Effizientes Effizientes - ZA Justiz
Effizientes Effizientes - ZA Justiz
Effizientes Effizientes - ZA Justiz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Fachbereich <strong>Justiz</strong>verwaltung Der Österreichische Recht§pfleger<br />
44<br />
gungsgebühr eine eigenständige<br />
Regelung im Gerichtsgebührengesetzgeschaffen<br />
würde, die – so<br />
wie bisher mittelbar über<br />
diese Verkehrsteuern – ein<br />
Vielfaches des Einheitswerts<br />
als Bemessungsgrundlage<br />
vorsähe, müssten sich die<br />
Kostenbeamten der Grundbuchsgerichte<br />
die Informationen<br />
über diesen Einheitswert<br />
künftig selbst beschaffen,<br />
was mit beträchtlichem<br />
Mehraufwand verbunden<br />
wäre. Dies ist – komprimiert<br />
dargestellt – die direkte Wirkung<br />
der VfGH-Erkenntnisse<br />
auf die <strong>Justiz</strong>.<br />
c) Die indirekte Wirkung dieser<br />
Erkenntnisse auf die Grundbuchseintragungsgebühren<br />
für den Erwerb des Eigentumsrechts<br />
reicht aber noch<br />
wesentlich weiter. Aus ihnen<br />
ergibt sich nämlich, dass der<br />
Verfassungsgerichtshof Abgaben<br />
auf unbewegliches Vermögen<br />
(bzw. auf dessen<br />
Übertragung), deren Berechnung<br />
auf den alten Einheitswerten<br />
basiert, wegen einer<br />
sachlich nicht zu rechtfertigendenVerschiedenbehandlung<br />
von Liegenschaften<br />
gleichen Verkehrswerts für<br />
verfassungswidrig erachtet.<br />
Den Einheitswerten fehlt es<br />
nämlich nach Überzeugung<br />
des Verfassungsgerichtshofs<br />
an jeder nachvollziehbaren<br />
Relation zu den tatsächlichen<br />
Verkehrswerten der<br />
jeweiligen Liegenschaften,<br />
weshalb Abgaben, die sich<br />
nach den Einheitswerten<br />
bemessen, schon deshalb<br />
den Keim der Gleichheitswidrigkeit<br />
in sich tragen.<br />
Dieses Verdikt trifft auch<br />
jenen Teil der Eintragungsgebühren<br />
für den Erwerb<br />
des Eigentumsrechts, der<br />
hinsichtlich seiner Bemessungsgrundlage<br />
nicht – wie<br />
etwa bei Kaufverträgen – an<br />
eine Gegenleistung anknüpft,<br />
sondern bei dem eben ein<br />
Vielfaches des Einheitswerts<br />
zugrunde gelegt wird. Es<br />
wäre deshalb zu befürchten, dass einer Anfechtung<br />
der Grundbuchseintragungsgebühr beim<br />
Verfassungsgerichtshof bei diesem Segment der<br />
Anknüpfung an Einheitswerte kaum Erfolgversprechendes<br />
entgegengesetzt werden könnte.<br />
Der <strong>Justiz</strong> steht daher wohl auch nicht etwa ein<br />
Ausweg in die Richtung offen, dass eine eigenständige<br />
Norm geschaffen würde, mit der – wie<br />
bislang über die Erbschafts-, Schenkungs- oder<br />
Grunderwerbsteuer – die Einheitswerte oder ein<br />
Vielfaches derselben als Bemessungsgrundlage<br />
herangezogen würde. Eine solche Regelung<br />
würde wohl ebenfalls vor dem Verfassungsgerichtshof<br />
nicht bestehen.<br />
d) Nun bilden die Grundbuchseintragungsgebühren<br />
ja gleichsam das budgetäre Rückgrat der<br />
<strong>Justiz</strong>. Zwar sind nicht sämtliche Grundbuchseintragungsgebühren<br />
von der geschilderten<br />
Problematik betroffen, nämlich jedenfalls nicht<br />
die Gebühren für die Einverleibung von Pfandrechten.<br />
Dennoch muss für diese Problemlage<br />
eine adäquate Lösung gefunden werden, die<br />
auch längerfristig eine tragfähige Grundlage für<br />
stabile Gebühreneinkünfte der <strong>Justiz</strong> aus der<br />
Vornahme von Grundbuchseintragungen bildet.<br />
Die Frau Bundesministerin für <strong>Justiz</strong> Dr. Maria<br />
Berger ist deshalb im September 2007 mit einem<br />
Schreiben an den Finanzminister herangetreten,<br />
um ihn über den sich aus den beiden VfGH-<br />
Erkenntnissen ergebenden Lösungsbedarf für<br />
das <strong>Justiz</strong>budget zu informieren. In welche<br />
Richtung eine solche Lösung gehen könnte,<br />
lässt sich zur Zeit noch nicht sagen. Es wäre<br />
jedenfalls zu kurz gegriffen, nur auf das Weiterbestehen<br />
der Grunderwerbsteuer zu verweisen.<br />
Nach der – wohl zutreffenden – Rechtsmeinung<br />
des Finanzministeriums unterliegen zwar bei<br />
Wegfall der Erbschafts- und der Schenkungssteuer<br />
jene Vorgänge, die bisher nach diesen<br />
Normen besteuert wurden, der dadurch bislang<br />
ja nur überdeckten Grunderwerbsteuer. Es wäre<br />
daher für diese Vorgänge auch weiterhin eine<br />
Verkehrsteuer vorzuschreiben und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
auszustellen, an die<br />
die <strong>Justiz</strong> mit ihren Eintragungsgebühren<br />
anknüpfen könnte. Allerdings ist diese Aussicht<br />
kein dauerhaftes Ruhekissen, weil ja auch die<br />
Grunderwerbsteuer in ihrer derzeitigen Konfiguration<br />
bei nichtentgeltlichen Vorgängen auf<br />
den alten Einheitswerten basiert und daher<br />
ebenfalls von einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof<br />
bedroht ist.<br />
e) Wie könnten also Lösungen der Problematik<br />
grundsätzlich aussehen? Ein tauglicher, freilich<br />
aber auch aufwändiger Weg läge darin, die<br />
Berechnung der Einheitswerte durch entsprechende<br />
Datensammlung auf aktuelle, aussagekräftige<br />
und mit dem Verkehrswert besser korrelierende<br />
Grundlagen zu stellen. Wenn derar-<br />
tige Sanierungsversuche<br />
über die Schaffung neuer<br />
Einheitswerte aber unterbleiben,<br />
bliebe längerfristig<br />
zur Rettung des Gebührenaufkommens<br />
aus den Eintragungsgebühren<br />
für den<br />
Erwerb des Eigentumsrechts<br />
nur ein eigenständiger<br />
Weg der <strong>Justiz</strong>. Das<br />
allerdings wäre für alle Beteiligten<br />
ein dorniger Weg.<br />
Dafür wären theoretisch<br />
zwei Varianten denkbar,<br />
nämlich entweder die Einführung<br />
von festen Gebühren<br />
oder die Anknüpfung<br />
an den Verkehrswert der<br />
Liegenschaft. Die erstgenannte<br />
Alternative wäre<br />
deshalb problematisch, weil<br />
einerseits eine einheitliche<br />
Gebührenhöhe angesichts<br />
der so sehr unterschiedlichen<br />
Liegenschaftswerte<br />
wohl kaum sachgerecht<br />
wäre, andererseits aber eine<br />
Differenzierung zwischen<br />
verschiedenen Liegenschaftsarten<br />
nicht praktikabel<br />
erschiene. Somit bliebe<br />
wohl nur die Möglichkeit,<br />
an den jeweiligen Verkehrswert<br />
der Liegenschaft anzuknüpfen.<br />
Man müsste dazu<br />
etwa die Erwerber einer<br />
Liegenschaft von Todes<br />
wegen bzw. auf Grund<br />
eines unentgeltlichen Rechtsgeschäfts<br />
dazu verpflichten,<br />
mit dem Eintragungsgesuch<br />
ein den Bestimmungen des<br />
Liegenschaftsbewertungsgesetzes<br />
entsprechendes<br />
Sachverständigengutachten<br />
über den Verkehrswert der<br />
Liegenschaft vorzulegen,<br />
der dann Bemessungsgrundlage<br />
für die Eintragungsgebühr<br />
wäre. Dies wäre für<br />
alle Seiten, besonders aber<br />
für die Gebührenpflichtigen,<br />
mit einem sehr hohen<br />
Aufwand verbunden. Ob<br />
angesichts dessen eine solche<br />
Lösung verfassungsrechtlich<br />
tragbar wäre, könnte<br />
wohl auch wiederum in<br />
Zweifel gezogen werden.<br />
Es bleibt also spannend im<br />
Gebührenrecht. ■