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Effizientes Effizientes - ZA Justiz

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Der Österreichische Recht§pfleger Fachbereich <strong>Justiz</strong>verwaltung<br />

trag von 6 Euro nur bei Erlassung<br />

eines Zahlungsauftrags<br />

und daher gemäß § 13 Abs. 2<br />

AEV nur dann zum Tragen<br />

kommt, wenn die Ursache des<br />

Fehlschlagens im Bereich des<br />

Zahlungspflichtigen lag.<br />

e) Weitere Neuerungen<br />

Die übrigen gerichtsgebührenrechtlichen<br />

Elemente des Budgetbegleitgesetzes<br />

2007 betrafen<br />

• Anpassungen an die Änderung<br />

des schiedsgerichtlichen<br />

Verfahrens durch das<br />

Schiedsrechts-Änderungsgesetz<br />

2006, und zwar durch<br />

entsprechende Adaptierung<br />

des § 15 Abs. 6 GGG sowie<br />

durch Schaffung einer neuen<br />

Gebührenposition in der<br />

Tarifpost 12 für die außerstreitigen<br />

Verfahren, die nun<br />

in diesem Zusammenhang<br />

möglich sind,<br />

• eine Veränderung der Rundungsregelung<br />

zur § 31a-<br />

Valorisierung für die Abschriftgebühr<br />

nach Tarifpost<br />

15 GGG, um künftig überdimensionaleGebührensprünge<br />

zu verhindern, und<br />

• eine Klarstellung in § 7 Abs.<br />

7 GEG 1962 darüber, dass<br />

auch gegen die Zurückweisung<br />

eines Berichtigungsantrags<br />

nach § 7 Abs. 1 dritter<br />

Satz GEG 1962 kein Rechtsmittel<br />

zulässig ist, sondern<br />

nur noch die Gerichtshöfe<br />

des öffentlichen Rechts angerufen<br />

werden können.<br />

f) Keine Änderung hinsichtlich<br />

des Zeitpunkts der<br />

Geltendmachung von<br />

Gebührenbefreiungen<br />

Ungeachtet der Gesetzesbestimmungen<br />

in § 10 Abs. 2<br />

und § 13 Abs. 2 GGG, wonach<br />

eine Gebührenbefreiung nur<br />

dann eintritt, wenn sie vom<br />

Zahlungspflichtigen (unter anderem)<br />

in der Eingabe unter<br />

Hinweis auf die gesetzliche<br />

Grundlage in Anspruch genommen<br />

wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof<br />

in ständiger<br />

Rechtsprechung die Auffassung,<br />

dass der Zahlungspflichtige<br />

eine ihm zustatten kommende<br />

Gebührenbefreiung durchaus noch im Verfahren<br />

zur Vorschreibung der Gebühr geltend machen<br />

könne. Vor diesem Hintergrund wurde überlegt,<br />

in die beiden genannten Gesetzesbestimmungen<br />

die Wendung „bei sonstiger Präklusion“ einzufügen,<br />

um damit zum Ausdruck zu bringen, dass<br />

der Zahlungspflichtige sich tatsächlich spätestens<br />

bei den darin genannten Verfahrensvorgängen<br />

auf die jeweilige Gebührenbefreiung berufen<br />

müsse, wenn er seinen Anspruch auf diese Begünstigung<br />

nicht verlieren wolle. Eine entsprechende<br />

Regelung wurde auch in den Begutachtungsentwurf<br />

für die gerichtsgebührenrechtlichen<br />

Module des Budgetbegleitgesetzes 2007 aufgenommen.<br />

Im Begutachtungsverfahren wurden<br />

dagegen jedoch von mehreren Seiten nachvollziehbare<br />

und berücksichtigungswürdige Einwände<br />

erhoben. So wurde darauf hingewiesen, dass<br />

diese Neuerung etwa im Fall der Gebührenbefreiung<br />

nach § 80 ASGG zu gravierenden Härten vor<br />

allem zu Lasten sozial schwacher Personen führen<br />

könnte. Deshalb wurde entschieden, von dieser<br />

Neuerung Abstand zu nehmen.<br />

2. Dunkle Wolken über den Grundbuchseintragungsgebühren<br />

a) Mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 ua,<br />

hat der Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des<br />

31. Juli 2008 – vereinfacht gesagt – die Erbschaftssteuer<br />

aufgehoben. Er begründete dies<br />

im Wesentlichen damit, dass die Erbschaftssteuer<br />

nicht sachgerecht ausgestaltet sei, weil<br />

dabei die Besteuerung von unbeweglichem<br />

Vermögen an veraltete (und nicht adäquat aktualisierte)<br />

Einheitswerte anknüpfe. Der Verfassungsgerichtshof<br />

bemängelte, dass dadurch<br />

einerseits bewegliches und unbewegliches Vermögen<br />

bei der Besteuerung ungleich behandelt<br />

würden, andererseits sich aber unsachliche<br />

Belastungsdiskrepanzen auch innerhalb<br />

des Erwerbs von Grundbesitz ergäben. Am<br />

15. Juni 2007 folgte sodann das Erkenntnis des<br />

Verfassungsgerichtshofs zu G 23/07 ua, mit<br />

dem – wiederum vereinfacht ausgedrückt –<br />

korrespondierend auch die Schenkungssteuer<br />

mit Ablauf des 31. Juli 2008 als verfassungswidrig<br />

aufgehoben wurde.<br />

b) Von diesem Geschehen sind – sowohl direkt<br />

als auch indirekt – auch die Gerichtsgebühren<br />

betroffen, und zwar in dem für das gesamte<br />

Gebührenaufkommen der <strong>Justiz</strong> so wichtigen<br />

Segment der Grundbuchseintragungsgebühren<br />

für den Erwerb des Eigentumsrechts gemäß<br />

Tarifpost 9 lit. b Z 1 GGG. Gemäß § 26 Abs. 1<br />

GGG ist der für die Berechnung der Eintragungsgebühr<br />

maßgebende Wert mit dem Betrag<br />

anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer<br />

oder Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

zugrunde zu legen wäre. Wenn keine<br />

Selbstberechnung nach § 11<br />

des Grunderwerbsteuergesetzes<br />

1987 oder § 23a des<br />

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes<br />

1955<br />

vorgenommen wurde, hat<br />

das Finanzamt diese Bemessungsgrundlage<br />

in der<br />

Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

anzugeben. Im Fall<br />

einer Selbstberechnung der<br />

jeweiligen Steuer durch<br />

Parteienvertreter ergibt sich<br />

die Bemessungsgrundlage<br />

für die Eintragungsgebühr<br />

aus der Selbstberechnungserklärung.<br />

All dies bedeutet,<br />

dass die <strong>Justiz</strong> die Bemessungsgrundlage<br />

für die<br />

Berechnung der Eintragungsgebühr<br />

bisher entweder<br />

von den die Grunderwerbsteuer,<br />

die Erbschaftssteuer<br />

und die Schenkungssteuer<br />

vollziehenden Finanzbehörden<br />

oder aber durch<br />

die jeweilige Selbstberechnungserklärung<br />

gleichsam<br />

„geliefert“ bekam. Eine<br />

eigenständige Initiative der<br />

das Gerichtsgebührenrecht<br />

vollziehenden <strong>Justiz</strong>verwaltungsorgane<br />

war bisher in<br />

diesem Kontext nur dann<br />

vonnöten, wenn sich nach<br />

den Umständen des jeweiligen<br />

Falles Bedenken gegen<br />

die bekannt gegebene Bemessungsgrundlage<br />

ergaben.<br />

Wenn es nun aber entsprechend<br />

den beiden VfGH-<br />

Erkenntnissen ab Jahresmitte<br />

2008 keine Erbschaftssteuer<br />

und keine Schenkungssteuer<br />

und möglicherweise<br />

in weiterer Folge –<br />

wegen der ja auch dort gegebenen<br />

Anknüpfung an<br />

die alten Einheitswerte, deren<br />

sachliche Rechtfertigung<br />

vom Verfassungsgerichtshof<br />

bereits verneint wurde –<br />

auch keine Grunderwerbsteuer<br />

mehr gäbe, fiele damit<br />

auch die bisherige Informationsquelle<br />

über die<br />

Bemessungsgrundlage für<br />

die Grundbuchseintragungsgebühr<br />

weg. Selbst<br />

wenn dann für die Eintra-<br />

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