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Effizientes Effizientes - ZA Justiz

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Ministerinterview Fachbereich Außerstreit Der Österreichische Recht§pfleger<br />

möglich, auch wenn dies<br />

weder in den Erläuterungen<br />

noch im Kommentar<br />

(Fucik/Kloiber) ausdrücklich<br />

angesprochen wird.<br />

Beispiel: Ein Erhöhungsantrag<br />

und ein in etwa zeitgleich eingebrachterHerabsetzungsantrag<br />

werden in Unterhaltssachen<br />

eines volljährigen Kindes<br />

im FAM-Register derzeit getrennt<br />

eingetragen und bilden daher<br />

zwei verschiedene Akten, die<br />

auch in unterschiedlichen<br />

Abteilungen anfallen können.<br />

In diesem Fall ist eine Verbindung<br />

zweckmäßig.<br />

Eine Anregung an die Personalsenate,<br />

für diese Fälle<br />

Regelungen schon in der<br />

Geschäftsverteilung vorzusehen,<br />

wäre wünschenswert.<br />

4. Säumnisfolgen –<br />

§ 17 AußStrG<br />

Fallbeispiel: In einem Unterhaltsbemessungsverfahren<br />

speiste sich das Einkommen<br />

des Verpflichteten aus zwei<br />

Quellen. Auf die Mitteilung<br />

der Erhebungsergebnisse nach<br />

§ 17 AußStrG äußerte er sich<br />

lediglich zu einer der beiden.<br />

Nach einer Entscheidung des<br />

OGH soll dennoch auch die<br />

zweite Einkommensquelle von<br />

Amts wegen erhoben werden<br />

müssen; § 17 AußStrG könne<br />

auf Teilsachverhalte nicht<br />

Anwendung finden.<br />

Die Arbeitsgruppe äußert Zweifel<br />

an dieser Aussage und an<br />

der Einschlägigkeit des § 17<br />

AußStrG für dieses Problem;<br />

§ 49 AußStrG müsste hier zur<br />

Anwendung gelangen.<br />

§ 17 AußStrG bewirkt im Übrigen<br />

keine Präklusion späteren<br />

Vorbringens.<br />

5. Säumnisfolgen nach<br />

§ 17 AußStrG – Doppelstellung<br />

der Eltern als<br />

gesetzliche Vertreter<br />

Wer sich nach § 17 AußStrG<br />

verschweigt, verschweigt sich<br />

nur hinsichtlich seiner eigenen<br />

Parteirolle; es bleibt ihm unbenommen,<br />

einen Beschluss<br />

unter Hinweis auf das Kindes-<br />

10<br />

wohl dessen ungeachtet anzufechten. Dies ist der<br />

Situation vergleichbar, in der Eltern zu Gunsten<br />

eines Kindes den von ihnen selbst zuvor geschlossenen<br />

Scheidungsvergleich anfechten.<br />

6. Vergleich – § 30 AußStrG<br />

Werden in einen Vergleich auch bislang nicht im<br />

Verfahren verfangene Ansprüche aufgenommen<br />

(„Generalvergleich“), so hat dies gebührenrechtliche<br />

Auswirkungen (s TP 1 Anm 2a GGG). Für<br />

anwaltlich vertretene Parteien kann dieser Umstand<br />

nicht als überraschend gewertet werden. Bei unvertretenen<br />

Parteien wird das Gericht wohl eine<br />

Hinweispflicht treffen. Das Gericht muss aber<br />

keine besonderen Überlegungen zur gerichtsgebührenrechtlich<br />

optimalen Gestaltung des Vergleichs<br />

anstellen.<br />

7. Leistungsfrist, Ratenzahlungen –<br />

§ 37 AußStrG<br />

Es ist fraglich, ob außerhalb des Aufteilungsverfahrens<br />

die Möglichkeit besteht, aus Gründen der<br />

Billigkeit Ratenzahlungen auszusprechen. Die<br />

entsprechende Kommentierung in Fucik/Kloiber<br />

ist differenziert zu lesen. Es fehle außerhalb des<br />

Aufteilungsverfahrens eine materielle Rechtsgrundlage<br />

für verzögerte Zahlungen; der in § 37<br />

AußStrG angesprochene angemessene Zeitrahmen<br />

sei wohl für die technische Bewirkung der<br />

Zahlung und nicht für die Berücksichtigung der<br />

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gedacht. Die<br />

Probleme zeigen sich deutlich bei der fehlenden<br />

Möglichkeit, Wertsicherung und Terminverlust<br />

auszusprechen.<br />

8. § 49 AußStrG (Vorbringen zur Verspätung)<br />

Geteilte Ansichten gab es zur Frage, ob bei<br />

unvertretenen Parteien stets ein Verbesserungsverfahren<br />

durchzuführen sei, wenn es gänzlich<br />

an Ausführungen dazu fehle, weshalb ein bestimmter<br />

Umstand erst jetzt releviert werde. Es<br />

gibt Argumente für eine differenzierte Betrachtung<br />

im Einzelfall (enthält der Schriftsatz bereits<br />

Andeutungen, handelt es sich um jedermann einleuchtende<br />

Komponenten der Unterhaltsbemessung<br />

(Sorgepflichten, Schulden,...). Es wurde aber<br />

mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass nahezu<br />

immer ein Verbesserungsverfahren angebracht<br />

sei. Das bisherige Verhalten im Verfahren könne<br />

freilich insbesondere in problematischen Einzelfällen<br />

zur Differenzierung herangezogen werden.<br />

9. Beugestrafen – § 79 AußStrG<br />

Beugestrafen können für die Vergangenheit nur<br />

so lange in Vollzug gesetzt werden, als das Besuchsrecht<br />

noch abstrakt verletzt werden kann.<br />

Kommt es etwa zu einem Obsorgewechsel, so<br />

wäre die Beugestrafe wohl auch dann aufzuheben,<br />

wenn nicht ausgeschlossen werden kann,<br />

dass der Bestrafte sich auch in der neuen Rolle<br />

nicht kooperativ verhält, weil es sich bei der<br />

Beugestrafe nicht um eine<br />

Strafe für „contempt of court“<br />

(Missachtung des Gerichts)<br />

handelt, sondern sie immer<br />

eine entsprechende Willensbeeinflussung<br />

im Auge hat. Sie<br />

ist daher bei deren Wegfall<br />

aufzuheben.<br />

10. Anfechtbarkeit der<br />

SV-Bestellung im<br />

SW-Verfahren<br />

a) Die Bestellung eines Sachverständigen<br />

ist nach der<br />

Rechtsprechung des OGH<br />

nicht anfechtbar (4 Ob<br />

137/05h).<br />

b) Dies gilt auch für das SW-<br />

Verfahren. Der Beschluss,<br />

einen Sachverständigen zu<br />

bestellen ist auch nicht<br />

wegen seines Charakters<br />

als „Fortsetzungsbeschluss“<br />

bekämpfbar. Erst durch<br />

einen Einstellungsantrag<br />

kann man einen Beschluss<br />

des Gerichts provozieren,<br />

der dann anfechtbar ist. Ein<br />

unzulässiges Rechtsmittel<br />

gegen einen nicht anfechtbaren<br />

Beschluss, einen<br />

Sachverständigen zu bestellen,<br />

ist daher bei entsprechender<br />

Begründung als<br />

Einstellungsantrag umzudeuten.<br />

c) Ein besonderes Problem<br />

der Bestellung eines einstweiligen<br />

Sachwalters vor<br />

Erstanhörung stellt sich nur<br />

dort, wo der Betroffene<br />

nichts vom Verfahren weiß<br />

und es an Substrat fehlt;<br />

gerade dort, wo eine Eingabe<br />

des Betroffenen vorliegt,<br />

ist seine Kenntnis vom Verfahren<br />

belegt und liegt verwertbares<br />

Substrat für eine<br />

Entscheidung in Form seiner<br />

Eingabe vor.<br />

11. Parteibegriff, mehrere<br />

Testamente – §§ 2,<br />

152 Abs. 2 AußStrG<br />

Liegen mehrer Testamente vor,<br />

so zählen durch einen schlichten<br />

Größenschluss außer den<br />

gesetzlichen Erben auch die in<br />

den derzeit nicht maßgeblichen<br />

Testamenten als Erben einge

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