Tätigkeitsbericht 2004/2005 - Max-Planck-Institut für Immaterialgüter ...
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2. Teil:<br />
Forschungsperspektiven<br />
102<br />
Herbstfest <strong>2005</strong><br />
Der Forschungsschwerpunkt „Ökonomisierung<br />
des Kartellrechts“ hat deshalb die Umsetzung<br />
moderner industrieökonomischer<br />
Erkenntnisse in justiziable, transparente<br />
Rechtsregeln zum Gegenstand. Dies umfasst<br />
die Anfertigung und Betreuung von Forschungsarbeiten,<br />
deren Publikation in Schriftenreihen<br />
und Fachzeitschriften sowie die<br />
akademische Diskussion in internationalen<br />
Vereinigungen und auf Tagungen. Zudem<br />
werden geplante und erlassene Rechtsakte –<br />
vor allem der europäischen Ebene – kommentiert<br />
sowie deren Anwendung durch die<br />
Kartellämter und Gerichte analysiert.<br />
Gleichzeitig steht der Forschungsschwerpunkt<br />
im engen Zusammenhang mit den<br />
Forschungen des <strong>Institut</strong>s im Bereich des<br />
<strong>Immaterialgüter</strong>rechts. Auch die Frage, ob<br />
<strong>Immaterialgüter</strong>rechte optimal ausgestaltet<br />
sind, lässt sich nur auf Grund einer Analyse<br />
der Auswirkungen dieser Rechte auf den relevanten<br />
Markt analysieren.<br />
Kartellrecht in Zeiten der Globalisierung<br />
Wettbewerb in Bezug auf die sich globalisierende<br />
Marktwirtschaft, in der nicht nur Waren<br />
und Dienstleistungen auf Weltmärkten<br />
vertrieben werden, sondern auch die Forschungs-<br />
und Produktionsstandorte <strong>für</strong> Unternehmen<br />
frei wählbar sind und sich die<br />
Kapitalmärkte <strong>für</strong> große Unternehmen vom<br />
nationalen Bereich abkoppeln, kann auch<br />
heute nur über eine parallele Anwendung<br />
nationaler Kartellrechte gesichert werden.<br />
Ob man ein internationales Kartellrecht<br />
braucht und welche Regeln hier<strong>für</strong> sinnvoll<br />
erscheinen, wird daher intensiv diskutiert.<br />
Nationales Kartellrecht kann nach völkerrechtlichen<br />
Grundsätzen zur Anwendung gebracht<br />
werden, wenn sich eine Wettbewerbsbeschränkung<br />
auf den Wettbewerb innerhalb<br />
des eigenen Territoriums „auswirkt“. Nationales<br />
Kartellrecht schützt den eigenen, aber<br />
nicht den fremden Markt. Es verwundert daher<br />
nicht, dass es in den letzten Jahren im<br />
Zuge der Marktöffnung und damit als Folge<br />
des Rechts der Welthandelsorganisation<br />
(WTO) zu einem starken Anwachsen der nationalen<br />
Kartellrechtsordnungen gekommen<br />
ist. Vor allem Entwicklungsländer sind aber<br />
nur unzureichend in der Lage, ihre Märkte<br />
gegen Wettbewerbsbeschränkungen global<br />
agierender Unternehmen zu schützen und<br />
ihr junges Kartellrecht effektiv durchzusetzen.<br />
Entwicklungsländer sollten daher besonders<br />
an einem internationalen Kartellrecht<br />
interessiert sein. Dennoch <strong>für</strong>chten<br />
sie, dass vor allem Regeln im Rahmen der<br />
WTO nur zur Marktöffnung verpfl ichten<br />
würden. Das Nebeneinander zahlreicher nationaler<br />
Kartellrechtsordnungen führt aber