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Effizientes Effizientes - ZA Justiz

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Der Österreichische Recht§pfleger Fachbereich Außerstreit<br />

setzten Personen zum Kreis<br />

der zu verständigenden Personen,<br />

ohne dadurch Parteistellung<br />

zu genießen. Beide<br />

Gruppen können durch eine<br />

entsprechende Erbantrittserklärung<br />

aber jederzeit zu<br />

Parteien werden.<br />

II. Ergebnisse der<br />

Arbeitsgruppe<br />

Besonderer Teil:<br />

1. SW-Verfahren:<br />

a) Die Erstanhörung des Betroffenen<br />

im Rechtshilfeweg<br />

wird durch § 118 Abs. 3<br />

AußStrG unter der Voraussetzung<br />

von durch die unmittelbare<br />

Erstanhörung<br />

durch das zuständige Gericht<br />

verursachten unverhältnismäßigenSchwierigkeiten<br />

oder Kosten nunmehr<br />

ermöglicht. Das SW-<br />

Verfahren stellt strengere<br />

Anforderungen an den<br />

Grundsatz der Unmittelbarkeit,<br />

weshalb der Anwendungsbereich<br />

der zitierten<br />

Bestimmung eng zu ziehen<br />

ist. Das zuständige Gericht<br />

hat sich grundsätzlich um<br />

eine unmittelbare Erstanhörung<br />

zu bemühen. Allenfalls<br />

kann im Falle mehrerer<br />

gewöhnlicher Aufenthalte<br />

des Betroffenen die Möglichkeit<br />

der Zuständigkeitsübertragung<br />

geprüft werden.<br />

Es ist zu fragen, wo<br />

der Lebensmittelpunkt des<br />

Betroffenen tatsächlich<br />

besteht. Sollte der Betroffene<br />

etwa voraussichtlich für<br />

sechs Monate in einer<br />

<strong>Justiz</strong>anstalt untergebracht<br />

sein, so kann die Zuständigkeitsübertragung<br />

an das<br />

Bezirksgericht am Sitz der<br />

<strong>Justiz</strong>anstalt zweckmäßig<br />

sein.<br />

b) Vorgehensweise, wenn der<br />

Betroffene im SW-Bestellungsverfahren<br />

nicht zur<br />

mündlichen Verhandlung/<br />

zur SV-Begutachtung kommt<br />

und auch eine Vorführung<br />

erfolglos bleibt: Zur Besorgung<br />

dringender Angele-<br />

genheiten kann ein einstweiliger Sachwalter<br />

(§ 120 AußStrG) bestellt werden. Dies ist bei<br />

ansonsten auftretenden erheblichen Nachteilen<br />

für den Betroffenen auch ohne Erstanhörung<br />

möglich. Da das Bestellungsverfahren in<br />

einem solchen Fall weiterhin unerledigt bleibt,<br />

sollten in regelmäßigen Abständen Ladungsversuche<br />

erfolgen. Das Nicht-Erscheinen des<br />

Betroffenen allein ist kein Einstellungsgrund.<br />

Ist jedoch keine Angelegenheit gerichtsbekannt,<br />

für die ein Sachwalter erforderlich<br />

wäre, so ist die Einstellung des Bestellungsverfahrens<br />

möglich.<br />

2. JWT:<br />

a) Wann ist JWT Partei im Obsorge- und<br />

Besuchsrechtsverfahren?<br />

Dies ist immer dann der Fall, wenn der JWT<br />

eigene Rechte verfolgt (zB. wenn er Obsorgeprätendent<br />

nach § 215 ABGB ist). Ist der JWT<br />

hingegen bloß „zu hören“ (etwa § 106 AußStrG),<br />

so hat er keine (Legal-)Parteistellung im Verfahren.<br />

b) Trifft den JWT die Pflicht zur Kostentragung<br />

im Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren,<br />

etwa für ein SV-Gutachten, wenn er Partei ist?<br />

Nein, da er nicht im eigenen Interesse im Verfahren<br />

auftritt.<br />

c) Abgrenzung der Stellung des JWT im Verfahren:<br />

Partei: s. oben<br />

Stellungnahme des JWT im Verfahren versus<br />

Mitarbeiter des JWT sagt als Zeuge im Verfahren<br />

aus: Diese Abgrenzung ist relevant etwa<br />

hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit, die für<br />

Mitarbeiter des JWT gilt. Sagt ein Mitarbeiter<br />

als Zeuge aus, so hat er mangels Entbindung<br />

von der Amtsverschwiegenheit ein Entschlagungsrecht.<br />

Dies gilt nicht für Stellungnahmen<br />

des JWT, weil er in dieser Funktion gleichsam<br />

als Sachverständiger auftritt. Wird ein Mitarbeiter<br />

zu über die Stellungnahme hinausgehenden<br />

dienstlichen Wahrnehmungen befragt, so<br />

stellt dies wohl eine Zeugeneinvernahme dar.<br />

d) Hinsichtlich der JWT-Stellungnahmen besteht<br />

keine Möglichkeit der Beschränkung der Akteneinsicht,<br />

außer allenfalls nach § 141 AußStrG.<br />

3. Adoption:<br />

a) Unterfertigt die leibliche Mutter als gesetzliche<br />

Vertreterin des Wahlkindes für dieses den Adoptionsvertrag<br />

mit den Annehmenden, so gilt dies<br />

iSd ABGB auch als Zustimmung zur Adoption<br />

im eigenen Namen (§ 181 Abs. 2 ABGB).<br />

Selbst wenn die Verfahrensvorschriften für die<br />

Zustimmungserklärung der leiblichen Eltern<br />

gemäß § 86 Abs. 1 AußStrG erfüllt sein sollten,<br />

haben diese trotzdem gemäß § 87 Abs. 1<br />

AußStrG die Möglichkeit, ihre Zustimmung bis<br />

zur Entscheidung I. Instanz im Adoptionsbewilligungsverfahren<br />

zu widerrufen.<br />

b) Eine künftige gesetzliche<br />

Fixierung eines Besuchsrechts<br />

der leiblichen Eltern<br />

zum adoptierten Wahlkind<br />

wurde auf Grund des<br />

hohen Konfliktpotentials<br />

eines solchen etwa bei<br />

Stiefkindadoption von der<br />

Arbeitsgruppe abgelehnt.<br />

4. Mediation:<br />

a) Wird im Vorfeld einer einvernehmlichen<br />

Scheidung<br />

der Scheidungsvergleich im<br />

Rahmen einer Mediation<br />

der Ehepartner erstellt und<br />

dann dem Gericht vorgelegt,<br />

so erscheint dieses<br />

Vorgehen zwar nicht inhaltlich,<br />

jedoch aus Sicht des<br />

Verbots der Winkelschreiberei<br />

bedenklich.<br />

III. Ergebnisse der<br />

Arbeitsgruppe<br />

Verlassenschaftsverfahren:<br />

1. Grenzen der internationalen<br />

Zuständigkeit<br />

im Verlassenschaftsverfahren:<br />

a) Todesfallaufnahme beim<br />

Touristen: Wenn kein<br />

§ 106 JN-Fall: inländische<br />

Gerichtsbarkeit besteht nur<br />

für TFA, Ausfolgung, Sicherung<br />

(§ 107 JN).<br />

Die Todesfallaufnahme ist<br />

durchzuführen (allerdings<br />

uU nur durch Anfrage bei<br />

der Gemeinde; RH-Erhebungen<br />

sind nicht erforderlich).Sicherungsmaßnahmen<br />

sind selten nötig;<br />

Fahrnisse sind idR den<br />

Angehörigen mitzugeben<br />

(Ausnahme: Forderungen<br />

Dritter; Zurückbehaltungsrecht<br />

des Wirts).<br />

Wegen Gebühren ist die<br />

Rechtsverfolgung im Ausland<br />

iaR nicht unmöglich<br />

(zum strengen Maßstab vgl<br />

10 Ob 17/06g EvBl<br />

2006/138). Als Legitimation<br />

wird ein „beschränkter<br />

Erbschein“ ausreichen. Ob<br />

Ausfolgungsbegehren ohne<br />

Legitimation abzuweisen<br />

oder zu verbessern sind:<br />

11

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