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„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

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Verwaltung<br />

10<br />

1.5 Kosten des<br />

Verfahrens bei<br />

Behörden und<br />

Gerichten<br />

Es ist oft nicht e<strong>in</strong>fach zu sagen, ob und wie Sie sich gegen e<strong>in</strong>e<br />

Entscheidung wehren können. Wenn Sie sich nicht sicher s<strong>in</strong>d, sollten<br />

Sie sich rechtlichen Rat e<strong>in</strong>holen. Adressen f<strong>in</strong>den Sie h<strong>in</strong>ten <strong>in</strong> diesem<br />

Heft.<br />

Für e<strong>in</strong>e rechtliche Beratung s<strong>in</strong>d aber besonders auch (Rechts-)<br />

Anwälte zuständig. Diese verlangen <strong>für</strong> ihre Arbeit aber Geld. Sie<br />

sollten mit diesen zuvor immer klären, was es kostet und wann Sie das<br />

bezahlen können. Eventuell sollten Sie vere<strong>in</strong>baren, feste monatliche<br />

Raten zu zahlen (Ratenzahlung). Wenn Sie von Sozialleistungen<br />

leben, kann der Anwalt <strong>für</strong> Sie Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe<br />

beantragen (siehe unten). Bei Gerichtsverfahren gilt, dass Sie alle<br />

Kosten <strong>für</strong> Ihren Anwalt erstattet bekommen, wenn Sie durch das<br />

Gericht vollständig Recht erhalten.<br />

Für die Bearbeitung von Anträgen und das Widerspruchsverfahren<br />

dürfen die Behörden von Ihnen <strong>in</strong> der Regel ke<strong>in</strong>e Verwaltungsgebühren<br />

erheben. Das gilt <strong>in</strong>sbesondere <strong>für</strong> Anträge auf und Widersprüche<br />

wegen Sozialleistungen. Sollte die Behörde dennoch von Ihnen Gebühren<br />

verlangen, wenden Sie sich im Zweifel an e<strong>in</strong>e Beratungsstelle<br />

oder e<strong>in</strong>e Anwalt.<br />

Von Gebühren <strong>für</strong> die Erteilung e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis oder<br />

Duldung s<strong>in</strong>d Sie dann befreit, wenn Sie von Sozialhilfe, ALG II oder<br />

Leistungen nach AsylbLG leben.<br />

Das Verfahren vor Behörden und Gerichten <strong>in</strong> Angelegenheiten des<br />

Asylrechts ist generell gebührenfrei. Dies gilt auch <strong>für</strong> Verfahren h<strong>in</strong>sichtlich<br />

Ihrer Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft. Auch<br />

Verfahren vor den Sozialgerichten s<strong>in</strong>d gebührenfrei. Allerd<strong>in</strong>gs könnnen<br />

Ihnen Kosten entstehen, wenn Sie e<strong>in</strong>en Anwalt h<strong>in</strong>zuziehen<br />

(siehe oben).<br />

Für Verfahren <strong>in</strong> Fragen des Aufenthaltsgesetzes können Ihnen<br />

Gerichtkosten entstehen. So lange Sie von Sozial(hilfe)leistungen<br />

leben, können Sie aber bei der Justizkasse e<strong>in</strong>e Stundung der Kosten<br />

beantragen, das heißt Sie müssen jedenfalls so lange nichts bezahlen,<br />

wie Sie über ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>kommen verfügen, das höher als das Ihnen zustehende<br />

Arbeitslosengeld II ist.<br />

Wenn Sie vor Gericht gehen, können Sie da<strong>für</strong> Prozesskostenhilfe<br />

beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt dann der<br />

Staat die Kosten. Allerd<strong>in</strong>gs ist die Prozesskostenhilfe ausgeschlossen,<br />

wenn das Verfahren nicht h<strong>in</strong>reichend Aussicht auf Erfolg bietet. Dies<br />

lässt sich zu Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es Verfahrens meist noch nicht absehen, weshalb<br />

der Anwalt von Ihnen <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>en Vorschuss – gegebenenfalls<br />

Ratenzahlung - verlangen muss. Lassen Sie sich hierzu von<br />

Ihrem Anwalt beraten, und nehmen Sie alle E<strong>in</strong>kommensnachweise<br />

(Bescheid des Sozialamts, Lohnabrechung usw.) mit.<br />

2. Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz<br />

Um sich legal <strong>in</strong> Deutschland aufzuhalten, benötigen Sie grundsätzlich<br />

e<strong>in</strong>e Genehmigung. Die Grundlage hier<strong>für</strong> ist das Aufenthaltsgesetz<br />

(AufenthG), das seit dem 1. Januar 2005 gilt. Es gibt drei Aufenthaltstitel:<br />

Das Visum (<strong>für</strong> e<strong>in</strong>en kurzfristigen Aufenthalt, E<strong>in</strong>reise, Durchreise),<br />

die Aufenthaltserlaubnis (<strong>für</strong> e<strong>in</strong>en bestimmten Zweck, grundsätzlich<br />

befristet),<br />

die Niederlassungserlaubnis (grundsätzlich unbefristet).<br />

E<strong>in</strong> Aufenthaltstitel wird nur auf Antrag erteilt. Dieser Antrag muss<br />

unverzüglich nach der E<strong>in</strong>reise oder <strong>in</strong>nerhalb bestimmter Fristen<br />

gestellt werden (§ 81 AufenthG).<br />

Daneben gibt es noch andere Möglichkeiten des legalen Aufenthaltes,<br />

wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, die Fiktionsbesche<strong>in</strong>igung,<br />

die Duldung und die Grenzübertrittsbesche<strong>in</strong>igung. Nachfolgend<br />

erklären wir Ihnen die wichtigsten Formen.<br />

Wenn Sie Asyl beantragt haben, wird Ihnen zur Durchführung des<br />

Asylverfahrens der Aufenthalt <strong>in</strong> Deutschland gestattet. Sie erhalten<br />

e<strong>in</strong>e Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG), auf der Ihre Daten und e<strong>in</strong><br />

Foto abgebildet s<strong>in</strong>d. Die Aufenthaltsgestattung wird <strong>für</strong> maximal<br />

sechs Monate erteilt und verlängert. Sie erlischt, wenn Ihr Asylverfahren<br />

unanfechtbar abgelehnt worden ist bzw. wenn Sie humanitären<br />

Schutz erhalten.<br />

E<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis ist befristet und wird <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en bestimmten<br />

Aufenthaltszweck erteilt. Der Aufenthaltszweck wird als Gesetzesparagraf<br />

<strong>in</strong> den Aufkleber e<strong>in</strong>getragen, der den Aufenthaltstitel enthält<br />

und <strong>in</strong> den Pass oder Ausweisersatz geklebt wird. Die Aufenthaltserlaubnis<br />

wird <strong>in</strong> der Regel verlängert, wenn der Aufenthaltszweck<br />

weiterh<strong>in</strong> besteht. Neben den Verlängerungsmöglichkeiten hängen<br />

auch weitere Rechte vom Aufenthaltszweck ab, zum Beispiel der<br />

Anspruch auf soziale Leistungen. Es ist daher wichtig zu prüfen, ob<br />

die Behörde den richtigen „Zweck“ beziehungsweise Gesetzesparagraf<br />

<strong>in</strong> den Aufenthaltstitel e<strong>in</strong>getragen hat.<br />

Die folgenden Aufenthaltserlaubnisse können aus völkerrechtlichen,<br />

humanitären oder politischen Gründen erteilt werden. Wir nennen hier<br />

die <strong>für</strong> Sie wichtigsten:<br />

§ §<br />

2.1 Aufenthaltsgestattung<br />

2.2 Aufenthaltserlaubnis<br />

Aufenthaltstitel<br />

11

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