Tätigkeitsbericht 2004/2005 - Max-Planck-Institut für Immaterialgüter ...
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c) Internationales Markenrecht<br />
Die großen Herausforderungen, die sich im<br />
vergangenen Jahrzehnt im Zusammenhang<br />
mit der fortschreitenden globalen Harmonisierung<br />
sowie der verstärkten Nutzung digitaler<br />
Kommunikationsmedien <strong>für</strong> das Markenrecht<br />
gestellt hatten, sind inzwischen im<br />
Wesentlichen bewältigt worden. Aufarbeitungs-<br />
und Präzisierungsbedarf besteht allerdings<br />
nach wie vor im Hinblick auf Fragen<br />
der gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren<br />
Rechts bei grenzüberschreitenden<br />
Schutzrechtsverletzungen (siehe dazu<br />
hinten IV.1.).<br />
Hiervon abgesehen, befassten sich am <strong>Institut</strong><br />
durchgeführte Arbeiten mit dem eher traditionellen<br />
Thema der Auslegung internationaler<br />
Normen, insbesondere von Art. 6 quinquies<br />
PVÜ, der so genannten Telle-quelle-Klausel.<br />
Den primären Anlass dazu bot ein Streitbeilegungsverfahren<br />
vor der WTO, in dem vom<br />
Panel sowie dem Berufungsgremium u.a.<br />
klargestellt wurde, dass sich Art. 6 quinquies ausschließlich<br />
auf die Form einer Marke, und<br />
nicht auf sonstige Schutzvoraussetzungen,<br />
bezieht. Diese Aussage wurde in einem Festschriftenbeitrag<br />
dem bisherigen Verständnis<br />
der Vorschrift in der deutschen und amerikanischen<br />
Rechtsprechung und Lehre gegenübergestellt<br />
und auf ihre Bedeutung <strong>für</strong><br />
aktuelle Fragen des europäischen Rechts untersucht<br />
(Kur). Von Interesse ist dies z.B. im<br />
Zusammenhang mit dem absoluten und permanenten<br />
Ausschluss bestimmter Kennzeichenformen<br />
vom Markenschutz (Art. 3 Abs.<br />
1 Buchst. (e) der Markenrichtlinie; § 3 Abs.<br />
2 MarkenG). Das Zusammenspiel internationaler<br />
und europäischer Normen im Hinblick<br />
auf diese Fallgestaltung war Gegenstand<br />
eines weiteren Beitrags (Kur).<br />
In der Rohfassung fertig gestellt wurde – als<br />
Teil eines in <strong>2004</strong> in Angriff genommenen<br />
Projekts zur Kommentierung der PVÜ, einschließlich<br />
gewisser Teile des TRIPS – die<br />
Kommentierung von Art. 6 quinquies , der zu den<br />
zentralen markenrechtlichen Bestimmungen<br />
der PVÜ gehört (Kur). Die Vorschriften der<br />
PVÜ, Art. 6 bis und Art. 6 quinquies , haben ferner<br />
in zwei jüngeren Entscheidungen amerikanischer<br />
Gerichte eine wichtige Rolle gespielt;<br />
diese wurden in einer kritischen Anmerkung<br />
beleuchtet (Kur). In einem dieser Fälle ging<br />
es um den Ausschluss der Eintragbarkeit von<br />
Personennamen im amerikanischen Recht.<br />
In einer als Aufsatz veröffentlichten Untersuchung<br />
wurde der Hintergrund dieser Vorschrift<br />
dargestellt und mit der entsprechenden<br />
Regelung des europäischen Rechts<br />
verglichen (von Bassewitz). Hierbei wurde<br />
herausgearbeitet, dass die amerikanische<br />
Namensregelung einem Freihaltebedürfnis<br />
<strong>für</strong> Gleichnamige Rechnung tragen möchte.<br />
Die Tatsache, dass es im europäischen Recht<br />
an einer derartigen Norm fehlt, kann nicht<br />
dadurch umgangen werden, dass Namensmarken<br />
pauschal als beschreibend oder nicht<br />
unterscheidungskräftig eingestuft werden.<br />
d) Weitere kennzeichenrechtliche<br />
Aspekte<br />
Bearbeitet wurde auch eine Reihe weiterer,<br />
allgemeiner markenrechtlicher Aspekte, von<br />
denen hier insbesondere einige Dissertationsvorhaben<br />
hervorzuheben sind. So befassen<br />
sich zwei Arbeiten, die beide kurz vor<br />
dem Abschluss stehen, mit besonderen Gegenständen<br />
des markenrechtlichen Schutzes.<br />
Im einen Fall geht es um Hörmarken, Geruchsmarken<br />
und Bewegungsmarken, dies<br />
vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der<br />
graphischen Darstellbarkeit des jeweiligen<br />
Kennzeichens erhebliche Herausforderungen<br />
bestehen (Novak). Die andere Arbeit beschäftigt<br />
sich mit der Farbe im Kennzeichenrecht,<br />
insbesondere bezogen auf die sog.<br />
abstrakte Farbmarke, deren Schutzfähigkeit<br />
nach wie vor kontrovers diskutiert wird, zumal<br />
ihr Störungspotential gegenüber Konkurrenten<br />
überdurchschnittlich ausgeprägt ist<br />
(Baechler). Das Missbrauchspotential des<br />
Markenrechts im Allgemeinen arbeitet eine<br />
weitere Doktorarbeit auf, die weit vorangeschritten<br />
ist (Stöckel); insbesondere wird<br />
hier auf die Einrede der mangelnden Bedeutung<br />
einer eingetragenen Marke eingegangen.<br />
Eine weitere Arbeit befasst sich mit der<br />
markenrechtlichen Vermarktung von prominenten<br />
und historischen Persönlichkeiten<br />
unter Rechtsvergleichung des deutschen,<br />
des britischen und des US-amerikanischen<br />
Rechts (von Bassewitz). Schließlich wurde<br />
<strong>2005</strong> eine Dissertation begonnen, die die Bedeutung<br />
von Marken als Teil der Wettbewerbsordnung<br />
untersucht (Chronopoulos);<br />
eine inzwischen abgeschlossene Arbeit befasst<br />
sich mit dem Verhältnis von Wettbewerbsrecht<br />
und Markenrecht (Zakharov;<br />
siehe hinten III.1.d)), eine andere zeichnet<br />
<strong>Tätigkeitsbericht</strong><br />
<strong>2004</strong>/<strong>2005</strong><br />
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