Effizientes Effizientes - ZA Justiz
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Der Österreichische Recht§pfleger Fachbereich <strong>Justiz</strong>verwaltung<br />
trag von 6 Euro nur bei Erlassung<br />
eines Zahlungsauftrags<br />
und daher gemäß § 13 Abs. 2<br />
AEV nur dann zum Tragen<br />
kommt, wenn die Ursache des<br />
Fehlschlagens im Bereich des<br />
Zahlungspflichtigen lag.<br />
e) Weitere Neuerungen<br />
Die übrigen gerichtsgebührenrechtlichen<br />
Elemente des Budgetbegleitgesetzes<br />
2007 betrafen<br />
• Anpassungen an die Änderung<br />
des schiedsgerichtlichen<br />
Verfahrens durch das<br />
Schiedsrechts-Änderungsgesetz<br />
2006, und zwar durch<br />
entsprechende Adaptierung<br />
des § 15 Abs. 6 GGG sowie<br />
durch Schaffung einer neuen<br />
Gebührenposition in der<br />
Tarifpost 12 für die außerstreitigen<br />
Verfahren, die nun<br />
in diesem Zusammenhang<br />
möglich sind,<br />
• eine Veränderung der Rundungsregelung<br />
zur § 31a-<br />
Valorisierung für die Abschriftgebühr<br />
nach Tarifpost<br />
15 GGG, um künftig überdimensionaleGebührensprünge<br />
zu verhindern, und<br />
• eine Klarstellung in § 7 Abs.<br />
7 GEG 1962 darüber, dass<br />
auch gegen die Zurückweisung<br />
eines Berichtigungsantrags<br />
nach § 7 Abs. 1 dritter<br />
Satz GEG 1962 kein Rechtsmittel<br />
zulässig ist, sondern<br />
nur noch die Gerichtshöfe<br />
des öffentlichen Rechts angerufen<br />
werden können.<br />
f) Keine Änderung hinsichtlich<br />
des Zeitpunkts der<br />
Geltendmachung von<br />
Gebührenbefreiungen<br />
Ungeachtet der Gesetzesbestimmungen<br />
in § 10 Abs. 2<br />
und § 13 Abs. 2 GGG, wonach<br />
eine Gebührenbefreiung nur<br />
dann eintritt, wenn sie vom<br />
Zahlungspflichtigen (unter anderem)<br />
in der Eingabe unter<br />
Hinweis auf die gesetzliche<br />
Grundlage in Anspruch genommen<br />
wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof<br />
in ständiger<br />
Rechtsprechung die Auffassung,<br />
dass der Zahlungspflichtige<br />
eine ihm zustatten kommende<br />
Gebührenbefreiung durchaus noch im Verfahren<br />
zur Vorschreibung der Gebühr geltend machen<br />
könne. Vor diesem Hintergrund wurde überlegt,<br />
in die beiden genannten Gesetzesbestimmungen<br />
die Wendung „bei sonstiger Präklusion“ einzufügen,<br />
um damit zum Ausdruck zu bringen, dass<br />
der Zahlungspflichtige sich tatsächlich spätestens<br />
bei den darin genannten Verfahrensvorgängen<br />
auf die jeweilige Gebührenbefreiung berufen<br />
müsse, wenn er seinen Anspruch auf diese Begünstigung<br />
nicht verlieren wolle. Eine entsprechende<br />
Regelung wurde auch in den Begutachtungsentwurf<br />
für die gerichtsgebührenrechtlichen<br />
Module des Budgetbegleitgesetzes 2007 aufgenommen.<br />
Im Begutachtungsverfahren wurden<br />
dagegen jedoch von mehreren Seiten nachvollziehbare<br />
und berücksichtigungswürdige Einwände<br />
erhoben. So wurde darauf hingewiesen, dass<br />
diese Neuerung etwa im Fall der Gebührenbefreiung<br />
nach § 80 ASGG zu gravierenden Härten vor<br />
allem zu Lasten sozial schwacher Personen führen<br />
könnte. Deshalb wurde entschieden, von dieser<br />
Neuerung Abstand zu nehmen.<br />
2. Dunkle Wolken über den Grundbuchseintragungsgebühren<br />
a) Mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 ua,<br />
hat der Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des<br />
31. Juli 2008 – vereinfacht gesagt – die Erbschaftssteuer<br />
aufgehoben. Er begründete dies<br />
im Wesentlichen damit, dass die Erbschaftssteuer<br />
nicht sachgerecht ausgestaltet sei, weil<br />
dabei die Besteuerung von unbeweglichem<br />
Vermögen an veraltete (und nicht adäquat aktualisierte)<br />
Einheitswerte anknüpfe. Der Verfassungsgerichtshof<br />
bemängelte, dass dadurch<br />
einerseits bewegliches und unbewegliches Vermögen<br />
bei der Besteuerung ungleich behandelt<br />
würden, andererseits sich aber unsachliche<br />
Belastungsdiskrepanzen auch innerhalb<br />
des Erwerbs von Grundbesitz ergäben. Am<br />
15. Juni 2007 folgte sodann das Erkenntnis des<br />
Verfassungsgerichtshofs zu G 23/07 ua, mit<br />
dem – wiederum vereinfacht ausgedrückt –<br />
korrespondierend auch die Schenkungssteuer<br />
mit Ablauf des 31. Juli 2008 als verfassungswidrig<br />
aufgehoben wurde.<br />
b) Von diesem Geschehen sind – sowohl direkt<br />
als auch indirekt – auch die Gerichtsgebühren<br />
betroffen, und zwar in dem für das gesamte<br />
Gebührenaufkommen der <strong>Justiz</strong> so wichtigen<br />
Segment der Grundbuchseintragungsgebühren<br />
für den Erwerb des Eigentumsrechts gemäß<br />
Tarifpost 9 lit. b Z 1 GGG. Gemäß § 26 Abs. 1<br />
GGG ist der für die Berechnung der Eintragungsgebühr<br />
maßgebende Wert mit dem Betrag<br />
anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer<br />
oder Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />
zugrunde zu legen wäre. Wenn keine<br />
Selbstberechnung nach § 11<br />
des Grunderwerbsteuergesetzes<br />
1987 oder § 23a des<br />
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes<br />
1955<br />
vorgenommen wurde, hat<br />
das Finanzamt diese Bemessungsgrundlage<br />
in der<br />
Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
anzugeben. Im Fall<br />
einer Selbstberechnung der<br />
jeweiligen Steuer durch<br />
Parteienvertreter ergibt sich<br />
die Bemessungsgrundlage<br />
für die Eintragungsgebühr<br />
aus der Selbstberechnungserklärung.<br />
All dies bedeutet,<br />
dass die <strong>Justiz</strong> die Bemessungsgrundlage<br />
für die<br />
Berechnung der Eintragungsgebühr<br />
bisher entweder<br />
von den die Grunderwerbsteuer,<br />
die Erbschaftssteuer<br />
und die Schenkungssteuer<br />
vollziehenden Finanzbehörden<br />
oder aber durch<br />
die jeweilige Selbstberechnungserklärung<br />
gleichsam<br />
„geliefert“ bekam. Eine<br />
eigenständige Initiative der<br />
das Gerichtsgebührenrecht<br />
vollziehenden <strong>Justiz</strong>verwaltungsorgane<br />
war bisher in<br />
diesem Kontext nur dann<br />
vonnöten, wenn sich nach<br />
den Umständen des jeweiligen<br />
Falles Bedenken gegen<br />
die bekannt gegebene Bemessungsgrundlage<br />
ergaben.<br />
Wenn es nun aber entsprechend<br />
den beiden VfGH-<br />
Erkenntnissen ab Jahresmitte<br />
2008 keine Erbschaftssteuer<br />
und keine Schenkungssteuer<br />
und möglicherweise<br />
in weiterer Folge –<br />
wegen der ja auch dort gegebenen<br />
Anknüpfung an<br />
die alten Einheitswerte, deren<br />
sachliche Rechtfertigung<br />
vom Verfassungsgerichtshof<br />
bereits verneint wurde –<br />
auch keine Grunderwerbsteuer<br />
mehr gäbe, fiele damit<br />
auch die bisherige Informationsquelle<br />
über die<br />
Bemessungsgrundlage für<br />
die Grundbuchseintragungsgebühr<br />
weg. Selbst<br />
wenn dann für die Eintra-<br />
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