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Effizientes Effizientes - ZA Justiz

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Fachbereich <strong>Justiz</strong>verwaltung Der Österreichische Recht§pfleger<br />

44<br />

gungsgebühr eine eigenständige<br />

Regelung im Gerichtsgebührengesetzgeschaffen<br />

würde, die – so<br />

wie bisher mittelbar über<br />

diese Verkehrsteuern – ein<br />

Vielfaches des Einheitswerts<br />

als Bemessungsgrundlage<br />

vorsähe, müssten sich die<br />

Kostenbeamten der Grundbuchsgerichte<br />

die Informationen<br />

über diesen Einheitswert<br />

künftig selbst beschaffen,<br />

was mit beträchtlichem<br />

Mehraufwand verbunden<br />

wäre. Dies ist – komprimiert<br />

dargestellt – die direkte Wirkung<br />

der VfGH-Erkenntnisse<br />

auf die <strong>Justiz</strong>.<br />

c) Die indirekte Wirkung dieser<br />

Erkenntnisse auf die Grundbuchseintragungsgebühren<br />

für den Erwerb des Eigentumsrechts<br />

reicht aber noch<br />

wesentlich weiter. Aus ihnen<br />

ergibt sich nämlich, dass der<br />

Verfassungsgerichtshof Abgaben<br />

auf unbewegliches Vermögen<br />

(bzw. auf dessen<br />

Übertragung), deren Berechnung<br />

auf den alten Einheitswerten<br />

basiert, wegen einer<br />

sachlich nicht zu rechtfertigendenVerschiedenbehandlung<br />

von Liegenschaften<br />

gleichen Verkehrswerts für<br />

verfassungswidrig erachtet.<br />

Den Einheitswerten fehlt es<br />

nämlich nach Überzeugung<br />

des Verfassungsgerichtshofs<br />

an jeder nachvollziehbaren<br />

Relation zu den tatsächlichen<br />

Verkehrswerten der<br />

jeweiligen Liegenschaften,<br />

weshalb Abgaben, die sich<br />

nach den Einheitswerten<br />

bemessen, schon deshalb<br />

den Keim der Gleichheitswidrigkeit<br />

in sich tragen.<br />

Dieses Verdikt trifft auch<br />

jenen Teil der Eintragungsgebühren<br />

für den Erwerb<br />

des Eigentumsrechts, der<br />

hinsichtlich seiner Bemessungsgrundlage<br />

nicht – wie<br />

etwa bei Kaufverträgen – an<br />

eine Gegenleistung anknüpft,<br />

sondern bei dem eben ein<br />

Vielfaches des Einheitswerts<br />

zugrunde gelegt wird. Es<br />

wäre deshalb zu befürchten, dass einer Anfechtung<br />

der Grundbuchseintragungsgebühr beim<br />

Verfassungsgerichtshof bei diesem Segment der<br />

Anknüpfung an Einheitswerte kaum Erfolgversprechendes<br />

entgegengesetzt werden könnte.<br />

Der <strong>Justiz</strong> steht daher wohl auch nicht etwa ein<br />

Ausweg in die Richtung offen, dass eine eigenständige<br />

Norm geschaffen würde, mit der – wie<br />

bislang über die Erbschafts-, Schenkungs- oder<br />

Grunderwerbsteuer – die Einheitswerte oder ein<br />

Vielfaches derselben als Bemessungsgrundlage<br />

herangezogen würde. Eine solche Regelung<br />

würde wohl ebenfalls vor dem Verfassungsgerichtshof<br />

nicht bestehen.<br />

d) Nun bilden die Grundbuchseintragungsgebühren<br />

ja gleichsam das budgetäre Rückgrat der<br />

<strong>Justiz</strong>. Zwar sind nicht sämtliche Grundbuchseintragungsgebühren<br />

von der geschilderten<br />

Problematik betroffen, nämlich jedenfalls nicht<br />

die Gebühren für die Einverleibung von Pfandrechten.<br />

Dennoch muss für diese Problemlage<br />

eine adäquate Lösung gefunden werden, die<br />

auch längerfristig eine tragfähige Grundlage für<br />

stabile Gebühreneinkünfte der <strong>Justiz</strong> aus der<br />

Vornahme von Grundbuchseintragungen bildet.<br />

Die Frau Bundesministerin für <strong>Justiz</strong> Dr. Maria<br />

Berger ist deshalb im September 2007 mit einem<br />

Schreiben an den Finanzminister herangetreten,<br />

um ihn über den sich aus den beiden VfGH-<br />

Erkenntnissen ergebenden Lösungsbedarf für<br />

das <strong>Justiz</strong>budget zu informieren. In welche<br />

Richtung eine solche Lösung gehen könnte,<br />

lässt sich zur Zeit noch nicht sagen. Es wäre<br />

jedenfalls zu kurz gegriffen, nur auf das Weiterbestehen<br />

der Grunderwerbsteuer zu verweisen.<br />

Nach der – wohl zutreffenden – Rechtsmeinung<br />

des Finanzministeriums unterliegen zwar bei<br />

Wegfall der Erbschafts- und der Schenkungssteuer<br />

jene Vorgänge, die bisher nach diesen<br />

Normen besteuert wurden, der dadurch bislang<br />

ja nur überdeckten Grunderwerbsteuer. Es wäre<br />

daher für diese Vorgänge auch weiterhin eine<br />

Verkehrsteuer vorzuschreiben und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

auszustellen, an die<br />

die <strong>Justiz</strong> mit ihren Eintragungsgebühren<br />

anknüpfen könnte. Allerdings ist diese Aussicht<br />

kein dauerhaftes Ruhekissen, weil ja auch die<br />

Grunderwerbsteuer in ihrer derzeitigen Konfiguration<br />

bei nichtentgeltlichen Vorgängen auf<br />

den alten Einheitswerten basiert und daher<br />

ebenfalls von einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof<br />

bedroht ist.<br />

e) Wie könnten also Lösungen der Problematik<br />

grundsätzlich aussehen? Ein tauglicher, freilich<br />

aber auch aufwändiger Weg läge darin, die<br />

Berechnung der Einheitswerte durch entsprechende<br />

Datensammlung auf aktuelle, aussagekräftige<br />

und mit dem Verkehrswert besser korrelierende<br />

Grundlagen zu stellen. Wenn derar-<br />

tige Sanierungsversuche<br />

über die Schaffung neuer<br />

Einheitswerte aber unterbleiben,<br />

bliebe längerfristig<br />

zur Rettung des Gebührenaufkommens<br />

aus den Eintragungsgebühren<br />

für den<br />

Erwerb des Eigentumsrechts<br />

nur ein eigenständiger<br />

Weg der <strong>Justiz</strong>. Das<br />

allerdings wäre für alle Beteiligten<br />

ein dorniger Weg.<br />

Dafür wären theoretisch<br />

zwei Varianten denkbar,<br />

nämlich entweder die Einführung<br />

von festen Gebühren<br />

oder die Anknüpfung<br />

an den Verkehrswert der<br />

Liegenschaft. Die erstgenannte<br />

Alternative wäre<br />

deshalb problematisch, weil<br />

einerseits eine einheitliche<br />

Gebührenhöhe angesichts<br />

der so sehr unterschiedlichen<br />

Liegenschaftswerte<br />

wohl kaum sachgerecht<br />

wäre, andererseits aber eine<br />

Differenzierung zwischen<br />

verschiedenen Liegenschaftsarten<br />

nicht praktikabel<br />

erschiene. Somit bliebe<br />

wohl nur die Möglichkeit,<br />

an den jeweiligen Verkehrswert<br />

der Liegenschaft anzuknüpfen.<br />

Man müsste dazu<br />

etwa die Erwerber einer<br />

Liegenschaft von Todes<br />

wegen bzw. auf Grund<br />

eines unentgeltlichen Rechtsgeschäfts<br />

dazu verpflichten,<br />

mit dem Eintragungsgesuch<br />

ein den Bestimmungen des<br />

Liegenschaftsbewertungsgesetzes<br />

entsprechendes<br />

Sachverständigengutachten<br />

über den Verkehrswert der<br />

Liegenschaft vorzulegen,<br />

der dann Bemessungsgrundlage<br />

für die Eintragungsgebühr<br />

wäre. Dies wäre für<br />

alle Seiten, besonders aber<br />

für die Gebührenpflichtigen,<br />

mit einem sehr hohen<br />

Aufwand verbunden. Ob<br />

angesichts dessen eine solche<br />

Lösung verfassungsrechtlich<br />

tragbar wäre, könnte<br />

wohl auch wiederum in<br />

Zweifel gezogen werden.<br />

Es bleibt also spannend im<br />

Gebührenrecht. ■

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