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Effizientes Effizientes - ZA Justiz

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Der Österreichische Recht§pfleger Fachbereich Außerstreit<br />

ADir.<br />

Siegmund<br />

Gruber<br />

Fachredakteur Außerstreit<br />

BG Mattersburg<br />

E-Mail:<br />

siegmund.gruber@justiz.gv.at<br />

* Mag. Michael Reiter ist Richter und<br />

Referent in der Legistativabteilung für<br />

Familienrecht und Zivilverfahrensrecht<br />

im Bundesministerium für <strong>Justiz</strong>.<br />

Fachbereich<br />

Außerstreit<br />

Diskussionspunkte<br />

und Ergebnisse (Teil 1) Mag. Michael Reiter*<br />

Die wesentlichen Diskussionspunkte und<br />

Ergebnisse der Praxisseminare zum Außerstreitgesetz<br />

in Traunkirchen 2006 und St. Gilgen<br />

2007<br />

I. Einleitung<br />

Im Zuge des In-Kraft-Tretens des Außerstreitgesetzes<br />

idF BGBl. I Nr. 111/2003 mit 1. 1. 2005<br />

veranstaltet das Bundesministerium für <strong>Justiz</strong><br />

seit Herbst 2004 einmal jährlich ein zweitägiges<br />

Praxisseminar, welches RichterInnen und<br />

RechtspflegerInnen, die das Außerstreitgesetz<br />

anzuwenden haben, Gelegenheit zu einem<br />

Erfahrungsaustausch über die Anwendung des<br />

Gesetzes bieten soll. Der Großteil des Seminarprogramms<br />

ist der Diskussion aktueller Praxisfragen<br />

zwischen den TeilnehmerInnen in Kleingruppen<br />

sowie der Präsentation und neuerlichen<br />

Diskussion der Themen im Plenum<br />

gewidmet. Dieser diskursive Prozess innerhalb<br />

der Gruppe, welcher durch deren „gemischte“<br />

Zusammensetzung aus RichterInnen und<br />

RechtspflegerInnen merkbar bereichert wird,<br />

bringt Jahr für Jahr eine Reihe interessanter<br />

Ergebnisse zur besseren Handhabung und zur<br />

Interpretation ausgewählter Bereiche des<br />

Außerstreitgesetzes sowie Anregungen an den<br />

Gesetzgeber zu dessen punktueller Verbesserung<br />

hervor.<br />

Die im nachfolgenden Text wiedergegebenen<br />

„Ergebnisse“ der Gruppenarbeit im Rahmen der<br />

Seminare, thematisch gegliedert in die Bereiche<br />

„Allgemeiner Teil und Rechtsmittelverfahren“,<br />

„Besonderer Teil“ und „Verlassenschaftsverfahren“,<br />

stellen freilich keine abschließende Beurteilung<br />

der dahinterstehenden Anwendungs- und<br />

Interpretationsfragen dar, sondern sind Ausfluss<br />

des (juristischen) Meinungsbildungsprozesses<br />

der SeminarteilnehmerInnen.<br />

In diesem Heft werden die Ergebnisse des Seminars<br />

in Traunkirchen 2006 dargestellt, in der<br />

nächsten Ausgabe werden jene des Seminars in<br />

St. Gilgen 2007 folgen.<br />

II. Ergebnisse der<br />

Arbeitsgruppe<br />

Allgemeiner Teil und Rechtsmittelverfahren:<br />

1. Präzisierung des<br />

Antrags – § 9 AußStrG<br />

Es gibt Fälle, in denen ein nicht<br />

bezifferter Antrag von vornherein<br />

unzulässig ist. Das wäre<br />

etwa ein Unterhaltsherabsetzungsantrag,<br />

der auf das Vorbringen<br />

gestützt wird, das Einkommen<br />

sei gesunken. Die für<br />

die begehrte Herabsetzung relevanten<br />

Parameter sind dem<br />

Antragsteller selbst bekannt.<br />

2. Rücknahme des<br />

Antrags – § 11 AußStrG<br />

In Fällen, in denen wie im<br />

UVG bei Antragsrücknahme<br />

der Anspruch ex lege erloschen<br />

ist, braucht es entgegen<br />

dem Wortlaut des Gesetzes für<br />

eine zulässige Antragsrücknahme<br />

weder die Zustimmung<br />

des Antragsgegners noch<br />

einen ausdrücklichen Verzicht<br />

auf den Anspruch.<br />

Liegt sonst eine Antragsrücknahme<br />

vor, ohne einen ausdrücklichen<br />

Verzicht auf den<br />

Anspruch zu erklären oder die<br />

Zustimmung des Verfahrensgegners<br />

darzutun, so ist in<br />

einem Verbesserungsverfahren<br />

aus Kostengründen zunächst<br />

die Frage des Verzichts auf<br />

den Anspruch abzuklären.<br />

3. Verbindung von<br />

Verfahren:<br />

Eine Verbindung von Verfahren<br />

ist nach § 13 AußStrG<br />

9

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