Effizientes Effizientes - ZA Justiz
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Der Österreichische Recht§pfleger Fachbereich Außerstreit<br />
setzten Personen zum Kreis<br />
der zu verständigenden Personen,<br />
ohne dadurch Parteistellung<br />
zu genießen. Beide<br />
Gruppen können durch eine<br />
entsprechende Erbantrittserklärung<br />
aber jederzeit zu<br />
Parteien werden.<br />
II. Ergebnisse der<br />
Arbeitsgruppe<br />
Besonderer Teil:<br />
1. SW-Verfahren:<br />
a) Die Erstanhörung des Betroffenen<br />
im Rechtshilfeweg<br />
wird durch § 118 Abs. 3<br />
AußStrG unter der Voraussetzung<br />
von durch die unmittelbare<br />
Erstanhörung<br />
durch das zuständige Gericht<br />
verursachten unverhältnismäßigenSchwierigkeiten<br />
oder Kosten nunmehr<br />
ermöglicht. Das SW-<br />
Verfahren stellt strengere<br />
Anforderungen an den<br />
Grundsatz der Unmittelbarkeit,<br />
weshalb der Anwendungsbereich<br />
der zitierten<br />
Bestimmung eng zu ziehen<br />
ist. Das zuständige Gericht<br />
hat sich grundsätzlich um<br />
eine unmittelbare Erstanhörung<br />
zu bemühen. Allenfalls<br />
kann im Falle mehrerer<br />
gewöhnlicher Aufenthalte<br />
des Betroffenen die Möglichkeit<br />
der Zuständigkeitsübertragung<br />
geprüft werden.<br />
Es ist zu fragen, wo<br />
der Lebensmittelpunkt des<br />
Betroffenen tatsächlich<br />
besteht. Sollte der Betroffene<br />
etwa voraussichtlich für<br />
sechs Monate in einer<br />
<strong>Justiz</strong>anstalt untergebracht<br />
sein, so kann die Zuständigkeitsübertragung<br />
an das<br />
Bezirksgericht am Sitz der<br />
<strong>Justiz</strong>anstalt zweckmäßig<br />
sein.<br />
b) Vorgehensweise, wenn der<br />
Betroffene im SW-Bestellungsverfahren<br />
nicht zur<br />
mündlichen Verhandlung/<br />
zur SV-Begutachtung kommt<br />
und auch eine Vorführung<br />
erfolglos bleibt: Zur Besorgung<br />
dringender Angele-<br />
genheiten kann ein einstweiliger Sachwalter<br />
(§ 120 AußStrG) bestellt werden. Dies ist bei<br />
ansonsten auftretenden erheblichen Nachteilen<br />
für den Betroffenen auch ohne Erstanhörung<br />
möglich. Da das Bestellungsverfahren in<br />
einem solchen Fall weiterhin unerledigt bleibt,<br />
sollten in regelmäßigen Abständen Ladungsversuche<br />
erfolgen. Das Nicht-Erscheinen des<br />
Betroffenen allein ist kein Einstellungsgrund.<br />
Ist jedoch keine Angelegenheit gerichtsbekannt,<br />
für die ein Sachwalter erforderlich<br />
wäre, so ist die Einstellung des Bestellungsverfahrens<br />
möglich.<br />
2. JWT:<br />
a) Wann ist JWT Partei im Obsorge- und<br />
Besuchsrechtsverfahren?<br />
Dies ist immer dann der Fall, wenn der JWT<br />
eigene Rechte verfolgt (zB. wenn er Obsorgeprätendent<br />
nach § 215 ABGB ist). Ist der JWT<br />
hingegen bloß „zu hören“ (etwa § 106 AußStrG),<br />
so hat er keine (Legal-)Parteistellung im Verfahren.<br />
b) Trifft den JWT die Pflicht zur Kostentragung<br />
im Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren,<br />
etwa für ein SV-Gutachten, wenn er Partei ist?<br />
Nein, da er nicht im eigenen Interesse im Verfahren<br />
auftritt.<br />
c) Abgrenzung der Stellung des JWT im Verfahren:<br />
Partei: s. oben<br />
Stellungnahme des JWT im Verfahren versus<br />
Mitarbeiter des JWT sagt als Zeuge im Verfahren<br />
aus: Diese Abgrenzung ist relevant etwa<br />
hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit, die für<br />
Mitarbeiter des JWT gilt. Sagt ein Mitarbeiter<br />
als Zeuge aus, so hat er mangels Entbindung<br />
von der Amtsverschwiegenheit ein Entschlagungsrecht.<br />
Dies gilt nicht für Stellungnahmen<br />
des JWT, weil er in dieser Funktion gleichsam<br />
als Sachverständiger auftritt. Wird ein Mitarbeiter<br />
zu über die Stellungnahme hinausgehenden<br />
dienstlichen Wahrnehmungen befragt, so<br />
stellt dies wohl eine Zeugeneinvernahme dar.<br />
d) Hinsichtlich der JWT-Stellungnahmen besteht<br />
keine Möglichkeit der Beschränkung der Akteneinsicht,<br />
außer allenfalls nach § 141 AußStrG.<br />
3. Adoption:<br />
a) Unterfertigt die leibliche Mutter als gesetzliche<br />
Vertreterin des Wahlkindes für dieses den Adoptionsvertrag<br />
mit den Annehmenden, so gilt dies<br />
iSd ABGB auch als Zustimmung zur Adoption<br />
im eigenen Namen (§ 181 Abs. 2 ABGB).<br />
Selbst wenn die Verfahrensvorschriften für die<br />
Zustimmungserklärung der leiblichen Eltern<br />
gemäß § 86 Abs. 1 AußStrG erfüllt sein sollten,<br />
haben diese trotzdem gemäß § 87 Abs. 1<br />
AußStrG die Möglichkeit, ihre Zustimmung bis<br />
zur Entscheidung I. Instanz im Adoptionsbewilligungsverfahren<br />
zu widerrufen.<br />
b) Eine künftige gesetzliche<br />
Fixierung eines Besuchsrechts<br />
der leiblichen Eltern<br />
zum adoptierten Wahlkind<br />
wurde auf Grund des<br />
hohen Konfliktpotentials<br />
eines solchen etwa bei<br />
Stiefkindadoption von der<br />
Arbeitsgruppe abgelehnt.<br />
4. Mediation:<br />
a) Wird im Vorfeld einer einvernehmlichen<br />
Scheidung<br />
der Scheidungsvergleich im<br />
Rahmen einer Mediation<br />
der Ehepartner erstellt und<br />
dann dem Gericht vorgelegt,<br />
so erscheint dieses<br />
Vorgehen zwar nicht inhaltlich,<br />
jedoch aus Sicht des<br />
Verbots der Winkelschreiberei<br />
bedenklich.<br />
III. Ergebnisse der<br />
Arbeitsgruppe<br />
Verlassenschaftsverfahren:<br />
1. Grenzen der internationalen<br />
Zuständigkeit<br />
im Verlassenschaftsverfahren:<br />
a) Todesfallaufnahme beim<br />
Touristen: Wenn kein<br />
§ 106 JN-Fall: inländische<br />
Gerichtsbarkeit besteht nur<br />
für TFA, Ausfolgung, Sicherung<br />
(§ 107 JN).<br />
Die Todesfallaufnahme ist<br />
durchzuführen (allerdings<br />
uU nur durch Anfrage bei<br />
der Gemeinde; RH-Erhebungen<br />
sind nicht erforderlich).Sicherungsmaßnahmen<br />
sind selten nötig;<br />
Fahrnisse sind idR den<br />
Angehörigen mitzugeben<br />
(Ausnahme: Forderungen<br />
Dritter; Zurückbehaltungsrecht<br />
des Wirts).<br />
Wegen Gebühren ist die<br />
Rechtsverfolgung im Ausland<br />
iaR nicht unmöglich<br />
(zum strengen Maßstab vgl<br />
10 Ob 17/06g EvBl<br />
2006/138). Als Legitimation<br />
wird ein „beschränkter<br />
Erbschein“ ausreichen. Ob<br />
Ausfolgungsbegehren ohne<br />
Legitimation abzuweisen<br />
oder zu verbessern sind:<br />
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