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„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

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Soziale Leistungen<br />

48<br />

6.5 Mediz<strong>in</strong>ische<br />

Versorgung<br />

(§§ 4, 6 AsylbLG)<br />

Wenn Sie Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten:<br />

werden die Kosten <strong>für</strong> die Krankenbehandlung vom Sozialamt<br />

übernommen,<br />

haben Sie Anspruch auf „Hilfe bei Krankheit“ (§ 4 AsylbLG) und<br />

auf „Leistungen zur Sicherung der Gesundheit“ (§ 6 AsylbLG).<br />

Sie müssen ärztliche und zahnärztliche Behandlung nach § 4 und 6<br />

AsylbLG erhalten, wenn Sie an e<strong>in</strong>er Erkrankung leiden, die:<br />

akut ist, das heißt Ihr Gesundheitszustand verschlechtert sich<br />

plötzlich, oder<br />

akut behandlungsbedürftig ist, das heißt die Behandlung ist unaufschiebbar<br />

notwendig, oder<br />

mit Schmerzen verbunden ist, oder<br />

die Behandlung zur Sicherung Ihrer Gesundheit unerlässlich ist.<br />

Das heißt, ohne e<strong>in</strong>e Behandlung drohen nicht wieder gut zu<br />

machende gesundheitliche Gefahren oder Folgeschäden<br />

Auch bei e<strong>in</strong>er chronischen Krankheit, die akut behandlungsbedürftig<br />

ist oder Schmerzen verursacht, haben Sie Anspruch auf ärztliche<br />

Behandlung (zum Beispiel: Diabetes). Denn viele chronische Erkrankungen<br />

werden akut, wenn Sie unbehandelt bleiben. Zahnersatz erhalten<br />

Sie nur, wenn die Versorgung im E<strong>in</strong>zelfall unaufschiebbar ist. Wie<br />

<strong>für</strong> Deutsche müssen sämtliche Leistungen bei Schwangerschaft, zur<br />

Entb<strong>in</strong>dung und <strong>in</strong> der Wöchner<strong>in</strong>nenzeit nach der Geburt erbracht<br />

werden. Hierzu zählen auch sämtliche Vorsorgeuntersuchungen (§ 4<br />

Abs. 2 AsylbLG, siehe auch das Kapitel „Schwangerschaft und<br />

Geburt“). Außerdem muss das Sozialamt alle notwendigen und empfohlenen<br />

Impfungen sowie Vorsorgeuntersuchungen <strong>für</strong> K<strong>in</strong>der und<br />

Erwachsene übernehmen (§ 4 Abs. 3 AsylbLG).<br />

TIPP!<br />

E<strong>in</strong> Verweis vom Sozialamt oder von Ärzten darauf, dass Sie<br />

nur Anspruch auf e<strong>in</strong>e „lebensnotwendige“ Behandlung haben,<br />

ist rechtswidrig!<br />

Erhalten Sie höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG oder Leistungen<br />

nach SGB XII, dann:<br />

bekommen Sie ke<strong>in</strong>e Leistungen nach §§ 4 und 6 AsylbLG. Sie<br />

haben nach § 264 SGB V Anspruch auf e<strong>in</strong>e Versichertenkarte und<br />

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im gleichen<br />

Umfang wie Deutsche;<br />

wird die Krankenbehandlung von der Krankenkasse übernommen.<br />

Die Krankenkasse holt sich vierteljährlich das Geld <strong>für</strong> Ihre<br />

Krankenbehandlung vom Sozialamt zurück;<br />

haben Sie vollen Anspruch auf mediz<strong>in</strong>ische Versorgung. Das<br />

bedeutet, dass jede Erkrankung behandelt wird - auch chronische<br />

Erkrankungen ohne Schmerzen. Sie erhalten auch Zahnersatz ohne<br />

Zuzahlung.<br />

Wenn Sie ALG II erhalten erhalten Sie e<strong>in</strong>e Chipkarte als Mitglied<br />

e<strong>in</strong>er gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 SGB V). Die Beiträge an<br />

die Krankenkasse bezahlt die ArGe. Die Krankenbehandlung übernimmt<br />

die Krankenkasse.<br />

Krankenbehandlungssche<strong>in</strong><br />

Wenn Sie Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten brauchen Sie e<strong>in</strong>en<br />

Krankenbehandlungssche<strong>in</strong> (Kostenübernahmeerklärung) vom Sozialamt,<br />

um e<strong>in</strong>en Arzt aufsuchen zu können.<br />

Wie bekommen Sie e<strong>in</strong>en Krankenbehandlungssche<strong>in</strong>?<br />

Den Krankenbehandlungssche<strong>in</strong> erhalten Sie <strong>in</strong> der Regel beim<br />

Sozialamt. Sie müssen da<strong>für</strong> Ihre Beschwerden äußern (zum Beispiel<br />

Schmerzen, Angstzustände, Übelkeit) oder den Grund <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Vorsorgeuntersuchung nennen. Der Sche<strong>in</strong> muss Ihnen daraufh<strong>in</strong> ausgestellt<br />

werden.<br />

Mit dem Krankenbehandlungssche<strong>in</strong> bestätigt Ihnen das Sozialamt,<br />

dass es die Kosten <strong>für</strong> die Behandlung übernimmt. Bei sehr teuren<br />

oder langwierigen Behandlungen wird das Sozialamt e<strong>in</strong>en Amtsarzt<br />

(vom Gesundheitsamt) h<strong>in</strong>zuziehen. Dieser überprüft die Diagnose<br />

und die vorgesehene Behandlungsform Ihres Arztes. Der Amtsarzt entscheidet<br />

dann, ob die Behandlung <strong>für</strong> Sie notwendig ist (das heißt<br />

nicht „lebensnotwendig“!). Von dieser Entscheidung ist es abhängig,<br />

ob die Behandlung bezahlt wird oder nicht.<br />

Was können Sie tun, wenn Ihnen der Krankenbehandlungssche<strong>in</strong><br />

verweigert wird?<br />

Sollte Ihnen der Krankenbehandlungssche<strong>in</strong> verweigert werden, verlangen<br />

Sie e<strong>in</strong>e schriftliche Begründung (Bescheid). Wenden Sie sich<br />

an e<strong>in</strong>e Beratungsstelle, damit diese Sie unterstützen kann.<br />

Wenn Sie ke<strong>in</strong>en Krankenbehandlungssche<strong>in</strong> erhalten haben oder<br />

nicht bis zum nächsten Sprechtag beim Sozialamt warten können, aber<br />

dr<strong>in</strong>gend mediz<strong>in</strong>ische Hilfe benötigen, suchen Sie trotzdem entweder<br />

e<strong>in</strong>en Arzt oder das nächstgelegene Krankenhaus auf. Erklären Sie<br />

dem behandelnden Arzt Ihre Situation. Er hat immer die Möglichkeit,<br />

Sie auf e<strong>in</strong>en Notsche<strong>in</strong> zu behandeln (das heißt, er holt sich das Geld<br />

<strong>für</strong> die Notbehandlung vom Sozialamt später zurück).<br />

Es kann vorkommen, dass das Sozialamt oder der Amtsarzt e<strong>in</strong>e mediz<strong>in</strong>ische<br />

Versorgung verweigert, die Sie und Ihr Arzt aber als notwendig<br />

betrachten. Sie haben dann die Möglichkeit, Widerspruch gegen<br />

diese Entscheidung e<strong>in</strong>zulegen (siehe Kapitel 1.4). Bitten Sie Ihren<br />

Arzt, sich <strong>für</strong> Ihre Behandlung bei den Behörden e<strong>in</strong>zusetzen! E<strong>in</strong>e<br />

schriftliche Begründung des Arztes zur Notwendigkeit der<br />

Behandlung kann <strong>für</strong> die Durchsetzung des Anspruchs hilfreich se<strong>in</strong>.<br />

Soziale Leistungen<br />

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