Ökologische Lebensmittel- verarbeitung - Oekolandbau.de
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Für Enzyme<br />
und Mikroorganismen<br />
gibt es nur eine<br />
Einschränkung:<br />
Sie dürfen<br />
nicht gentechnisch<br />
erzeugt<br />
sein.<br />
Über Herstellungsverfahren<br />
macht die EU-<br />
Öko-Verordnung<br />
keine Aussagen –<br />
einzige Ausnahme:<br />
das Verbot<br />
gentechnischer<br />
Metho<strong>de</strong>n.<br />
Hilfsstoffe im <strong>Lebensmittel</strong> zurück bleiben. Dies kann zum Beispiel<br />
bei Trennmitteln <strong>de</strong>r Fall sein, die <strong>de</strong>r Bäcker benutzt, um die Gebäcke<br />
leichter aus <strong>de</strong>n Formen lösen zu können. Die Liste <strong>de</strong>r zugelassenen<br />
Verarbeitungshilfsstoffe fin<strong>de</strong>t sich ebenfalls im Anhang VI<br />
<strong>de</strong>r EU-Öko-Verordnung. Nicht extra erwähnt in diesem Anhang ist<br />
die ganze Gruppe <strong>de</strong>r Enzyme, die in sehr vielen Bereichen <strong>de</strong>r <strong>Lebensmittel</strong>technologie<br />
verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Hierfür gilt lediglich die<br />
Einschränkung, dass sie nicht gentechnisch produziert sein dürfen.<br />
Herstellungsverfahren<br />
Die EU-Öko-Verordnung enthält fast keine Aussagen über zulässige<br />
o<strong>de</strong>r unzulässige Technologien und Verfahren <strong>de</strong>r <strong>Lebensmittel</strong><strong>verarbeitung</strong>.<br />
Der Anspruch, <strong>de</strong>m Verbraucher eine Garantie auf weitestgehend<br />
„naturbelassene“ <strong>Lebensmittel</strong> zu gewähren, wird hier nicht<br />
konsequent weiterverfolgt. Die bereits erwähnte Schwierigkeit, ein<br />
einheitliches Verarbeitungs-Qualitätslevel zu <strong>de</strong>finieren, schlägt sich<br />
hier nie<strong>de</strong>r. Welches genau die Verbrauchererwartung ist, wenn es ins<br />
Detail geht, darüber geben keine Marktstudien einen konkreten Aufschluss.<br />
Die einzigen Einschränkungen <strong>de</strong>r EU-Öko-Verordnung bestehen<br />
darin, dass gentechnische Verfahren in jeglicher Form und die Behandlung<br />
mit ionisieren<strong>de</strong>n Strahlen für die Herstellung von Öko-<br />
<strong>Lebensmittel</strong>n ausgeschlossen sind. Für alles weitere gilt <strong>de</strong>r Grundsatz,<br />
dass Verarbeitungsverfahren und -hilfsstoffe nur auf <strong>de</strong>r Basis<br />
gelten<strong>de</strong>r Rechtsvorschriften beziehungsweise gemäß <strong>de</strong>r „guten<br />
fachlichen Herstellungspraxis“ eingesetzt wer<strong>de</strong>n dürfen. Die gute<br />
fachliche Herstellungspraxis ist für Deutschland in <strong>de</strong>n Leitsätzen <strong>de</strong>s<br />
Deutschen <strong>Lebensmittel</strong>buches festgelegt und gilt somit für alle<br />
<strong>Lebensmittel</strong>hersteller. Darin kommt zum Ausdruck, dass in Einzelfällen<br />
<strong>de</strong>r Verzicht auf bestimmte Zusatzstoffe verlangt wer<strong>de</strong>n kann,<br />
wenn alternative Verfahren ein gleichwertiges Ergebnis bringen.<br />
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