„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007
„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007
„Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen“ erschienen (3/2007
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Schule, Hort<br />
74<br />
8.2 Schule<br />
8.3 Hort<br />
gestattung oder Duldung gilt. Nur das Essen im K<strong>in</strong>dergarten müssen<br />
Sie ggf. selbst bezahlen. Falls Sie Gutsche<strong>in</strong>e bekommen, werden die<br />
Kosten <strong>für</strong> das Essen davon abgezogen. Fragen Sie aber auf jeden Fall<br />
nach den Preisen <strong>für</strong> Sozialhilfeempfänger.<br />
In Thür<strong>in</strong>gen besteht Schulpflicht. Das bedeutet, dass alle K<strong>in</strong>der ab<br />
dem 6. bzw. 7. Lebensjahr zur Schule gehen müssen. Wenn Ihr K<strong>in</strong>d<br />
bis zum 30. Juli e<strong>in</strong>es Jahres das sechste Lebensjahr vollendet hat,<br />
beg<strong>in</strong>nt die Schulpflicht am 1. August. In Thür<strong>in</strong>gen besteht die Schulpflicht<br />
<strong>für</strong> neun Schuljahre.<br />
Die Schulpflicht beg<strong>in</strong>nt <strong>für</strong> nichtdeutsche K<strong>in</strong>der drei Monate, nachdem<br />
sie nach Deutschland gekommen s<strong>in</strong>d. Dies gilt seit 01.03.2005<br />
une<strong>in</strong>geschränkt auch <strong>für</strong> Ausländer mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung<br />
(§ 17 Abs. 1 Schulgesetz Thür<strong>in</strong>gen).<br />
Die Verwaltungsvorschrift vom 19. Juli 2005 zum „Schulbesuch<br />
von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“<br />
legt folgende Kriterien fest: Grundsätzlich sollen K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> die<br />
ihrem Alter bzw. ihrem bisherigen Schulbesuch entsprechende<br />
Klassenstufe aufgenommen werden. Wenn Ihr K<strong>in</strong>d im Herkunftsland<br />
bereits e<strong>in</strong>e Schule besucht hat, entscheidet die Schulleitung zusammmen<br />
mit den Eltern, <strong>in</strong> welche Klasse e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>gestuft wird. E<strong>in</strong>e<br />
Zurückstufung wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache<br />
ist nicht zulässig.<br />
Wenn Ihr K<strong>in</strong>d die deutsche Sprache noch nicht oder nicht gut<br />
beherrscht, dann können Intensivkurse im Fach Deutsch von den<br />
Schulen angeboten werden. Sie sollen m<strong>in</strong>destens zehn Unterrichtsstunden<br />
pro Woche umfassen. Hat Ihr K<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Möglichkeit, e<strong>in</strong>en<br />
Intensivkurs zu besuchen, soll es e<strong>in</strong>en Deutschförderunterricht <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em Grund-kurs erhalten, der ebenfalls zehn Unterrichtsstunden<br />
pro Woche umfasst. Später soll e<strong>in</strong> Aufbaukurs mit vier Unterrichtsstunden<br />
pro Woche anschließen.<br />
Wenn Ihr K<strong>in</strong>d die erforderlichen schulischen Leistungen hat, hat es<br />
auch das Recht, e<strong>in</strong>e Realschule oder e<strong>in</strong> Gymnasium bis zum<br />
Abschluss zu besuchen. Dieses Recht darf ihm nicht unter H<strong>in</strong>weis auf<br />
den Aufenthaltsstatus verweigert werden.<br />
Im „Hort“ können Sie Ihr K<strong>in</strong>d im Anschluss an den Schulunterricht<br />
kostenpflichtig betreuen lassen. Sie können da<strong>für</strong> beim Jugendamt<br />
e<strong>in</strong>e „Kostenübernahme“ beantragen. Das Essengeld müssen Sie aber<br />
<strong>in</strong> der Regel selbst bezahlen. Informieren Sie sich über die Preise <strong>für</strong><br />
Sozialhilfeempfänger.<br />
9. Arbeit, Studium, Ausbildung, Deutschkurse<br />
Als Ausländer benötigen Sie <strong>in</strong> Deutschland e<strong>in</strong>e Arbeitserlaubnis,<br />
wenn Sie vorhaben:<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Betrieb/ <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Arbeitgeber zu arbeiten,<br />
e<strong>in</strong>e betriebliche Berufsausbildung oder e<strong>in</strong> Praktikum zu machen,<br />
selbständig (zum Beispiel auf Honorarbasis oder Werkvertragsbasis)<br />
zu arbeiten oder e<strong>in</strong> Geschäft zu eröffnen.<br />
Die Art der Arbeitserlaubnis wird <strong>in</strong> Ihren Aufenthaltstitel im Ausweispapier<br />
e<strong>in</strong>getragen (§4 AufenthG). Achten Sie auf den genauen<br />
Wortlaut.<br />
Wenn Sie e<strong>in</strong>e Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis nach §§<br />
25 Abs. 1 oder 2 AufenthG (Asylberechtigter, Konventionsflüchtl<strong>in</strong>g),<br />
Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG (Familienangehöriger e<strong>in</strong>es<br />
Deutschen), Aufenthaltserlaubnis nach § 29 AufenthG (Familienangehöriger<br />
e<strong>in</strong>es Ausländers, wenn ihm ebenfalls die „Erwerbstätigkeit<br />
gestattet“ ist) besitzen, dann ist:<br />
„Erwerbstätigkeit gestattet“: Sie dürfen selbständig und ohne<br />
Beschränkung <strong>für</strong> jeden Arbeitgeber (unselbstständig) arbeiten<br />
Wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis nach § 29 AufenthG als Familienangehöriger<br />
besitzen, und ihrem Ehepartner noch nicht die Erwerbstätigkeit<br />
gestattet ist, erhalten Sie selbst diese E<strong>in</strong>tragung nach zwei<br />
Jahren. Vorher haben Sie den gleichen Arbeitsmarktzugang wie Ihr<br />
Partner, ist <strong>für</strong> ihn zum Beispiel e<strong>in</strong>e „Beschäftigung gestattet“, gilt<br />
das auch <strong>für</strong> Sie.<br />
Wenn Sie e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach § 29 AufenthG (Familienangehöriger<br />
e<strong>in</strong>es Ausländers, wenn ihm ebenfalls die „Beschäftigung<br />
gestattet“ ist), Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23, 23a, 24<br />
AufenthG, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG<br />
(siehe auch unten) besitzen, dann ist:<br />
„Beschäftigung gestattet“: Sie dürfen ohne Beschränkung <strong>für</strong><br />
jeden Arbeitgeber unselbstständig arbeiten.<br />
Diese Arbeitsgenehmigung können Sie mit den hier genannten Aufenthaltstiteln<br />
unter folgenden Umständen erhalten:<br />
Sie leben seit m<strong>in</strong>destens vier Jahren <strong>in</strong> Deutschland. Auf diese<br />
Frist werden auch Zeiten des Asylverfahrens und e<strong>in</strong>er Duldung<br />
angerechnet (§ 9 Beschäftigungsverfahrensordnung); oder<br />
9.1. Arbeitsmarktzugang<br />
und<br />
Aufenthaltstitel<br />
Arbeit & Studium<br />
75