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Effizientes Effizientes - ZA Justiz

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Der Österreichische Recht§pfleger Fachbereich <strong>Justiz</strong>verwaltung<br />

ADir.<br />

Walter<br />

Zaunmüller<br />

Fachredakteur <strong>Justiz</strong>verwaltung<br />

BG Wels<br />

E-Mail:<br />

walter.zaunmueller@justiz.gv.at<br />

1 Referat bei der 46. gesamtösterreichischen<br />

Arbeitstagung der Revisorinnen<br />

und Revisoren am 9. und 10. Oktober<br />

2007 im <strong>Justiz</strong>bildungszentrum<br />

Schwechat.<br />

Fachbereich<br />

<strong>Justiz</strong>verwaltung<br />

Aktuelles im Gerichts-<br />

gebührenrecht 1<br />

Auch heuer habe ich Ihnen wieder einen –<br />

hoffentlich interessanten – Mix an bereits<br />

eingetretenen und noch bevorstehenden Änderungen<br />

im Gesetzesrecht einerseits und bemerkenswerten<br />

Höchstgerichtserkenntnissen andererseits<br />

zu bieten. Mit einigen Anmerkungen zu<br />

Abgrenzungsfragen und legislativen Vorschlägen<br />

werde ich meine Ausführungen abrunden.<br />

A. Neuerungen im Gesetzesrecht<br />

1. Das Budgetbegleitgesetz 2007<br />

Einer der ersten Gesetzgebungsschritte der neuen<br />

Legislaturperiode war die parlamentarische Verabschiedung<br />

des Budgets für die Jahre 2007 und<br />

2008 und damit im Zusammenhang des Budgetbegleitgesetzes<br />

2007, BGBl. I Nr. 24 (BBG 2007).<br />

Galionsfiguren dieses Begleitgesetzes – nämlich<br />

dessen Artikel 1 und 2 – waren die Änderung des<br />

Gerichtsgebührengesetzes und die nachfolgende<br />

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes<br />

1962, und das obwohl die damit bewirkten Neuerungen<br />

alles andere als spektakulär waren.<br />

a) Änderungen von Gebührenbeträgen<br />

a) Die für die Praxis wohl wichtigste Änderung in<br />

diesem Bereich betraf die Abschriftgebühr<br />

nach Tarifpost 15 lit. a GGG. Bei dieser<br />

Gebühr hatte sich im Jahr 2006 durch die<br />

gesetzliche Valorisierung und vor allem durch<br />

die Anwendung der auf volle Eurobeträge<br />

abzielenden Rundungsbestimmung des § 31a<br />

GGG eine Erhöhung von 1,40 Euro pro Kopie<br />

auf 2 Euro und damit um mehr als 40 % ergeben.<br />

Im Wesentlichen geht es bei dieser<br />

Gebühr um Kopien aus der Urkundensammlung<br />

des Grundbuchs. Verständlicherweise<br />

hatte diese exorbitante Gebührenerhöhung im<br />

gerichtlichen Alltag großen Unmut hervorgerufen.<br />

Und tatsächlich war der Gebührenbetrag<br />

von 2 Euro pro Kopie – selbst unter Berücksichtigung<br />

des Personalaufwandes, der etwa<br />

mit dem Aufsuchen der zu kopierenden<br />

Urkunde und der Herstellung der Kopie verbunden<br />

ist – nicht mehr adäquat. Deshalb<br />

Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner<br />

Bundesministerium für <strong>Justiz</strong><br />

wurde diese Gebühr nun<br />

mit dem BBG 2007 drastisch<br />

abgesenkt, nämlich<br />

von 2 Euro auf 90 Cent pro<br />

Kopie. Zugleich wurde eine<br />

veränderte Rundungsbestimmung<br />

bei Valorisierung<br />

geschaffen, um derart überdimensionierteGebührensprünge<br />

künftig zu vermeiden.<br />

Damit sollte für die<br />

Zukunft das Konfliktpotential<br />

bei den Gebühren für<br />

Kopien erheblich vermindert<br />

worden sein.<br />

b) Aber auch an mehreren<br />

anderen Stellen des Gerichtsgebührenrechtswurden<br />

Gebührenbeträge<br />

durch den Gesetzgeber verändert,<br />

und zwar teilweise<br />

nach oben und teilweise<br />

nach unten. Solche Änderungen<br />

waren<br />

• die in Prozentzahlen<br />

geradezu gigantische<br />

Herabsetzung der Gebühr<br />

für die elektronische Einsicht<br />

in die Geschäftsregister<br />

gemäß § 6a Abs. 1<br />

GGG von früher 1 Euro<br />

pro Geschäftsfall auf<br />

nunmehr 20 Cent (eine<br />

Reduktion also um den<br />

Divisor 5),<br />

• die Anhebung der<br />

Höchstgrenze für den<br />

Mehrbetrag nach § 31<br />

Abs. 1 und 5 GGG von<br />

290 Euro auf 400 Euro,<br />

• bei der Beglaubigungsgebühr<br />

nach Tarifpost 11<br />

GGG die Anhebung des<br />

in der Gebührenstaffel<br />

niedrigsten Betrags von 2<br />

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