OAMI Oficina de Armonización del Mercado Interior ... - OHIM - Europa
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Die Gebühr für <strong>de</strong>n Antrag auf Erklärung <strong>de</strong>s Verfalls o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Nichtigkeit (700 ECU)<br />
wird mit Eingang <strong>de</strong>s Antrags abgebucht.<br />
7. Beschwer<strong>de</strong>gebühr<br />
Die Beschwer<strong>de</strong>gebühr (800 ECU) wird mit Eingang <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> abgebucht.<br />
8. Gebühren für an<strong>de</strong>re Anträge<br />
Folgen<strong>de</strong> Gebühren wer<strong>de</strong>n mit Eingang <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Antrags abgebucht:<br />
— Wie<strong>de</strong>reinsetzungsgebühr,<br />
— Gebühr für die Umwandlung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung o<strong>de</strong>r einer<br />
Gemeinschaftsmarke in eine nationale Markenanmeldung,<br />
— Gebühr für die Eintragung einer Übertragung und für die Eintragung o<strong>de</strong>r<br />
Löschung einer Lizenz o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren Rechts,<br />
— Gebühr für die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rgabe einer Gemeinschaftsmarke,<br />
— Gebühr für die Än<strong>de</strong>rung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke,<br />
— Gebühr für Kopien, Akteneinsicht o<strong>de</strong>r Aktenauskunft,<br />
— Gebühr für die Überprüfung <strong>de</strong>r Kostenfestsetzung.<br />
9. Preise<br />
Preise gemäß Artikel 3 <strong>de</strong>r Gebührenverordnung wer<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>s Eingangs <strong>de</strong>s<br />
Antrags abgebucht, für die <strong>de</strong>r Preis zu zahlen ist (Artikel 4 <strong>de</strong>r Gebührenverordnung).<br />
IV. Verfahren <strong>de</strong>r Abbuchung<br />
Je<strong>de</strong>smal, wenn im Rahmen <strong>de</strong>r oben geschil<strong>de</strong>rten Verfahren eine Gebühr abzubuchen<br />
ist, erhält die Finanzabteilung <strong>de</strong>s Amtes die notwendigen internen Anordnungen. Es<br />
kann vorkommen, daß die Anordnung zur Abbuchung von einem laufen<strong>de</strong>n Konto nach<br />
<strong>de</strong>m obengenannten Zeitpunkt erfolgt, doch in keinem Fall wird dies vor <strong>de</strong>m genannten<br />
Zeitpunkt erfolgen. Wird die Anordnung zur Abbuchung vom laufen<strong>de</strong>n Konto nach <strong>de</strong>m<br />
genannten Zeitpunkt gegeben, so ist dasjenige Datum als das Datum, zu <strong>de</strong>m die Zahlung<br />
als erfolgt gilt, maßgeblich, das sich aus Artikel 7 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. EX-96-1 und <strong>de</strong>n<br />
obigen Erläuterungen unter III ergibt, vorausgesetzt, daß das Amt tatsächlich die Gebühr<br />
abbuchen kann, d. h., daß entwe<strong>de</strong>r zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Abbuchung das laufen<strong>de</strong> Konto<br />
ausreichen<strong>de</strong> Deckung aufweist o<strong>de</strong>r das laufen<strong>de</strong> Konto gemäß Artikel 8 <strong>de</strong>s<br />
Beschlusses Nr. EX-96-1 wie<strong>de</strong>raufgefüllt wird. Selbst wenn also zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu<br />
<strong>de</strong>m nach Artikel 7 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. EX-96-1 eine Gebühr als gezahlt gilt, das<br />
laufen<strong>de</strong> Konto ausreichen<strong>de</strong> Deckung aufwies, muß <strong>de</strong>r Inhaber <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Kontos