Effizientes Effizientes - ZA Justiz
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Ministerinterview Fachbereich Außerstreit Der Österreichische Recht§pfleger<br />
möglich, auch wenn dies<br />
weder in den Erläuterungen<br />
noch im Kommentar<br />
(Fucik/Kloiber) ausdrücklich<br />
angesprochen wird.<br />
Beispiel: Ein Erhöhungsantrag<br />
und ein in etwa zeitgleich eingebrachterHerabsetzungsantrag<br />
werden in Unterhaltssachen<br />
eines volljährigen Kindes<br />
im FAM-Register derzeit getrennt<br />
eingetragen und bilden daher<br />
zwei verschiedene Akten, die<br />
auch in unterschiedlichen<br />
Abteilungen anfallen können.<br />
In diesem Fall ist eine Verbindung<br />
zweckmäßig.<br />
Eine Anregung an die Personalsenate,<br />
für diese Fälle<br />
Regelungen schon in der<br />
Geschäftsverteilung vorzusehen,<br />
wäre wünschenswert.<br />
4. Säumnisfolgen –<br />
§ 17 AußStrG<br />
Fallbeispiel: In einem Unterhaltsbemessungsverfahren<br />
speiste sich das Einkommen<br />
des Verpflichteten aus zwei<br />
Quellen. Auf die Mitteilung<br />
der Erhebungsergebnisse nach<br />
§ 17 AußStrG äußerte er sich<br />
lediglich zu einer der beiden.<br />
Nach einer Entscheidung des<br />
OGH soll dennoch auch die<br />
zweite Einkommensquelle von<br />
Amts wegen erhoben werden<br />
müssen; § 17 AußStrG könne<br />
auf Teilsachverhalte nicht<br />
Anwendung finden.<br />
Die Arbeitsgruppe äußert Zweifel<br />
an dieser Aussage und an<br />
der Einschlägigkeit des § 17<br />
AußStrG für dieses Problem;<br />
§ 49 AußStrG müsste hier zur<br />
Anwendung gelangen.<br />
§ 17 AußStrG bewirkt im Übrigen<br />
keine Präklusion späteren<br />
Vorbringens.<br />
5. Säumnisfolgen nach<br />
§ 17 AußStrG – Doppelstellung<br />
der Eltern als<br />
gesetzliche Vertreter<br />
Wer sich nach § 17 AußStrG<br />
verschweigt, verschweigt sich<br />
nur hinsichtlich seiner eigenen<br />
Parteirolle; es bleibt ihm unbenommen,<br />
einen Beschluss<br />
unter Hinweis auf das Kindes-<br />
10<br />
wohl dessen ungeachtet anzufechten. Dies ist der<br />
Situation vergleichbar, in der Eltern zu Gunsten<br />
eines Kindes den von ihnen selbst zuvor geschlossenen<br />
Scheidungsvergleich anfechten.<br />
6. Vergleich – § 30 AußStrG<br />
Werden in einen Vergleich auch bislang nicht im<br />
Verfahren verfangene Ansprüche aufgenommen<br />
(„Generalvergleich“), so hat dies gebührenrechtliche<br />
Auswirkungen (s TP 1 Anm 2a GGG). Für<br />
anwaltlich vertretene Parteien kann dieser Umstand<br />
nicht als überraschend gewertet werden. Bei unvertretenen<br />
Parteien wird das Gericht wohl eine<br />
Hinweispflicht treffen. Das Gericht muss aber<br />
keine besonderen Überlegungen zur gerichtsgebührenrechtlich<br />
optimalen Gestaltung des Vergleichs<br />
anstellen.<br />
7. Leistungsfrist, Ratenzahlungen –<br />
§ 37 AußStrG<br />
Es ist fraglich, ob außerhalb des Aufteilungsverfahrens<br />
die Möglichkeit besteht, aus Gründen der<br />
Billigkeit Ratenzahlungen auszusprechen. Die<br />
entsprechende Kommentierung in Fucik/Kloiber<br />
ist differenziert zu lesen. Es fehle außerhalb des<br />
Aufteilungsverfahrens eine materielle Rechtsgrundlage<br />
für verzögerte Zahlungen; der in § 37<br />
AußStrG angesprochene angemessene Zeitrahmen<br />
sei wohl für die technische Bewirkung der<br />
Zahlung und nicht für die Berücksichtigung der<br />
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gedacht. Die<br />
Probleme zeigen sich deutlich bei der fehlenden<br />
Möglichkeit, Wertsicherung und Terminverlust<br />
auszusprechen.<br />
8. § 49 AußStrG (Vorbringen zur Verspätung)<br />
Geteilte Ansichten gab es zur Frage, ob bei<br />
unvertretenen Parteien stets ein Verbesserungsverfahren<br />
durchzuführen sei, wenn es gänzlich<br />
an Ausführungen dazu fehle, weshalb ein bestimmter<br />
Umstand erst jetzt releviert werde. Es<br />
gibt Argumente für eine differenzierte Betrachtung<br />
im Einzelfall (enthält der Schriftsatz bereits<br />
Andeutungen, handelt es sich um jedermann einleuchtende<br />
Komponenten der Unterhaltsbemessung<br />
(Sorgepflichten, Schulden,...). Es wurde aber<br />
mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass nahezu<br />
immer ein Verbesserungsverfahren angebracht<br />
sei. Das bisherige Verhalten im Verfahren könne<br />
freilich insbesondere in problematischen Einzelfällen<br />
zur Differenzierung herangezogen werden.<br />
9. Beugestrafen – § 79 AußStrG<br />
Beugestrafen können für die Vergangenheit nur<br />
so lange in Vollzug gesetzt werden, als das Besuchsrecht<br />
noch abstrakt verletzt werden kann.<br />
Kommt es etwa zu einem Obsorgewechsel, so<br />
wäre die Beugestrafe wohl auch dann aufzuheben,<br />
wenn nicht ausgeschlossen werden kann,<br />
dass der Bestrafte sich auch in der neuen Rolle<br />
nicht kooperativ verhält, weil es sich bei der<br />
Beugestrafe nicht um eine<br />
Strafe für „contempt of court“<br />
(Missachtung des Gerichts)<br />
handelt, sondern sie immer<br />
eine entsprechende Willensbeeinflussung<br />
im Auge hat. Sie<br />
ist daher bei deren Wegfall<br />
aufzuheben.<br />
10. Anfechtbarkeit der<br />
SV-Bestellung im<br />
SW-Verfahren<br />
a) Die Bestellung eines Sachverständigen<br />
ist nach der<br />
Rechtsprechung des OGH<br />
nicht anfechtbar (4 Ob<br />
137/05h).<br />
b) Dies gilt auch für das SW-<br />
Verfahren. Der Beschluss,<br />
einen Sachverständigen zu<br />
bestellen ist auch nicht<br />
wegen seines Charakters<br />
als „Fortsetzungsbeschluss“<br />
bekämpfbar. Erst durch<br />
einen Einstellungsantrag<br />
kann man einen Beschluss<br />
des Gerichts provozieren,<br />
der dann anfechtbar ist. Ein<br />
unzulässiges Rechtsmittel<br />
gegen einen nicht anfechtbaren<br />
Beschluss, einen<br />
Sachverständigen zu bestellen,<br />
ist daher bei entsprechender<br />
Begründung als<br />
Einstellungsantrag umzudeuten.<br />
c) Ein besonderes Problem<br />
der Bestellung eines einstweiligen<br />
Sachwalters vor<br />
Erstanhörung stellt sich nur<br />
dort, wo der Betroffene<br />
nichts vom Verfahren weiß<br />
und es an Substrat fehlt;<br />
gerade dort, wo eine Eingabe<br />
des Betroffenen vorliegt,<br />
ist seine Kenntnis vom Verfahren<br />
belegt und liegt verwertbares<br />
Substrat für eine<br />
Entscheidung in Form seiner<br />
Eingabe vor.<br />
11. Parteibegriff, mehrere<br />
Testamente – §§ 2,<br />
152 Abs. 2 AußStrG<br />
Liegen mehrer Testamente vor,<br />
so zählen durch einen schlichten<br />
Größenschluss außer den<br />
gesetzlichen Erben auch die in<br />
den derzeit nicht maßgeblichen<br />
Testamenten als Erben einge