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Tätigkeitsbericht 2004/2005 - Max-Planck-Institut für Immaterialgüter ...

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wurden. Für das nationale Steuerrecht wurde<br />

versucht zu bestimmen, welche Anknüpfungspunkte<br />

in einer mobilen Welt den nationalen<br />

Steuerzugriff rechtfertigen und wie<br />

die Mitgliedstaaten auf Wegzugstatbestände<br />

reagieren können. Nachdem anhand des europäischen<br />

Rechts die schwierige Abgrenzung<br />

von Steuern und Sozialabgaben einmal<br />

mehr verdeutlicht worden war, wurde intensiv<br />

diskutiert, ob es einer Abkehr von der<br />

Beitragsfi nanzierung der sozialen Sicherungssysteme<br />

bedarf und soziale Umverteilung<br />

ausschließlich oder hauptsächlich<br />

durch Steuern fi nanziert werden sollte.<br />

V. Allgemeines Zivilrecht<br />

1. Informationen im Zivilrecht<br />

Die Abteilung ist von vornherein mit dem<br />

Anspruch angetreten, auch die zivilrechtliche<br />

Erfassung der Herstellung und Nutzung<br />

von Informationen grundlegenden Untersuchungen<br />

zu unterwerfen. Da<strong>für</strong> sind zwei<br />

umfangreiche Forschungsprojekte in den<br />

Blick genommen worden, die miteinander<br />

thematisch verbunden sind. Es geht um die<br />

Begründung eines allgemeinen zivilrechtlichen<br />

Informationsanspruchs einerseits und<br />

der Haftung <strong>für</strong> Informationen im Zivilrecht<br />

andererseits.<br />

Das Projekt zu vorbereitenden bürgerlichrechtlichen<br />

Informationsansprüchen, über<br />

das bereits in den vergangenen Berichtsjahren<br />

referiert wurde, wurde <strong>2005</strong> zu einem<br />

Abschluss geführt (Osterloh-Konrad). Einer<br />

primär verfahrensrechtlichen Lösung des<br />

Problems der Informationsasymmetrien zwischen<br />

Prozessparteien wurde dabei nach einer<br />

eingehenden Auseinandersetzung mit<br />

prozessualen Rechtsinstituten in diesem Problemkreis<br />

eine Absage erteilt. Die demnach<br />

erforderliche materiellrechtliche Lösung ließ<br />

sich in Auseinandersetzung mit der Formel<br />

der Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch<br />

entwickeln; dabei konnten neue Vorschläge<br />

<strong>für</strong> die Voraussetzungen eines allgemeinen<br />

vorbereitenden Informationsanspruchs aus<br />

§ 242 BGB im Zwei- und im Dreipersonenverhältnis<br />

erarbeitet und ihre Reichweite dargestellt<br />

werden. Vor allem im <strong>Immaterialgüter</strong>-<br />

und Wettbewerbsrecht müsste eine<br />

konsequente Anwendung dieser Vorschläge<br />

zu einer großzügigeren Gewährung von Infor-<br />

mationsrechten führen; dasselbe gilt <strong>für</strong> den<br />

Bereich der Ansprüche auf Drittauskunft.<br />

Für eine derartige Ausweitung der vorbereitenden<br />

Informationsansprüche sprechen<br />

neben einer im Vergleich zur bisherigen<br />

Handhabung größeren Folgerichtigkeit und<br />

Einheitlichkeit auch der interna tionale Vergleich<br />

und die völker- und europarechtlichen<br />

Vorgaben.<br />

Im Zusammenhang mit der Offenlegung von<br />

Informationen steht auch das im Berichtszeitraum<br />

vordringlich forcierte Projekt zur<br />

Haftung <strong>für</strong> Informationen (Kersting).<br />

Kernfrage ist die Verantwortlichkeit dritter<br />

Personen, die durch die Erteilung von Informationen<br />

auf ein Vertragsverhältnis Einfl uss<br />

nehmen. Hierbei handelt es sich um eine<br />

grundlegende Problematik, die auf viele Bereiche<br />

des Rechts ausstrahlt und über das Zivilrecht<br />

hinaus beispielsweise auch im Kapitalmarktrecht<br />

relevant wird. Hier bestehen<br />

auch deutliche Bezugspunkte zum Projekt<br />

„Unternehmensinformation und Geheimnisschutz“<br />

sowie zur Arbeit von Frau Palmes<br />

zum Lagebericht.<br />

Ausgangspunkt der Untersuchung sind die<br />

verschiedensten von der Rechtsprechung<br />

entwickelten Tatbestände der Informationshaftung;<br />

zu nennen sind hier nur der Vertrag<br />

mit Schutzwirkung <strong>für</strong> Dritte, die Sachwalterhaftung,<br />

die Haftung aus einem Auskunfts-<br />

und Beratungsvertrag sowie die bürgerlich-rechtliche<br />

Prospekthaftung. Diese<br />

sollen – einer Anregung des Gesetzgebers<br />

des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes<br />

folgend, aber auch über diese Anregung hinausgehend<br />

– im Tatbestand des § 311 Abs. 3<br />

BGB zusammengefasst werden. Von besonderer<br />

Bedeutung ist dabei die Bestimmung<br />

des von § 311 Abs. 3 S. 2 BGB verwandten<br />

Begriffs „Vertrauen“, wo<strong>für</strong> u.a. auch soziologische<br />

und wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse<br />

herangezogen werden. Ausgehend<br />

von einem Verständnis auch des<br />

Tatbestandes des § 311 Abs. 3 S. 2 BGB als<br />

rechtsgeschäftsähnlich soll dieser dann im<br />

Einzelnen erfaßt werden, bevor anschließend<br />

eine differenzierte Pfl ichtenbestimmung<br />

vorgenommen wird. Abgeschlossen<br />

wird die Arbeit mit einer Gesamtschau verschiedenster<br />

Situationen, in denen Dritte<br />

ein <strong>für</strong> sie fremdes Vertragsverhältnis informationell<br />

beeinfl ussen. Beginnend mit dem<br />

Gelegenheitsrat, über öffentliche Äußerun-<br />

<strong>Tätigkeitsbericht</strong><br />

<strong>2004</strong>/<strong>2005</strong><br />

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