bei<br />
Ihrer Ausländerbehörde stellen. Begründen Sie den Antrag ausführlich<br />
(siehe „Gründe <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e Umverteilung“). Über diesen Antrag entscheidet<br />
die Ausländerbehörde, <strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong> Absprache mit dem Sozialamt<br />
des aufnehmenden Landkreises/ der kreisfreien Stadt.<br />
Umverteilung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes Bundesland<br />
Hierzu stellen Sie ebenfalls e<strong>in</strong>en schriftlichen „Antrag auf<br />
Umverteilung“ mit Ihren Gründen bei der zuständigen Behörde des<br />
Bundeslandes, <strong>in</strong> das Sie umziehen wollen. Sie können diesen länderübergreifenden<br />
Umverteilungsantrag aber auch bei Ihrer Ausländerbehörde<br />
e<strong>in</strong>reichen. Diese wird ihn dann über das Landesverwaltungsamt<br />
an die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes weiterleiten.<br />
Ob dem Antrag zugestimmt wird, hängt von der Landesbehörde<br />
<strong>in</strong> dem Bundesland ab, <strong>in</strong> welches Sie ziehen wollen. Allerd<strong>in</strong>gs wird<br />
e<strong>in</strong>er Umverteilung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> anderes Bundesland aus unserer Erfahrung<br />
eher selten zugestimmt, meist nur bei sehr wichtigen Gründen. Sie<br />
müssen häufig sehr lange, bis zu mehreren Monaten auf den endgültigen<br />
Bescheid warten. Wenn Sie nach mehreren Wochen noch ke<strong>in</strong>e<br />
Antwort haben, bitten Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Beratungsstelle darum, telefonisch<br />
rückzufragen.<br />
Wenn Sie e<strong>in</strong>e Duldung haben, müssen Sie e<strong>in</strong>en Antrag auf e<strong>in</strong>e<br />
Duldung bei der Ausländerbehörde des neuen Wohnortes <strong>in</strong> dem anderen<br />
Bundesland stellen. In diesem Fall gibt es leider häufig Streit über<br />
die Zuständigkeit und das richtige Antragsverfahren, so dass die<br />
Unterstützung durch e<strong>in</strong>en Anwalt hilfreich ist. Der Anspruch ist nur<br />
sehr schwer durchsetzbar. E<strong>in</strong>e Chance besteht wohl nur <strong>in</strong> Fällen des<br />
angestrebten Zusammenlebens mit e<strong>in</strong>em an e<strong>in</strong>em anderen Ort lebenden<br />
Ehepartner oder m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>dern.<br />
Das Leben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft (GU) wird <strong>für</strong> Sie sowie<br />
<strong>für</strong> alle anderen Bewohner nicht leicht zu bewältigen se<strong>in</strong>. Sie werden<br />
voraussichtlich längere Zeit dort verbr<strong>in</strong>gen. Das Leben mit vielen<br />
fremden Menschen auf engem Raum bedeutet e<strong>in</strong>e große Belastung<br />
<strong>für</strong> alle. Es gibt <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Landkreisen und kreisfreien<br />
Städten unterschiedliche Bed<strong>in</strong>gungen h<strong>in</strong>sichtlich der<br />
Unterbr<strong>in</strong>gung (GU oder Wohnung), der Leistungsgewährung (Bargeld,<br />
Chipkarten oder Gutsche<strong>in</strong>e) und der Qualität der sozialen<br />
Betreuung und Beratung. Ebenso ist der Zugang zur gesundheitlichen<br />
Versorgung, zu Bildungs- und Kulturangeboten sehr unterschiedlich.<br />
Es gibt Hausregeln und Vorschriften <strong>in</strong> jedem Heim, welche das<br />
Zusammenleben erleichtern sollen.<br />
Sie haben <strong>in</strong> der GU Anspruch auf m<strong>in</strong>destens sechs qm Platz, aber<br />
nicht auf e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelzimmer. Trotzdem sollte es Ihnen ermöglicht werden,<br />
e<strong>in</strong>e gewisse Intimität zu bewahren. Bei Problemen mit Ihren<br />
Mitbewohnern fragen Sie nach Möglichkeiten, die Wohnung oder das<br />
Zimmer zu tauschen.<br />
Sie haben das Recht, Ihre Religion auszuüben. Sie dürfen auch Besuch<br />
empfangen. In der Regel wird dieser nur bis 22 Uhr bleiben dürfen.<br />
Wenn Ihr Besuch übernachten möchte, erkundigen Sie sich vorher,<br />
welche Vorschriften <strong>in</strong> Ihrer GU gelten. Manchmal gibt es Übernachtungsmöglichkeiten<br />
<strong>in</strong> Besucherzimmern. Da<strong>für</strong> wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen<br />
Unterkünften Geld verlangt.<br />
Es kommt vor, dass die Leitung der GU <strong>in</strong> Ausnahmefällen die<br />
Zimmer kontrolliert. Sollte es sich nicht um e<strong>in</strong>e akute Gefahr (Feuer<br />
usw.) handeln, dürfen Kontrollen nur <strong>in</strong> Ihrer Anwesenheit erfolgen.<br />
Für Rout<strong>in</strong>e-Kontrollen gibt es ke<strong>in</strong>e rechtliche Grundlage.<br />
Wenn Sie Probleme <strong>in</strong> der Unterkunft haben oder Hilfen zur<br />
Orientierung im Alltag benötigen, wenden Sie sich an die<br />
Sozialbetreuer. Diese s<strong>in</strong>d zur Regelung solcher Fragen da. Sie könnnen<br />
sich aber auch an Beratungsstellen oder andere Ansprechpartner<br />
wenden. Adressen dazu f<strong>in</strong>den Sie h<strong>in</strong>ten <strong>in</strong> diesem Heft.<br />
Postzustellung <strong>in</strong> der GU<br />
Die Zustellung Ihrer Post ist <strong>für</strong> Sie wichtig, weil Sie im Asylverfahren<br />
Fristen e<strong>in</strong>halten müssen, die sich auf das Zustellungsdatum beziehen.<br />
In der Regel erfolgt die Postzustellung im Asylverfahren mittels e<strong>in</strong>er<br />
Postzustellungsurkunde. Der Postbote muss <strong>in</strong> der Zustellungsurkunde<br />
notieren, wem er das Schriftstück zugestellt hat. Zustellungen und<br />
formlose Mitteilungen muss der Postbote Ihnen grundsätzlich persönlich<br />
zustellen (laut Rundschreiben des Landesverwaltungsamts<br />
vom 24.04.2006). Ist dies nicht möglich, ist e<strong>in</strong>e Ersatzzustellung an<br />
den Heimleiter oder dessen Vertreter möglich.<br />
Postausgabe- und Postverteilungszeiten <strong>in</strong> der GU müssen <strong>für</strong> jeden<br />
Werktag (Montag-Freitag) durch e<strong>in</strong>en Aushang bekannt gegeben werden.<br />
Ist e<strong>in</strong>e Ersatzzustellung nicht möglich, müssen Sie e<strong>in</strong>e<br />
Benachrichtigung (an der Tür angeheftet, im Hausbriefkasten) erhalten,<br />
auf der Ihnen mitgeteilt wird, wo Sie Ihre Post abholen können.<br />
5.3 Lebenssituation<br />
<strong>in</strong> der<br />
Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft<br />
Unterbr<strong>in</strong>gung<br />
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