Tätigkeitsbericht 2004/2005 - Max-Planck-Institut für Immaterialgüter ...
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1. Teil:<br />
Forschung des <strong>Institut</strong>s<br />
50<br />
in den 90er Jahren ihre Markengesetze an<br />
die Vorgaben des Gemeinschaftsgesetzgebers<br />
angepasst. Die im Jahre 1994 in Kraft<br />
getretene Gemeinschaftsmarkenverordnung<br />
machte es möglich, dass seit 1996 Gemeinschaftsmarken<br />
angemeldet und unter Schutz<br />
gestellt werden können. Seit Ende der 90er<br />
Jahre wird nun das europäische Markenrecht<br />
durch die Judikatur des Europäischen<br />
Gerichtshofs geprägt und weiterentwickelt.<br />
Diese Rechtsprechung war Gegenstand zahlreicher<br />
Vorträge und Aufsätze (Knaak, Kur;<br />
siehe vorne I.2.c)).<br />
In den Blick genommen wurden auch die Folgen<br />
der EU-Erweiterung <strong>für</strong> das europäische<br />
Markenrecht bzw. das Markenrecht in den<br />
neuen Mitgliedstaaten (Knaak). Am Beispiel<br />
Ungarns wurde gezeigt, wie das Recht der<br />
Beitrittsländer an das europäische Recht anzupassen<br />
war und welche Änderungen die<br />
EU-Erweiterung <strong>für</strong> das Gemeinschaftsmarkensystem<br />
mit sich gebracht hat. Hier geht es<br />
um das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsmarken<br />
und Altrechten in den Beitrittsländern,<br />
die jeweils vor dem Beitrittsdatum geschützt<br />
waren. Dargestellt werden aber vor<br />
allem die zahlreichen Folgen, die mit der Erweiterung<br />
des Gemeinschaftsmarkensystems<br />
auf die Beitrittsländer <strong>für</strong> die neuen Mitgliedstaaten<br />
verbunden waren. Durch die Zusammenarbeit<br />
mit einem befreundeten Wissenschaftler<br />
aus Ungarn konnten hier nicht nur<br />
die relevanten Bestimmungen des ungarischen<br />
Rechts, sondern auch einschlägige Erfahrungen<br />
der ungarischen Rechtspraxis aufgezeigt<br />
werden. Abgeschlossen werden konnte<br />
eine Dissertation, die sich mit dem erweiterten<br />
Schutzbereich der Marke befasst, dabei<br />
aber besonderes Augenmerk auf die Probleme<br />
eines Beitrittslandes – Slowenien – richtet<br />
(Jadek-Pensa). Mit der Perspektive aus<br />
Bosnien und Herzegowina befasst sich im<br />
Weiteren eine Magisterarbeit mit dem europäischen<br />
Markenrecht (Mesevic). Rechtsvergleichend<br />
mit dem brasilianisch-südamerikanischen<br />
Markenrecht wird schließlich eine<br />
Arbeit zur Rufausbeutung bei bekannten<br />
Marken verfasst (Baiocchi).<br />
b) Gemeinschaftsmarkenrecht<br />
Die vielfältigen neuen Rechtsfragen, die sich<br />
durch das Gemeinschaftsmarkensystem stellen,<br />
sind im <strong>Institut</strong> Gegenstand intensiver<br />
Forschungsarbeiten. In einer abgeschlosse-<br />
nen Untersuchung, die Anfang 2006 als<br />
Handbuch unter dem Titel „Gemeinschaftsmarke<br />
und Recht der Mitgliedstaaten“ erscheinen<br />
wird (Hg. Schricker, Knaak,<br />
Bastian), ist das Gemeinschaftsmarkensystem<br />
unter besonderer Berücksichtigung<br />
des supranationalen gemeinschaftsweiten<br />
Schutz gebiets der Gemeinschaftsmarke analysiert<br />
und in seinen Bezügen zum nationalen<br />
Recht dargestellt worden. Dabei wurden<br />
insbesondere jene Fragen des Markenschutzes<br />
aufgegriffen, die sich im Gemeinschaftsmarkenrecht<br />
– bedingt durch das einheitliche<br />
Schutzterritorium der 25 Mitgliedstaaten<br />
umfassenden Gemeinschaft – in einem etwas<br />
anderen Licht stellen als im nationalen<br />
Markenrecht. Dies gilt vor allem <strong>für</strong> die Bestimmung<br />
der Verwechslungsgefahr und des<br />
Tatbestandes der Rufausbeutung, aber auch<br />
<strong>für</strong> die Anwendung der Schutzschranken,<br />
soweit sie von der Verkehrsauffassung abhängen<br />
(Knaak). In einheitlich aufgebauten<br />
15 Länderberichten zum Recht der bisherigen<br />
Mitgliedstaaten sind darüber hinaus die<br />
nationalen Rechtsgrundsätze herausgearbeitet<br />
worden, die durch die Verweisungen in<br />
der Gemeinschaftsmarkenverordnung auf<br />
das Recht der Mitgliedstaaten zur Anwendung<br />
kommen können und die damit Teil<br />
des Gemeinschaftsmarkensystems sind. Behandelt<br />
werden in diesen Länderberichten<br />
die nationalen Schutzrechte, die als ältere<br />
Rechte einer Gemeinschaftsmarke entgegengehalten<br />
werden können, das internationale<br />
Privatrecht und das nationale Sanktionenrecht,<br />
das bei Verletzungen von<br />
Gemeinschaftsmarken zur Anwendung kommen<br />
kann, sowie die Grundzüge des ergänzenden<br />
wettbewerbsrechtlichen oder zivilrechtlichen<br />
Markenschutzes, der durch die<br />
Markenrichtlinie unberührt geblieben ist.<br />
Einige dieser Länderberichte sind im <strong>Institut</strong><br />
entstanden (Bastian, Knaak, Kraßer).<br />
Das System des Gemeinschaftsmarkenrechts<br />
ist insoweit unvollendet geblieben, als<br />
seine Durchsetzung den nationalen Gerichten<br />
anvertraut bleibt, die als Gemeinschaftsmarkengerichte<br />
agieren. In Vorträgen und<br />
Beiträgen wurde dieses System geschildert<br />
und seine Eignung zur Bewältigung der ihm<br />
zugewiesenen Aufgaben hinterfragt (Kur).<br />
Gegenstand eines weiteren Beitrags waren<br />
die Auswirkungen der Sprachenvielfalt in<br />
Europa auf das Funktionieren des Gemeinschaftsmarkensystems<br />
(Kur).