Tätigkeitsbericht 2004/2005 - Max-Planck-Institut für Immaterialgüter ...
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wurden. Für das nationale Steuerrecht wurde<br />
versucht zu bestimmen, welche Anknüpfungspunkte<br />
in einer mobilen Welt den nationalen<br />
Steuerzugriff rechtfertigen und wie<br />
die Mitgliedstaaten auf Wegzugstatbestände<br />
reagieren können. Nachdem anhand des europäischen<br />
Rechts die schwierige Abgrenzung<br />
von Steuern und Sozialabgaben einmal<br />
mehr verdeutlicht worden war, wurde intensiv<br />
diskutiert, ob es einer Abkehr von der<br />
Beitragsfi nanzierung der sozialen Sicherungssysteme<br />
bedarf und soziale Umverteilung<br />
ausschließlich oder hauptsächlich<br />
durch Steuern fi nanziert werden sollte.<br />
V. Allgemeines Zivilrecht<br />
1. Informationen im Zivilrecht<br />
Die Abteilung ist von vornherein mit dem<br />
Anspruch angetreten, auch die zivilrechtliche<br />
Erfassung der Herstellung und Nutzung<br />
von Informationen grundlegenden Untersuchungen<br />
zu unterwerfen. Da<strong>für</strong> sind zwei<br />
umfangreiche Forschungsprojekte in den<br />
Blick genommen worden, die miteinander<br />
thematisch verbunden sind. Es geht um die<br />
Begründung eines allgemeinen zivilrechtlichen<br />
Informationsanspruchs einerseits und<br />
der Haftung <strong>für</strong> Informationen im Zivilrecht<br />
andererseits.<br />
Das Projekt zu vorbereitenden bürgerlichrechtlichen<br />
Informationsansprüchen, über<br />
das bereits in den vergangenen Berichtsjahren<br />
referiert wurde, wurde <strong>2005</strong> zu einem<br />
Abschluss geführt (Osterloh-Konrad). Einer<br />
primär verfahrensrechtlichen Lösung des<br />
Problems der Informationsasymmetrien zwischen<br />
Prozessparteien wurde dabei nach einer<br />
eingehenden Auseinandersetzung mit<br />
prozessualen Rechtsinstituten in diesem Problemkreis<br />
eine Absage erteilt. Die demnach<br />
erforderliche materiellrechtliche Lösung ließ<br />
sich in Auseinandersetzung mit der Formel<br />
der Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch<br />
entwickeln; dabei konnten neue Vorschläge<br />
<strong>für</strong> die Voraussetzungen eines allgemeinen<br />
vorbereitenden Informationsanspruchs aus<br />
§ 242 BGB im Zwei- und im Dreipersonenverhältnis<br />
erarbeitet und ihre Reichweite dargestellt<br />
werden. Vor allem im <strong>Immaterialgüter</strong>-<br />
und Wettbewerbsrecht müsste eine<br />
konsequente Anwendung dieser Vorschläge<br />
zu einer großzügigeren Gewährung von Infor-<br />
mationsrechten führen; dasselbe gilt <strong>für</strong> den<br />
Bereich der Ansprüche auf Drittauskunft.<br />
Für eine derartige Ausweitung der vorbereitenden<br />
Informationsansprüche sprechen<br />
neben einer im Vergleich zur bisherigen<br />
Handhabung größeren Folgerichtigkeit und<br />
Einheitlichkeit auch der interna tionale Vergleich<br />
und die völker- und europarechtlichen<br />
Vorgaben.<br />
Im Zusammenhang mit der Offenlegung von<br />
Informationen steht auch das im Berichtszeitraum<br />
vordringlich forcierte Projekt zur<br />
Haftung <strong>für</strong> Informationen (Kersting).<br />
Kernfrage ist die Verantwortlichkeit dritter<br />
Personen, die durch die Erteilung von Informationen<br />
auf ein Vertragsverhältnis Einfl uss<br />
nehmen. Hierbei handelt es sich um eine<br />
grundlegende Problematik, die auf viele Bereiche<br />
des Rechts ausstrahlt und über das Zivilrecht<br />
hinaus beispielsweise auch im Kapitalmarktrecht<br />
relevant wird. Hier bestehen<br />
auch deutliche Bezugspunkte zum Projekt<br />
„Unternehmensinformation und Geheimnisschutz“<br />
sowie zur Arbeit von Frau Palmes<br />
zum Lagebericht.<br />
Ausgangspunkt der Untersuchung sind die<br />
verschiedensten von der Rechtsprechung<br />
entwickelten Tatbestände der Informationshaftung;<br />
zu nennen sind hier nur der Vertrag<br />
mit Schutzwirkung <strong>für</strong> Dritte, die Sachwalterhaftung,<br />
die Haftung aus einem Auskunfts-<br />
und Beratungsvertrag sowie die bürgerlich-rechtliche<br />
Prospekthaftung. Diese<br />
sollen – einer Anregung des Gesetzgebers<br />
des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes<br />
folgend, aber auch über diese Anregung hinausgehend<br />
– im Tatbestand des § 311 Abs. 3<br />
BGB zusammengefasst werden. Von besonderer<br />
Bedeutung ist dabei die Bestimmung<br />
des von § 311 Abs. 3 S. 2 BGB verwandten<br />
Begriffs „Vertrauen“, wo<strong>für</strong> u.a. auch soziologische<br />
und wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse<br />
herangezogen werden. Ausgehend<br />
von einem Verständnis auch des<br />
Tatbestandes des § 311 Abs. 3 S. 2 BGB als<br />
rechtsgeschäftsähnlich soll dieser dann im<br />
Einzelnen erfaßt werden, bevor anschließend<br />
eine differenzierte Pfl ichtenbestimmung<br />
vorgenommen wird. Abgeschlossen<br />
wird die Arbeit mit einer Gesamtschau verschiedenster<br />
Situationen, in denen Dritte<br />
ein <strong>für</strong> sie fremdes Vertragsverhältnis informationell<br />
beeinfl ussen. Beginnend mit dem<br />
Gelegenheitsrat, über öffentliche Äußerun-<br />
<strong>Tätigkeitsbericht</strong><br />
<strong>2004</strong>/<strong>2005</strong><br />
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