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Tätigkeitsbericht 2004/2005 - Max-Planck-Institut für Immaterialgüter ...

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c) Internationales Markenrecht<br />

Die großen Herausforderungen, die sich im<br />

vergangenen Jahrzehnt im Zusammenhang<br />

mit der fortschreitenden globalen Harmonisierung<br />

sowie der verstärkten Nutzung digitaler<br />

Kommunikationsmedien <strong>für</strong> das Markenrecht<br />

gestellt hatten, sind inzwischen im<br />

Wesentlichen bewältigt worden. Aufarbeitungs-<br />

und Präzisierungsbedarf besteht allerdings<br />

nach wie vor im Hinblick auf Fragen<br />

der gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren<br />

Rechts bei grenzüberschreitenden<br />

Schutzrechtsverletzungen (siehe dazu<br />

hinten IV.1.).<br />

Hiervon abgesehen, befassten sich am <strong>Institut</strong><br />

durchgeführte Arbeiten mit dem eher traditionellen<br />

Thema der Auslegung internationaler<br />

Normen, insbesondere von Art. 6 quinquies<br />

PVÜ, der so genannten Telle-quelle-Klausel.<br />

Den primären Anlass dazu bot ein Streitbeilegungsverfahren<br />

vor der WTO, in dem vom<br />

Panel sowie dem Berufungsgremium u.a.<br />

klargestellt wurde, dass sich Art. 6 quinquies ausschließlich<br />

auf die Form einer Marke, und<br />

nicht auf sonstige Schutzvoraussetzungen,<br />

bezieht. Diese Aussage wurde in einem Festschriftenbeitrag<br />

dem bisherigen Verständnis<br />

der Vorschrift in der deutschen und amerikanischen<br />

Rechtsprechung und Lehre gegenübergestellt<br />

und auf ihre Bedeutung <strong>für</strong><br />

aktuelle Fragen des europäischen Rechts untersucht<br />

(Kur). Von Interesse ist dies z.B. im<br />

Zusammenhang mit dem absoluten und permanenten<br />

Ausschluss bestimmter Kennzeichenformen<br />

vom Markenschutz (Art. 3 Abs.<br />

1 Buchst. (e) der Markenrichtlinie; § 3 Abs.<br />

2 MarkenG). Das Zusammenspiel internationaler<br />

und europäischer Normen im Hinblick<br />

auf diese Fallgestaltung war Gegenstand<br />

eines weiteren Beitrags (Kur).<br />

In der Rohfassung fertig gestellt wurde – als<br />

Teil eines in <strong>2004</strong> in Angriff genommenen<br />

Projekts zur Kommentierung der PVÜ, einschließlich<br />

gewisser Teile des TRIPS – die<br />

Kommentierung von Art. 6 quinquies , der zu den<br />

zentralen markenrechtlichen Bestimmungen<br />

der PVÜ gehört (Kur). Die Vorschriften der<br />

PVÜ, Art. 6 bis und Art. 6 quinquies , haben ferner<br />

in zwei jüngeren Entscheidungen amerikanischer<br />

Gerichte eine wichtige Rolle gespielt;<br />

diese wurden in einer kritischen Anmerkung<br />

beleuchtet (Kur). In einem dieser Fälle ging<br />

es um den Ausschluss der Eintragbarkeit von<br />

Personennamen im amerikanischen Recht.<br />

In einer als Aufsatz veröffentlichten Untersuchung<br />

wurde der Hintergrund dieser Vorschrift<br />

dargestellt und mit der entsprechenden<br />

Regelung des europäischen Rechts<br />

verglichen (von Bassewitz). Hierbei wurde<br />

herausgearbeitet, dass die amerikanische<br />

Namensregelung einem Freihaltebedürfnis<br />

<strong>für</strong> Gleichnamige Rechnung tragen möchte.<br />

Die Tatsache, dass es im europäischen Recht<br />

an einer derartigen Norm fehlt, kann nicht<br />

dadurch umgangen werden, dass Namensmarken<br />

pauschal als beschreibend oder nicht<br />

unterscheidungskräftig eingestuft werden.<br />

d) Weitere kennzeichenrechtliche<br />

Aspekte<br />

Bearbeitet wurde auch eine Reihe weiterer,<br />

allgemeiner markenrechtlicher Aspekte, von<br />

denen hier insbesondere einige Dissertationsvorhaben<br />

hervorzuheben sind. So befassen<br />

sich zwei Arbeiten, die beide kurz vor<br />

dem Abschluss stehen, mit besonderen Gegenständen<br />

des markenrechtlichen Schutzes.<br />

Im einen Fall geht es um Hörmarken, Geruchsmarken<br />

und Bewegungsmarken, dies<br />

vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der<br />

graphischen Darstellbarkeit des jeweiligen<br />

Kennzeichens erhebliche Herausforderungen<br />

bestehen (Novak). Die andere Arbeit beschäftigt<br />

sich mit der Farbe im Kennzeichenrecht,<br />

insbesondere bezogen auf die sog.<br />

abstrakte Farbmarke, deren Schutzfähigkeit<br />

nach wie vor kontrovers diskutiert wird, zumal<br />

ihr Störungspotential gegenüber Konkurrenten<br />

überdurchschnittlich ausgeprägt ist<br />

(Baechler). Das Missbrauchspotential des<br />

Markenrechts im Allgemeinen arbeitet eine<br />

weitere Doktorarbeit auf, die weit vorangeschritten<br />

ist (Stöckel); insbesondere wird<br />

hier auf die Einrede der mangelnden Bedeutung<br />

einer eingetragenen Marke eingegangen.<br />

Eine weitere Arbeit befasst sich mit der<br />

markenrechtlichen Vermarktung von prominenten<br />

und historischen Persönlichkeiten<br />

unter Rechtsvergleichung des deutschen,<br />

des britischen und des US-amerikanischen<br />

Rechts (von Bassewitz). Schließlich wurde<br />

<strong>2005</strong> eine Dissertation begonnen, die die Bedeutung<br />

von Marken als Teil der Wettbewerbsordnung<br />

untersucht (Chronopoulos);<br />

eine inzwischen abgeschlossene Arbeit befasst<br />

sich mit dem Verhältnis von Wettbewerbsrecht<br />

und Markenrecht (Zakharov;<br />

siehe hinten III.1.d)), eine andere zeichnet<br />

<strong>Tätigkeitsbericht</strong><br />

<strong>2004</strong>/<strong>2005</strong><br />

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