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OAMI Oficina de Armonización del Mercado Interior ... - OHIM - Europa

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Die Gebühr für <strong>de</strong>n Antrag auf Erklärung <strong>de</strong>s Verfalls o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Nichtigkeit (700 ECU)<br />

wird mit Eingang <strong>de</strong>s Antrags abgebucht.<br />

7. Beschwer<strong>de</strong>gebühr<br />

Die Beschwer<strong>de</strong>gebühr (800 ECU) wird mit Eingang <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> abgebucht.<br />

8. Gebühren für an<strong>de</strong>re Anträge<br />

Folgen<strong>de</strong> Gebühren wer<strong>de</strong>n mit Eingang <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Antrags abgebucht:<br />

— Wie<strong>de</strong>reinsetzungsgebühr,<br />

— Gebühr für die Umwandlung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung o<strong>de</strong>r einer<br />

Gemeinschaftsmarke in eine nationale Markenanmeldung,<br />

— Gebühr für die Eintragung einer Übertragung und für die Eintragung o<strong>de</strong>r<br />

Löschung einer Lizenz o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren Rechts,<br />

— Gebühr für die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rgabe einer Gemeinschaftsmarke,<br />

— Gebühr für die Än<strong>de</strong>rung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke,<br />

— Gebühr für Kopien, Akteneinsicht o<strong>de</strong>r Aktenauskunft,<br />

— Gebühr für die Überprüfung <strong>de</strong>r Kostenfestsetzung.<br />

9. Preise<br />

Preise gemäß Artikel 3 <strong>de</strong>r Gebührenverordnung wer<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>s Eingangs <strong>de</strong>s<br />

Antrags abgebucht, für die <strong>de</strong>r Preis zu zahlen ist (Artikel 4 <strong>de</strong>r Gebührenverordnung).<br />

IV. Verfahren <strong>de</strong>r Abbuchung<br />

Je<strong>de</strong>smal, wenn im Rahmen <strong>de</strong>r oben geschil<strong>de</strong>rten Verfahren eine Gebühr abzubuchen<br />

ist, erhält die Finanzabteilung <strong>de</strong>s Amtes die notwendigen internen Anordnungen. Es<br />

kann vorkommen, daß die Anordnung zur Abbuchung von einem laufen<strong>de</strong>n Konto nach<br />

<strong>de</strong>m obengenannten Zeitpunkt erfolgt, doch in keinem Fall wird dies vor <strong>de</strong>m genannten<br />

Zeitpunkt erfolgen. Wird die Anordnung zur Abbuchung vom laufen<strong>de</strong>n Konto nach <strong>de</strong>m<br />

genannten Zeitpunkt gegeben, so ist dasjenige Datum als das Datum, zu <strong>de</strong>m die Zahlung<br />

als erfolgt gilt, maßgeblich, das sich aus Artikel 7 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. EX-96-1 und <strong>de</strong>n<br />

obigen Erläuterungen unter III ergibt, vorausgesetzt, daß das Amt tatsächlich die Gebühr<br />

abbuchen kann, d. h., daß entwe<strong>de</strong>r zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Abbuchung das laufen<strong>de</strong> Konto<br />

ausreichen<strong>de</strong> Deckung aufweist o<strong>de</strong>r das laufen<strong>de</strong> Konto gemäß Artikel 8 <strong>de</strong>s<br />

Beschlusses Nr. EX-96-1 wie<strong>de</strong>raufgefüllt wird. Selbst wenn also zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu<br />

<strong>de</strong>m nach Artikel 7 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. EX-96-1 eine Gebühr als gezahlt gilt, das<br />

laufen<strong>de</strong> Konto ausreichen<strong>de</strong> Deckung aufwies, muß <strong>de</strong>r Inhaber <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Kontos

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