„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007
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Soziale Leistungen<br />
56<br />
6.7 Sonstige<br />
Leistungen<br />
(§ 6 AsylbLG)<br />
zu dem Gespräch e<strong>in</strong>e Dolmetscher<strong>in</strong> (Freund<strong>in</strong> oder Bekannte) mitnehmen,<br />
damit Ihnen wichtige Informationen nicht verloren gehen.<br />
Sie müssen außerdem zur Krankenkasse gehen und e<strong>in</strong>en Antrag auf<br />
„Kostenübernahme des Schwangerschaftsabbruches“ stellen. Wenn<br />
Sie nicht krankenversichert s<strong>in</strong>d, weil Sie Leistungen nach § 3<br />
AsylbLG erhalten, können Sie den Antrag bei e<strong>in</strong>er Krankenkasse<br />
Ihrer Wahl an Ihrem Wohnort stellen.<br />
Rechtsgrundlage ist das „Gesetz zur Hilfe <strong>für</strong> Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen<br />
<strong>in</strong> besonderen Fällen“, das <strong>für</strong> Frauen mit ger<strong>in</strong>gem<br />
E<strong>in</strong>kommen die Kostenübernahme regelt. Sie benötigen daher bei der<br />
Krankenkasse e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>kommensnachweis (zum Beispiel Bescheid<br />
des Sozialamtes oder der ArGe). Von Ihrem Frauenarzt benötigen Sie<br />
noch e<strong>in</strong>e Überweisung zum Krankenhaus oder zu dem Arzt, der Ihren<br />
Schwangerschaftsabbruch vornimmt.<br />
Mit der Überweisung, der Besche<strong>in</strong>igung der Beratungsstelle und der<br />
Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse können Sie zum Arzt<br />
gehen und sich e<strong>in</strong>en Term<strong>in</strong> <strong>für</strong> den Schwangerschaftsabbruch geben<br />
lassen.<br />
TIPP!<br />
Zwischen Ihrem Beratungsgespräch und dem Schwangerschaftsabbruch<br />
müssen m<strong>in</strong>destens drei Tage liegen. Wenn Ihre<br />
Schwangerschaft durch Vergewaltigung entstanden ist, müssen<br />
Sie das Beratungsgespräch nicht führen. Sie müssen das aber<br />
dem Arzt mitteilen. Wenn der Schwangerschaftsabbruch aus<br />
mediz<strong>in</strong>ischen Gründen notwendig ist, müssen Sie auch ke<strong>in</strong><br />
Beratungsgespräch führen. Den Zeitpunkt des Abbruches bestimmt<br />
dann der Arzt.<br />
Wenn Sie be<strong>für</strong>chten, ungewollt schwanger zu se<strong>in</strong>, gibt es auch die<br />
„Pille danach”. Diese muss <strong>in</strong>nerhalb von 48 Stunden nach dem<br />
Geschlechtsverkehr e<strong>in</strong>genommen werden. Es handelt sich dann um<br />
e<strong>in</strong>en Notfall, das heißt, Sie können auch ohne Krankenbehandlungssche<strong>in</strong><br />
zum Frauenarzt oder <strong>in</strong>s Krankenhaus gehen und sich die<br />
„Pille danach” verschreiben lassen.<br />
Wenn Sie Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, können Sie nach<br />
§ 6 AsylbLG zusätzliche Leistungen beim Sozialamt beantragen,<br />
wenn Sie diese dr<strong>in</strong>gend benötigen. Dazu gehören Leistungen, die:<br />
a) zur Sicherung Ihrer Gesundheit unerlässlich s<strong>in</strong>d (zum Beispiel<br />
Behandlung chronischer Erkrankungen, psychotherapeutische Behandlung,<br />
Hilfe bei Pflegebedürftigkeit, Mehrbedarf <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e kostenaufwendige<br />
Ernährung bei Krankheit oder höherwertige Ernährung<br />
während e<strong>in</strong>er Schwangerschaft);<br />
b) zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes unerlässlich s<strong>in</strong>d (zum<br />
Beispiel Schwangerschaftskleidung, Hygienemittel <strong>für</strong> Wöchner<strong>in</strong>nen,<br />
Bademantel und Waschtasche bei e<strong>in</strong>em Krankenhausaufenthalt);<br />
c) zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von K<strong>in</strong>dern geboten s<strong>in</strong>d<br />
(zum Beispiel Babyerstausstattung, Fahrtkosten zur Schule, wenn der<br />
Schulweg zu weit ist, Kosten <strong>für</strong> Klassenfahrten, E<strong>in</strong>gliederungshilfe<br />
<strong>für</strong> beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der zum K<strong>in</strong>dergarten- und Schulbesuch);<br />
d) <strong>für</strong> Ihre Mitwirkungspflicht bei behördlichen Verfahren notwendig<br />
s<strong>in</strong>d (zum Beispiel Fahrtkosten zum Sozialamt und zur Ausländerbehörde,<br />
Passfotos, Beschaffung und Übersetzung von Dokumenten<br />
im Asylverfahren, Fahrtkosten zur Botschaft und Gebühren der<br />
Passbeschaffung, Bestattungskosten - aber ke<strong>in</strong>e Überführungskosten<br />
<strong>in</strong>s Heimatland -, Reisekosten bei freiwilliger Rückkehr).<br />
WICHTIG!<br />
Das Sozialamt soll diese Leistungen <strong>in</strong> der Regel als Sachleistung,<br />
nicht als Geldleistung erbr<strong>in</strong>gen. Stellen Sie rechtzeitig<br />
e<strong>in</strong>en schriftlichen Antrag und begründen Sie gut, warum Sie<br />
diese Leistungen brauchen.<br />
Wenn Sie erhöhte Leistungen nach § 2 AsylbLG, Leistungen nach<br />
SGB XII oder ALG II erhalten, haben Sie Anspruch auf Erstausstattung<br />
<strong>für</strong> die Wohnung e<strong>in</strong>schließlich Haushaltsgeräten, die<br />
Erstausstattung <strong>für</strong> Bekleidung (auch <strong>für</strong> Schwangerschaft und<br />
Geburt) oder die Kostenübernahme mehrtägiger Klassenfahrten Ihres<br />
K<strong>in</strong>des. Außerdem können Sie „Mehrbedarfszuschläge” beantragen.<br />
Das heißt, Sie bekommen mehr Geld bei Schwangerschaft, als<br />
Alle<strong>in</strong>erziehende, bei Erwerbsunfähigkeit verbunden mit e<strong>in</strong>er<br />
Gehbeh<strong>in</strong>derung oder <strong>für</strong> kostenaufwändige Ernährung wegen<br />
Krankheit (§ 21 SGB II/§ 30 SGB XII).<br />
Als „Hilfen <strong>in</strong> anderen Lebenslagen“ können Sie zum Beispiel<br />
Leistungen zur Förderung und Integration beh<strong>in</strong>derter K<strong>in</strong>der, zur<br />
Pflege beh<strong>in</strong>derter Angehöriger (pauschales Pflegegeld) oder<br />
Leistungen <strong>in</strong> sonstigen besonderen Lebenslagen, wie zum Beispiel<br />
Passbeschaffungskosten beantragen. Für die „Hilfen <strong>in</strong> anderen<br />
Lebenslagen“ ist das Sozialamt zuständig, auch wenn Sie ALG II von<br />
der ArGe erhalten.<br />
Stellen Sie beim Sozialamt e<strong>in</strong>en schriftlichen Antrag, <strong>in</strong> dem Sie auch<br />
gut begründen, weswegen Sie diese Leistungen zusätzlich benötigen.<br />
Wenn Sie Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, können Sie zu<br />
geme<strong>in</strong>nütziger Arbeit (ohne Arbeitserlaubnis) verpflichtet werden.<br />
Diese Tätigkeit dürfen Sie erst ab 18 Jahren ausüben. Die Arbeitsgelegenheit<br />
soll stundenweise, ke<strong>in</strong>esfalls Vollzeit angeboten werden. Es<br />
muss sich um „zusätzliche“ Tätigkeiten handeln, durch die Tätigkeit<br />
dürfen also ke<strong>in</strong>e regulären Arbeitskräfte ersetzt werden. Für diese<br />
Arbeit bekommen Sie 1,02 € pro Stunde als Aufwandsentschädigung<br />
zusätzlich und <strong>in</strong> bar ausgezahlt. Die Arbeit muss <strong>für</strong> Sie zumutbar<br />
se<strong>in</strong>. Es können Ihnen zum Beispiel folgende Arbeitsgelegenheiten <strong>in</strong><br />
der GU, bei staatlichen, kommunalen oder geme<strong>in</strong>nützigen Trägern<br />
angeboten werden:<br />
6.8<br />
Arbeitsgelegenheiten<br />
(§ 5 AsylbLG)<br />
Soziale Leistungen<br />
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