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Tätigkeitsbericht 2004/2005 - Max-Planck-Institut für Immaterialgüter ...

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2. Teil:<br />

Forschungsperspektiven<br />

102<br />

Herbstfest <strong>2005</strong><br />

Der Forschungsschwerpunkt „Ökonomisierung<br />

des Kartellrechts“ hat deshalb die Umsetzung<br />

moderner industrieökonomischer<br />

Erkenntnisse in justiziable, transparente<br />

Rechtsregeln zum Gegenstand. Dies umfasst<br />

die Anfertigung und Betreuung von Forschungsarbeiten,<br />

deren Publikation in Schriftenreihen<br />

und Fachzeitschriften sowie die<br />

akademische Diskussion in internationalen<br />

Vereinigungen und auf Tagungen. Zudem<br />

werden geplante und erlassene Rechtsakte –<br />

vor allem der europäischen Ebene – kommentiert<br />

sowie deren Anwendung durch die<br />

Kartellämter und Gerichte analysiert.<br />

Gleichzeitig steht der Forschungsschwerpunkt<br />

im engen Zusammenhang mit den<br />

Forschungen des <strong>Institut</strong>s im Bereich des<br />

<strong>Immaterialgüter</strong>rechts. Auch die Frage, ob<br />

<strong>Immaterialgüter</strong>rechte optimal ausgestaltet<br />

sind, lässt sich nur auf Grund einer Analyse<br />

der Auswirkungen dieser Rechte auf den relevanten<br />

Markt analysieren.<br />

Kartellrecht in Zeiten der Globalisierung<br />

Wettbewerb in Bezug auf die sich globalisierende<br />

Marktwirtschaft, in der nicht nur Waren<br />

und Dienstleistungen auf Weltmärkten<br />

vertrieben werden, sondern auch die Forschungs-<br />

und Produktionsstandorte <strong>für</strong> Unternehmen<br />

frei wählbar sind und sich die<br />

Kapitalmärkte <strong>für</strong> große Unternehmen vom<br />

nationalen Bereich abkoppeln, kann auch<br />

heute nur über eine parallele Anwendung<br />

nationaler Kartellrechte gesichert werden.<br />

Ob man ein internationales Kartellrecht<br />

braucht und welche Regeln hier<strong>für</strong> sinnvoll<br />

erscheinen, wird daher intensiv diskutiert.<br />

Nationales Kartellrecht kann nach völkerrechtlichen<br />

Grundsätzen zur Anwendung gebracht<br />

werden, wenn sich eine Wettbewerbsbeschränkung<br />

auf den Wettbewerb innerhalb<br />

des eigenen Territoriums „auswirkt“. Nationales<br />

Kartellrecht schützt den eigenen, aber<br />

nicht den fremden Markt. Es verwundert daher<br />

nicht, dass es in den letzten Jahren im<br />

Zuge der Marktöffnung und damit als Folge<br />

des Rechts der Welthandelsorganisation<br />

(WTO) zu einem starken Anwachsen der nationalen<br />

Kartellrechtsordnungen gekommen<br />

ist. Vor allem Entwicklungsländer sind aber<br />

nur unzureichend in der Lage, ihre Märkte<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen global<br />

agierender Unternehmen zu schützen und<br />

ihr junges Kartellrecht effektiv durchzusetzen.<br />

Entwicklungsländer sollten daher besonders<br />

an einem internationalen Kartellrecht<br />

interessiert sein. Dennoch <strong>für</strong>chten<br />

sie, dass vor allem Regeln im Rahmen der<br />

WTO nur zur Marktöffnung verpfl ichten<br />

würden. Das Nebeneinander zahlreicher nationaler<br />

Kartellrechtsordnungen führt aber

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