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„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

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Soziale Leistungen<br />

56<br />

6.7 Sonstige<br />

Leistungen<br />

(§ 6 AsylbLG)<br />

zu dem Gespräch e<strong>in</strong>e Dolmetscher<strong>in</strong> (Freund<strong>in</strong> oder Bekannte) mitnehmen,<br />

damit Ihnen wichtige Informationen nicht verloren gehen.<br />

Sie müssen außerdem zur Krankenkasse gehen und e<strong>in</strong>en Antrag auf<br />

„Kostenübernahme des Schwangerschaftsabbruches“ stellen. Wenn<br />

Sie nicht krankenversichert s<strong>in</strong>d, weil Sie Leistungen nach § 3<br />

AsylbLG erhalten, können Sie den Antrag bei e<strong>in</strong>er Krankenkasse<br />

Ihrer Wahl an Ihrem Wohnort stellen.<br />

Rechtsgrundlage ist das „Gesetz zur Hilfe <strong>für</strong> Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen<br />

<strong>in</strong> besonderen Fällen“, das <strong>für</strong> Frauen mit ger<strong>in</strong>gem<br />

E<strong>in</strong>kommen die Kostenübernahme regelt. Sie benötigen daher bei der<br />

Krankenkasse e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>kommensnachweis (zum Beispiel Bescheid<br />

des Sozialamtes oder der ArGe). Von Ihrem Frauenarzt benötigen Sie<br />

noch e<strong>in</strong>e Überweisung zum Krankenhaus oder zu dem Arzt, der Ihren<br />

Schwangerschaftsabbruch vornimmt.<br />

Mit der Überweisung, der Besche<strong>in</strong>igung der Beratungsstelle und der<br />

Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse können Sie zum Arzt<br />

gehen und sich e<strong>in</strong>en Term<strong>in</strong> <strong>für</strong> den Schwangerschaftsabbruch geben<br />

lassen.<br />

TIPP!<br />

Zwischen Ihrem Beratungsgespräch und dem Schwangerschaftsabbruch<br />

müssen m<strong>in</strong>destens drei Tage liegen. Wenn Ihre<br />

Schwangerschaft durch Vergewaltigung entstanden ist, müssen<br />

Sie das Beratungsgespräch nicht führen. Sie müssen das aber<br />

dem Arzt mitteilen. Wenn der Schwangerschaftsabbruch aus<br />

mediz<strong>in</strong>ischen Gründen notwendig ist, müssen Sie auch ke<strong>in</strong><br />

Beratungsgespräch führen. Den Zeitpunkt des Abbruches bestimmt<br />

dann der Arzt.<br />

Wenn Sie be<strong>für</strong>chten, ungewollt schwanger zu se<strong>in</strong>, gibt es auch die<br />

„Pille danach”. Diese muss <strong>in</strong>nerhalb von 48 Stunden nach dem<br />

Geschlechtsverkehr e<strong>in</strong>genommen werden. Es handelt sich dann um<br />

e<strong>in</strong>en Notfall, das heißt, Sie können auch ohne Krankenbehandlungssche<strong>in</strong><br />

zum Frauenarzt oder <strong>in</strong>s Krankenhaus gehen und sich die<br />

„Pille danach” verschreiben lassen.<br />

Wenn Sie Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, können Sie nach<br />

§ 6 AsylbLG zusätzliche Leistungen beim Sozialamt beantragen,<br />

wenn Sie diese dr<strong>in</strong>gend benötigen. Dazu gehören Leistungen, die:<br />

a) zur Sicherung Ihrer Gesundheit unerlässlich s<strong>in</strong>d (zum Beispiel<br />

Behandlung chronischer Erkrankungen, psychotherapeutische Behandlung,<br />

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit, Mehrbedarf <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e kostenaufwendige<br />

Ernährung bei Krankheit oder höherwertige Ernährung<br />

während e<strong>in</strong>er Schwangerschaft);<br />

b) zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes unerlässlich s<strong>in</strong>d (zum<br />

Beispiel Schwangerschaftskleidung, Hygienemittel <strong>für</strong> Wöchner<strong>in</strong>nen,<br />

Bademantel und Waschtasche bei e<strong>in</strong>em Krankenhausaufenthalt);<br />

c) zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von K<strong>in</strong>dern geboten s<strong>in</strong>d<br />

(zum Beispiel Babyerstausstattung, Fahrtkosten zur Schule, wenn der<br />

Schulweg zu weit ist, Kosten <strong>für</strong> Klassenfahrten, E<strong>in</strong>gliederungshilfe<br />

<strong>für</strong> beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der zum K<strong>in</strong>dergarten- und Schulbesuch);<br />

d) <strong>für</strong> Ihre Mitwirkungspflicht bei behördlichen Verfahren notwendig<br />

s<strong>in</strong>d (zum Beispiel Fahrtkosten zum Sozialamt und zur Ausländerbehörde,<br />

Passfotos, Beschaffung und Übersetzung von Dokumenten<br />

im Asylverfahren, Fahrtkosten zur Botschaft und Gebühren der<br />

Passbeschaffung, Bestattungskosten - aber ke<strong>in</strong>e Überführungskosten<br />

<strong>in</strong>s Heimatland -, Reisekosten bei freiwilliger Rückkehr).<br />

WICHTIG!<br />

Das Sozialamt soll diese Leistungen <strong>in</strong> der Regel als Sachleistung,<br />

nicht als Geldleistung erbr<strong>in</strong>gen. Stellen Sie rechtzeitig<br />

e<strong>in</strong>en schriftlichen Antrag und begründen Sie gut, warum Sie<br />

diese Leistungen brauchen.<br />

Wenn Sie erhöhte Leistungen nach § 2 AsylbLG, Leistungen nach<br />

SGB XII oder ALG II erhalten, haben Sie Anspruch auf Erstausstattung<br />

<strong>für</strong> die Wohnung e<strong>in</strong>schließlich Haushaltsgeräten, die<br />

Erstausstattung <strong>für</strong> Bekleidung (auch <strong>für</strong> Schwangerschaft und<br />

Geburt) oder die Kostenübernahme mehrtägiger Klassenfahrten Ihres<br />

K<strong>in</strong>des. Außerdem können Sie „Mehrbedarfszuschläge” beantragen.<br />

Das heißt, Sie bekommen mehr Geld bei Schwangerschaft, als<br />

Alle<strong>in</strong>erziehende, bei Erwerbsunfähigkeit verbunden mit e<strong>in</strong>er<br />

Gehbeh<strong>in</strong>derung oder <strong>für</strong> kostenaufwändige Ernährung wegen<br />

Krankheit (§ 21 SGB II/§ 30 SGB XII).<br />

Als „Hilfen <strong>in</strong> anderen Lebenslagen“ können Sie zum Beispiel<br />

Leistungen zur Förderung und Integration beh<strong>in</strong>derter K<strong>in</strong>der, zur<br />

Pflege beh<strong>in</strong>derter Angehöriger (pauschales Pflegegeld) oder<br />

Leistungen <strong>in</strong> sonstigen besonderen Lebenslagen, wie zum Beispiel<br />

Passbeschaffungskosten beantragen. Für die „Hilfen <strong>in</strong> anderen<br />

Lebenslagen“ ist das Sozialamt zuständig, auch wenn Sie ALG II von<br />

der ArGe erhalten.<br />

Stellen Sie beim Sozialamt e<strong>in</strong>en schriftlichen Antrag, <strong>in</strong> dem Sie auch<br />

gut begründen, weswegen Sie diese Leistungen zusätzlich benötigen.<br />

Wenn Sie Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, können Sie zu<br />

geme<strong>in</strong>nütziger Arbeit (ohne Arbeitserlaubnis) verpflichtet werden.<br />

Diese Tätigkeit dürfen Sie erst ab 18 Jahren ausüben. Die Arbeitsgelegenheit<br />

soll stundenweise, ke<strong>in</strong>esfalls Vollzeit angeboten werden. Es<br />

muss sich um „zusätzliche“ Tätigkeiten handeln, durch die Tätigkeit<br />

dürfen also ke<strong>in</strong>e regulären Arbeitskräfte ersetzt werden. Für diese<br />

Arbeit bekommen Sie 1,02 € pro Stunde als Aufwandsentschädigung<br />

zusätzlich und <strong>in</strong> bar ausgezahlt. Die Arbeit muss <strong>für</strong> Sie zumutbar<br />

se<strong>in</strong>. Es können Ihnen zum Beispiel folgende Arbeitsgelegenheiten <strong>in</strong><br />

der GU, bei staatlichen, kommunalen oder geme<strong>in</strong>nützigen Trägern<br />

angeboten werden:<br />

6.8<br />

Arbeitsgelegenheiten<br />

(§ 5 AsylbLG)<br />

Soziale Leistungen<br />

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