Effizientes Effizientes - ZA Justiz
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Der Österreichische Recht§pfleger Fachbereich Außerstreit<br />
ADir.<br />
Siegmund<br />
Gruber<br />
Fachredakteur Außerstreit<br />
BG Mattersburg<br />
E-Mail:<br />
siegmund.gruber@justiz.gv.at<br />
* Mag. Michael Reiter ist Richter und<br />
Referent in der Legistativabteilung für<br />
Familienrecht und Zivilverfahrensrecht<br />
im Bundesministerium für <strong>Justiz</strong>.<br />
Fachbereich<br />
Außerstreit<br />
Diskussionspunkte<br />
und Ergebnisse (Teil 1) Mag. Michael Reiter*<br />
Die wesentlichen Diskussionspunkte und<br />
Ergebnisse der Praxisseminare zum Außerstreitgesetz<br />
in Traunkirchen 2006 und St. Gilgen<br />
2007<br />
I. Einleitung<br />
Im Zuge des In-Kraft-Tretens des Außerstreitgesetzes<br />
idF BGBl. I Nr. 111/2003 mit 1. 1. 2005<br />
veranstaltet das Bundesministerium für <strong>Justiz</strong><br />
seit Herbst 2004 einmal jährlich ein zweitägiges<br />
Praxisseminar, welches RichterInnen und<br />
RechtspflegerInnen, die das Außerstreitgesetz<br />
anzuwenden haben, Gelegenheit zu einem<br />
Erfahrungsaustausch über die Anwendung des<br />
Gesetzes bieten soll. Der Großteil des Seminarprogramms<br />
ist der Diskussion aktueller Praxisfragen<br />
zwischen den TeilnehmerInnen in Kleingruppen<br />
sowie der Präsentation und neuerlichen<br />
Diskussion der Themen im Plenum<br />
gewidmet. Dieser diskursive Prozess innerhalb<br />
der Gruppe, welcher durch deren „gemischte“<br />
Zusammensetzung aus RichterInnen und<br />
RechtspflegerInnen merkbar bereichert wird,<br />
bringt Jahr für Jahr eine Reihe interessanter<br />
Ergebnisse zur besseren Handhabung und zur<br />
Interpretation ausgewählter Bereiche des<br />
Außerstreitgesetzes sowie Anregungen an den<br />
Gesetzgeber zu dessen punktueller Verbesserung<br />
hervor.<br />
Die im nachfolgenden Text wiedergegebenen<br />
„Ergebnisse“ der Gruppenarbeit im Rahmen der<br />
Seminare, thematisch gegliedert in die Bereiche<br />
„Allgemeiner Teil und Rechtsmittelverfahren“,<br />
„Besonderer Teil“ und „Verlassenschaftsverfahren“,<br />
stellen freilich keine abschließende Beurteilung<br />
der dahinterstehenden Anwendungs- und<br />
Interpretationsfragen dar, sondern sind Ausfluss<br />
des (juristischen) Meinungsbildungsprozesses<br />
der SeminarteilnehmerInnen.<br />
In diesem Heft werden die Ergebnisse des Seminars<br />
in Traunkirchen 2006 dargestellt, in der<br />
nächsten Ausgabe werden jene des Seminars in<br />
St. Gilgen 2007 folgen.<br />
II. Ergebnisse der<br />
Arbeitsgruppe<br />
Allgemeiner Teil und Rechtsmittelverfahren:<br />
1. Präzisierung des<br />
Antrags – § 9 AußStrG<br />
Es gibt Fälle, in denen ein nicht<br />
bezifferter Antrag von vornherein<br />
unzulässig ist. Das wäre<br />
etwa ein Unterhaltsherabsetzungsantrag,<br />
der auf das Vorbringen<br />
gestützt wird, das Einkommen<br />
sei gesunken. Die für<br />
die begehrte Herabsetzung relevanten<br />
Parameter sind dem<br />
Antragsteller selbst bekannt.<br />
2. Rücknahme des<br />
Antrags – § 11 AußStrG<br />
In Fällen, in denen wie im<br />
UVG bei Antragsrücknahme<br />
der Anspruch ex lege erloschen<br />
ist, braucht es entgegen<br />
dem Wortlaut des Gesetzes für<br />
eine zulässige Antragsrücknahme<br />
weder die Zustimmung<br />
des Antragsgegners noch<br />
einen ausdrücklichen Verzicht<br />
auf den Anspruch.<br />
Liegt sonst eine Antragsrücknahme<br />
vor, ohne einen ausdrücklichen<br />
Verzicht auf den<br />
Anspruch zu erklären oder die<br />
Zustimmung des Verfahrensgegners<br />
darzutun, so ist in<br />
einem Verbesserungsverfahren<br />
aus Kostengründen zunächst<br />
die Frage des Verzichts auf<br />
den Anspruch abzuklären.<br />
3. Verbindung von<br />
Verfahren:<br />
Eine Verbindung von Verfahren<br />
ist nach § 13 AußStrG<br />
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