28.02.2013 Aufrufe

Effizientes Effizientes - ZA Justiz

Effizientes Effizientes - ZA Justiz

Effizientes Effizientes - ZA Justiz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Fachbereich Firmenbuch Der Österreichische Recht§pfleger<br />

Im Vergleich dazu wurden im<br />

gleichen Zeitraum 2006 6942<br />

und 2007 6823 (= minus 119)<br />

Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung sowie 2006 3503<br />

und 2007 3070 (= minus 433)<br />

Personengesellschaften ins<br />

Firmenbuch eingetragen.<br />

Genaue Angaben liegen nicht<br />

vor, jedoch kann man aufgrund<br />

von Erfahrungen aus<br />

der Praxis davon ausgehen,<br />

dass sich die Mehrzahl dieser<br />

Einzelunternehmer auf freiwilliger<br />

Basis eintragen ließ.<br />

2. Chronologie der Gründung<br />

eines Einzelunternehmens<br />

Problem:<br />

In der Praxis stellt sich das<br />

Problem, dass oftmals im<br />

ersten Schritt die Eintragung<br />

des Einzelunternehmers in das<br />

Firmenbuch begehrt, und im<br />

zweiten Schritt um die Gewerbeberechtigung<br />

angesucht<br />

wird. Diese Vorgangsweise<br />

wird nach Aussagen einiger<br />

Antragsteller von örtlichen<br />

Interessensvertretungen und<br />

Gewerbebehörden empfohlen.<br />

Diese Vorgangsweise zeigt sich<br />

auch, wenn bei der Anmeldung<br />

des Einzelunternehmers angeführt<br />

wird, dass eine Gewerbeberechtigung<br />

noch nicht besteht<br />

(siehe § 16 Abs. 2 FBG).<br />

Exkurs:<br />

Einzelunternehmer/in im<br />

Rechtssinn<br />

a) Gesetzliche Definition<br />

Unternehmer ist, wer ein<br />

Unternehmen betreibt<br />

(§ 1 Abs. 1 UGB).<br />

Ein Unternehmen ist jede auf<br />

Dauer angelegte Organisation<br />

selbständiger wirtschaftlicher<br />

Tätigkeit, mag sie auch nicht<br />

auf Gewinn gerichtet sein.<br />

Der Unternehmerbegriff<br />

umfasst Unternehmer und<br />

Unternehmerinnen gleichermaßen<br />

(§ 1 Abs. 2 UGB).<br />

Diese gesetzliche Definition<br />

deckt sich mit der Bestimmung<br />

des § 1 Abs. 2 KSchG.<br />

§ 182 KO geht vom Unternehmerbegriff<br />

des § 1 Abs. 2<br />

KSchG aus (OGH 25. 10. 2001,<br />

8 Ob217/01x).<br />

26<br />

ErlRV (1058 BlgNr 22. GP)<br />

[...] Daher liegt eine auf Dauer angelegte Organisation<br />

selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit vor,<br />

wenn planmäßig unter zweckdienlichem Einsatz<br />

materieller und immaterieller Mittel, in der Regel<br />

unter Mitwirkung einer arbeitsteilig kooperierenden<br />

Personengruppe, auf einem Markt laufend<br />

wirtschaftlich werthafte Leistungen gegen Entgelt<br />

angeboten und erbracht werden.<br />

b) „auf Dauer angelegt“<br />

Das UGB spricht lediglich von „auf Dauer“<br />

angelegter Tätigkeit. Eine bestimmte zeitliche<br />

Dauer schreibt das Gesetz nicht vor. Nach der<br />

hier heranzuziehenden Rsp zum Gewerbebegriff<br />

ist der Begriff des „dauernden Betriebes“ nicht<br />

mit „lang dauernd“ oder „auf unbestimmte Zeit“<br />

gleichzusetzen: auch kurzzeitige, unterbrochene<br />

oder befristete Tätigkeiten können als auf „Dauer<br />

angelegt“ angesehen werden (Straube in Straube,<br />

HGB I3 Rz 5 zu § 1 HGB). Beschränkte Dauer<br />

schadet daher nicht, es kann daher auch ein<br />

Unternehmen vorliegen, wenn die Tätigkeit auf<br />

die Dauer einer Messe, einer Ausstellung oder<br />

einer Saison beschränkt ist. Entscheidend ist, dass<br />

das Unternehmen auf Dauer angelegt ist, nicht,<br />

ob es in der Folge auch tatsächlich dauerhaft<br />

ausgeübt wird.<br />

Die Absicht des Handelnden muss sich auf eine<br />

Vielzahl von Geschäften als Ganzes richten und<br />

ein solcher Wille muss auch gegenüber Dritten<br />

hervortreten, es darf nicht nur eine Mehrzahl von<br />

einzelnen Gelegenheitsgeschäften erkennbar sein<br />

(Baumbach/Hopt, dHGB-Komm32, Rz 13 zu<br />

§ 1 dHGB).<br />

c) Organisation<br />

Der Begriff „Organisation“ ist im Wortzusammenhang<br />

„auf Dauer angelegte Organisation selbständiger<br />

wirtschaftlicher Tätigkeit“ zu verstehen.<br />

Damit ist die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen<br />

Verkehr, die nach außen erkennbare<br />

professionelle Teilnahme am wirtschaftlichen<br />

Leben in Form des Güter- und Leistungsaustausches<br />

zu verstehen (vgl. Straube in Straube, HGB<br />

I3, Rz 10 zu § 1 HGB). Es muss ein organisatorischer<br />

Zusammenhang der einzelnen Geschäfte<br />

nach der Verkehrsanschauung erblickt werden<br />

können.<br />

Praxisproblem:<br />

In diesem Zusammenhang ist die Frage der<br />

Unternehmereigenschaft der besonders in Oberösterreich<br />

sehr beliebten Infrastrukturgesellschaften<br />

(in Form von Personengesellschaften) der<br />

Gemeinden zu sehen. Treten sie am Markt auf<br />

bzw. machen sie vom Recht des Vorsteuerabzuges<br />

Gebrauch, wird die Unternehmereigenschaft<br />

anzunehmen sein. Die Unternehmereigenschaft<br />

ist nicht für die Ersteintragung einer Personengesellschaft<br />

(OG oder KG) von Bedeutung,<br />

aufgrund der Zweckoffenheit<br />

einer Personengesellschaft<br />

nach UGB kann eine solche<br />

Gesellschaft auch für einen<br />

nicht unternehmerischen<br />

Zweck gegründet werden. Die<br />

Unternehmereigenschaft wird<br />

aber bei der Frage der Offenlegungspflicht<br />

(§ 277 ff UGB)<br />

interessant. (Nur) unternehmerisch<br />

tätige Personengesellschaften,<br />

bei denen kein<br />

unbeschränkt haftender Gesellschafter<br />

eine natürliche Person<br />

unbeschränkt haftet, sind<br />

rechnungslegungs- (§ 189 Abs.<br />

1 Z 1 UGB) und offenlegungspflichtig<br />

(§ 221 Abs. 5 UGB).<br />

Eine generelle Lösung dieser<br />

Frage wird jedoch nicht möglich<br />

sein, man wird jede einzelne<br />

Personengesellschaft<br />

(bei der kein unbeschränkt<br />

haftender Gesellschafter eine<br />

natürliche Person ist) genau<br />

(auf die Unternehmereigenschaft)<br />

prüfen müssen.<br />

d) „Selbständigkeit“<br />

Die unternehmerische Tätigkeit<br />

muss selbständig ausgeübt<br />

werden, dh auf eigene<br />

Rechnung und Gefahr (vgl.<br />

§ 1 Abs 3 GewO). Maßgebliches<br />

Kriterium dafür ist, ob<br />

das Geschäftswagnis getragen<br />

wird (OGH, JBl 1964, 566).<br />

Ob eine selbstständige Tätigkeit<br />

vorliegt, ist in Frage zu<br />

stellen, wenn der formelle<br />

Unternehmer von einem anderen<br />

Unternehmer wirtschaftlich<br />

stark abhängig ist (vgl. HS<br />

12.002 zum Tankstellenpächter<br />

oder HS 12.003 zum sog.<br />

freien Handelsvertreter).<br />

Wer in rechtlich abhängiger<br />

Position die Geschäfte für<br />

einen anderen tätigt, ohne<br />

selbst das Unternehmerrisiko<br />

zu tragen ist kein Unternehmer.<br />

e) „wirtschaftliche Tätigkeit“<br />

Unter „wirtschaftlicher Tätigkeit“<br />

ist das Anbieten wirtschaftlich<br />

werthafter Leistungen<br />

(Waren oder Dienstleistungen)<br />

auf einem Markt zu<br />

verstehen. Wer auf dem Markt<br />

nur als Nachfrager von Gütern<br />

auftritt, erbringt keine wirt-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!