Tätigkeitsbericht 2004/2005 - Max-Planck-Institut für Immaterialgüter ...
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auch in Vorträgen vor internationalem wissenschaftlichem<br />
Publikum kritisch erörtert<br />
(Prinz zu Waldeck und Pyrmont). Professor<br />
Straus führte darüber hinaus den Vorsitz<br />
einer Arbeitsgruppe der OECD, der es nach<br />
über zweijähriger Tätigkeit <strong>2005</strong> gelang,<br />
„Best Practice Guidelines for the Licensing<br />
of Genetic Inventions“ auszuarbeiten.<br />
Mit dem Schutzbereich von Patenten auf<br />
humangenomische Erfi ndungen beschäftigt<br />
sich eine am <strong>Institut</strong> vergebene Dissertation<br />
(Prinz zu Waldeck und Pyrmont). In einem<br />
naturwissenschaftlichen Grundlagenteil<br />
wird hierbei insbesondere auf die neuesten<br />
Erkenntnisse zum Ablauf und der Steuerung<br />
der Genexpression eingegangen und<br />
die praktischen Anwendungsmöglichkeiten<br />
gentechnischer Erfi ndungen und deren damit<br />
verbundene wirtschaftliche Bedeutung<br />
dargestellt. Anschließend widmet sich die<br />
Arbeit der Untersuchung der jeweiligen<br />
Rechtslage bei der Bestimmung des Schutzbereichs<br />
in Deutschland, England und den<br />
USA, wobei einleitend auf die Praxis und<br />
Entwicklung der Anspruchsformulierung<br />
eingegangen wird. Weitere Schwerpunkte<br />
der Arbeit bilden die Diskussion um einen<br />
absoluten oder einen zweckgebundenen<br />
Stoffschutz – eine Frage, welche <strong>für</strong> europäische<br />
sowie <strong>für</strong> vor der Implementierung erteilte<br />
deutsche Patente selbst nach der durch<br />
die Implementierung der Biotechnologierichtlinie<br />
in das deutsche Patentgesetz bewirkten<br />
Absage an den absoluten Stoffschutz<br />
weiter von großem Interesse ist –, die Frage<br />
der Äquivalenz bei Stoffansprüchen sowie<br />
die Reichweite sog. reach-through claims. Zu<br />
letzterem Fragekomplex wurde auch eine<br />
Einzelstudie veröffentlicht (Straus).<br />
Der Frage der Patentierbarkeit menschlicher<br />
Stammzellen ist eine weitere, im Berichtszeitraum<br />
gut fortgeschrittene Dissertation<br />
gewidmet (Romandini). Drei Hauptfragen<br />
bilden den Schwerpunkt der Arbeit, nämlich<br />
ob und wie weit der Erfi ndungsbegriff (Art.<br />
52 EPÜ), der Vorbehalt des ordre public und<br />
der guten Sitten (Art. 53 Bst. a EPÜ) sowie<br />
das Schutzhindernis <strong>für</strong> medizinische Verfahren<br />
(Art. 52 Abs. 4 EPÜ) die Patentierbarkeit<br />
unmittelbarer Ergebnisse der Stammzellforschung<br />
beschränken können. Im<br />
Be richtszeitraum wurden die rechtlichen und<br />
naturwissenschaftlichen Grundlagen erarbeitet<br />
und die Hauptaufmerksamkeit im Weite-<br />
ren auf das Patentierungsverbot aufgrund der<br />
öffentlichen Ordnung und der guten Sitten<br />
gelegt. Die gegenwärtige Rechtsprechung<br />
des EPA, wonach Handlungsweisungen betreffend<br />
biologisches Material embryonaler<br />
Herkunft durch die Generalklausel des Art.<br />
53 Bst. a EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen<br />
sind, wird kritisch untersucht. Demselben<br />
Fragenkomplex – aber mit etwas anderen<br />
Schwerpunkten, nämlich dem US-amerikanischen<br />
und dem neuer EU-Beitrittsländer –<br />
gilt eine englischsprachige, zugleich von Kollegen<br />
der University of Houston Law Center<br />
und der Juristischen Fakultät der Universität<br />
von Ljubljana sowie dem <strong>Institut</strong> betreute<br />
Dissertation, die im Berichtszeitraum in Angriff<br />
genommen wurde (Triller-Vrtovec).<br />
Die Patentierbarkeit humaner embryonaler<br />
Stammzellen nach europäischem Recht war<br />
darüber hinaus Gegenstand mehrerer Veröffentlichungen<br />
sowie mehrerer Vorträge in<br />
internationalen wissenschaftlichen Foren,<br />
namentlich dem Weltwirtschaftsforum in<br />
Davos (Straus).<br />
Ein weiteres in Bearbeitung befi ndliches Dissertationsvorhaben<br />
dient der Berücksichtigung<br />
philosophischer Grundlagen bei der patentrechtlichen<br />
Einordnung biologischer<br />
Materialien, indem es sich mit dem Begriff<br />
des „menschlichen Lebewesens“ beschäftigt<br />
(Sattler de Sousa e Brito). Dieser Begriff<br />
fi ndet sich in Art. 6 Abs. 2 lit. a und b Biotechnologierichtlinie<br />
98/44/EG sowie in einer<br />
Reihe von Erwägungsgründen dieser<br />
Richtlinie. Er wird nun auch im Rahmen der<br />
Umsetzung in deutsches Recht durch das<br />
nach vierjähriger lebhafter Diskussion am 21.<br />
Januar <strong>2005</strong> verabschiedete Gesetz zur Umsetzung<br />
der Biopatentrichtlinie in § 2 Abs. 2<br />
lit. a und b PatG (n.F.) verwendet. Eine entscheidende<br />
Rolle spielt er im Zusammenhang<br />
mit der Patentierung von Verfahren und<br />
Erzeugnissen im Bereich von embryonalen<br />
Stammzellen. Hinter dem Begriff des<br />
„menschlichen Lebewesens“ verbirgt sich damit<br />
die wirtschaftliche Grund lage <strong>für</strong> eine<br />
Schlüsseltechnologie der medizinischen Zukunftsforschung.<br />
Der interdisziplinäre Ansatz<br />
der Arbeit trägt der grundlegenden Bedeutung<br />
des Begriffs Rechnung; neben der<br />
juristischen Analyse werden insbesondere<br />
die biologisch-medizinische Einordnung und<br />
philosophische Aspekte beleuchtet. Dabei<br />
sollen die verschiedenen Argumentationslini-<br />
<strong>Tätigkeitsbericht</strong><br />
<strong>2004</strong>/<strong>2005</strong><br />
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