18.02.2013 Aufrufe

„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Schule, Hort<br />

74<br />

8.2 Schule<br />

8.3 Hort<br />

gestattung oder Duldung gilt. Nur das Essen im K<strong>in</strong>dergarten müssen<br />

Sie ggf. selbst bezahlen. Falls Sie Gutsche<strong>in</strong>e bekommen, werden die<br />

Kosten <strong>für</strong> das Essen davon abgezogen. Fragen Sie aber auf jeden Fall<br />

nach den Preisen <strong>für</strong> Sozialhilfeempfänger.<br />

In Thür<strong>in</strong>gen besteht Schulpflicht. Das bedeutet, dass alle K<strong>in</strong>der ab<br />

dem 6. bzw. 7. Lebensjahr zur Schule gehen müssen. Wenn Ihr K<strong>in</strong>d<br />

bis zum 30. Juli e<strong>in</strong>es Jahres das sechste Lebensjahr vollendet hat,<br />

beg<strong>in</strong>nt die Schulpflicht am 1. August. In Thür<strong>in</strong>gen besteht die Schulpflicht<br />

<strong>für</strong> neun Schuljahre.<br />

Die Schulpflicht beg<strong>in</strong>nt <strong>für</strong> nichtdeutsche K<strong>in</strong>der drei Monate, nachdem<br />

sie nach Deutschland gekommen s<strong>in</strong>d. Dies gilt seit 01.03.2005<br />

une<strong>in</strong>geschränkt auch <strong>für</strong> Ausländer mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung<br />

(§ 17 Abs. 1 Schulgesetz Thür<strong>in</strong>gen).<br />

Die Verwaltungsvorschrift vom 19. Juli 2005 zum „Schulbesuch<br />

von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“<br />

legt folgende Kriterien fest: Grundsätzlich sollen K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> die<br />

ihrem Alter bzw. ihrem bisherigen Schulbesuch entsprechende<br />

Klassenstufe aufgenommen werden. Wenn Ihr K<strong>in</strong>d im Herkunftsland<br />

bereits e<strong>in</strong>e Schule besucht hat, entscheidet die Schulleitung zusammmen<br />

mit den Eltern, <strong>in</strong> welche Klasse e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>gestuft wird. E<strong>in</strong>e<br />

Zurückstufung wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache<br />

ist nicht zulässig.<br />

Wenn Ihr K<strong>in</strong>d die deutsche Sprache noch nicht oder nicht gut<br />

beherrscht, dann können Intensivkurse im Fach Deutsch von den<br />

Schulen angeboten werden. Sie sollen m<strong>in</strong>destens zehn Unterrichtsstunden<br />

pro Woche umfassen. Hat Ihr K<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Möglichkeit, e<strong>in</strong>en<br />

Intensivkurs zu besuchen, soll es e<strong>in</strong>en Deutschförderunterricht <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Grund-kurs erhalten, der ebenfalls zehn Unterrichtsstunden<br />

pro Woche umfasst. Später soll e<strong>in</strong> Aufbaukurs mit vier Unterrichtsstunden<br />

pro Woche anschließen.<br />

Wenn Ihr K<strong>in</strong>d die erforderlichen schulischen Leistungen hat, hat es<br />

auch das Recht, e<strong>in</strong>e Realschule oder e<strong>in</strong> Gymnasium bis zum<br />

Abschluss zu besuchen. Dieses Recht darf ihm nicht unter H<strong>in</strong>weis auf<br />

den Aufenthaltsstatus verweigert werden.<br />

Im „Hort“ können Sie Ihr K<strong>in</strong>d im Anschluss an den Schulunterricht<br />

kostenpflichtig betreuen lassen. Sie können da<strong>für</strong> beim Jugendamt<br />

e<strong>in</strong>e „Kostenübernahme“ beantragen. Das Essengeld müssen Sie aber<br />

<strong>in</strong> der Regel selbst bezahlen. Informieren Sie sich über die Preise <strong>für</strong><br />

Sozialhilfeempfänger.<br />

9. Arbeit, Studium, Ausbildung, Deutschkurse<br />

Als Ausländer benötigen Sie <strong>in</strong> Deutschland e<strong>in</strong>e Arbeitserlaubnis,<br />

wenn Sie vorhaben:<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Betrieb/ <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Arbeitgeber zu arbeiten,<br />

e<strong>in</strong>e betriebliche Berufsausbildung oder e<strong>in</strong> Praktikum zu machen,<br />

selbständig (zum Beispiel auf Honorarbasis oder Werkvertragsbasis)<br />

zu arbeiten oder e<strong>in</strong> Geschäft zu eröffnen.<br />

Die Art der Arbeitserlaubnis wird <strong>in</strong> Ihren Aufenthaltstitel im Ausweispapier<br />

e<strong>in</strong>getragen (§4 AufenthG). Achten Sie auf den genauen<br />

Wortlaut.<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis nach §§<br />

25 Abs. 1 oder 2 AufenthG (Asylberechtigter, Konventionsflüchtl<strong>in</strong>g),<br />

Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG (Familienangehöriger e<strong>in</strong>es<br />

Deutschen), Aufenthaltserlaubnis nach § 29 AufenthG (Familienangehöriger<br />

e<strong>in</strong>es Ausländers, wenn ihm ebenfalls die „Erwerbstätigkeit<br />

gestattet“ ist) besitzen, dann ist:<br />

„Erwerbstätigkeit gestattet“: Sie dürfen selbständig und ohne<br />

Beschränkung <strong>für</strong> jeden Arbeitgeber (unselbstständig) arbeiten<br />

Wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis nach § 29 AufenthG als Familienangehöriger<br />

besitzen, und ihrem Ehepartner noch nicht die Erwerbstätigkeit<br />

gestattet ist, erhalten Sie selbst diese E<strong>in</strong>tragung nach zwei<br />

Jahren. Vorher haben Sie den gleichen Arbeitsmarktzugang wie Ihr<br />

Partner, ist <strong>für</strong> ihn zum Beispiel e<strong>in</strong>e „Beschäftigung gestattet“, gilt<br />

das auch <strong>für</strong> Sie.<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach § 29 AufenthG (Familienangehöriger<br />

e<strong>in</strong>es Ausländers, wenn ihm ebenfalls die „Beschäftigung<br />

gestattet“ ist), Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23, 23a, 24<br />

AufenthG, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG<br />

(siehe auch unten) besitzen, dann ist:<br />

„Beschäftigung gestattet“: Sie dürfen ohne Beschränkung <strong>für</strong><br />

jeden Arbeitgeber unselbstständig arbeiten.<br />

Diese Arbeitsgenehmigung können Sie mit den hier genannten Aufenthaltstiteln<br />

unter folgenden Umständen erhalten:<br />

Sie leben seit m<strong>in</strong>destens vier Jahren <strong>in</strong> Deutschland. Auf diese<br />

Frist werden auch Zeiten des Asylverfahrens und e<strong>in</strong>er Duldung<br />

angerechnet (§ 9 Beschäftigungsverfahrensordnung); oder<br />

9.1. Arbeitsmarktzugang<br />

und<br />

Aufenthaltstitel<br />

Arbeit & Studium<br />

75

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!