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Tätigkeitsbericht 2004/2005 - Max-Planck-Institut für Immaterialgüter ...

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1. Teil:<br />

Forschung des <strong>Institut</strong>s<br />

50<br />

in den 90er Jahren ihre Markengesetze an<br />

die Vorgaben des Gemeinschaftsgesetzgebers<br />

angepasst. Die im Jahre 1994 in Kraft<br />

getretene Gemeinschaftsmarkenverordnung<br />

machte es möglich, dass seit 1996 Gemeinschaftsmarken<br />

angemeldet und unter Schutz<br />

gestellt werden können. Seit Ende der 90er<br />

Jahre wird nun das europäische Markenrecht<br />

durch die Judikatur des Europäischen<br />

Gerichtshofs geprägt und weiterentwickelt.<br />

Diese Rechtsprechung war Gegenstand zahlreicher<br />

Vorträge und Aufsätze (Knaak, Kur;<br />

siehe vorne I.2.c)).<br />

In den Blick genommen wurden auch die Folgen<br />

der EU-Erweiterung <strong>für</strong> das europäische<br />

Markenrecht bzw. das Markenrecht in den<br />

neuen Mitgliedstaaten (Knaak). Am Beispiel<br />

Ungarns wurde gezeigt, wie das Recht der<br />

Beitrittsländer an das europäische Recht anzupassen<br />

war und welche Änderungen die<br />

EU-Erweiterung <strong>für</strong> das Gemeinschaftsmarkensystem<br />

mit sich gebracht hat. Hier geht es<br />

um das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsmarken<br />

und Altrechten in den Beitrittsländern,<br />

die jeweils vor dem Beitrittsdatum geschützt<br />

waren. Dargestellt werden aber vor<br />

allem die zahlreichen Folgen, die mit der Erweiterung<br />

des Gemeinschaftsmarkensystems<br />

auf die Beitrittsländer <strong>für</strong> die neuen Mitgliedstaaten<br />

verbunden waren. Durch die Zusammenarbeit<br />

mit einem befreundeten Wissenschaftler<br />

aus Ungarn konnten hier nicht nur<br />

die relevanten Bestimmungen des ungarischen<br />

Rechts, sondern auch einschlägige Erfahrungen<br />

der ungarischen Rechtspraxis aufgezeigt<br />

werden. Abgeschlossen werden konnte<br />

eine Dissertation, die sich mit dem erweiterten<br />

Schutzbereich der Marke befasst, dabei<br />

aber besonderes Augenmerk auf die Probleme<br />

eines Beitrittslandes – Slowenien – richtet<br />

(Jadek-Pensa). Mit der Perspektive aus<br />

Bosnien und Herzegowina befasst sich im<br />

Weiteren eine Magisterarbeit mit dem europäischen<br />

Markenrecht (Mesevic). Rechtsvergleichend<br />

mit dem brasilianisch-südamerikanischen<br />

Markenrecht wird schließlich eine<br />

Arbeit zur Rufausbeutung bei bekannten<br />

Marken verfasst (Baiocchi).<br />

b) Gemeinschaftsmarkenrecht<br />

Die vielfältigen neuen Rechtsfragen, die sich<br />

durch das Gemeinschaftsmarkensystem stellen,<br />

sind im <strong>Institut</strong> Gegenstand intensiver<br />

Forschungsarbeiten. In einer abgeschlosse-<br />

nen Untersuchung, die Anfang 2006 als<br />

Handbuch unter dem Titel „Gemeinschaftsmarke<br />

und Recht der Mitgliedstaaten“ erscheinen<br />

wird (Hg. Schricker, Knaak,<br />

Bastian), ist das Gemeinschaftsmarkensystem<br />

unter besonderer Berücksichtigung<br />

des supranationalen gemeinschaftsweiten<br />

Schutz gebiets der Gemeinschaftsmarke analysiert<br />

und in seinen Bezügen zum nationalen<br />

Recht dargestellt worden. Dabei wurden<br />

insbesondere jene Fragen des Markenschutzes<br />

aufgegriffen, die sich im Gemeinschaftsmarkenrecht<br />

– bedingt durch das einheitliche<br />

Schutzterritorium der 25 Mitgliedstaaten<br />

umfassenden Gemeinschaft – in einem etwas<br />

anderen Licht stellen als im nationalen<br />

Markenrecht. Dies gilt vor allem <strong>für</strong> die Bestimmung<br />

der Verwechslungsgefahr und des<br />

Tatbestandes der Rufausbeutung, aber auch<br />

<strong>für</strong> die Anwendung der Schutzschranken,<br />

soweit sie von der Verkehrsauffassung abhängen<br />

(Knaak). In einheitlich aufgebauten<br />

15 Länderberichten zum Recht der bisherigen<br />

Mitgliedstaaten sind darüber hinaus die<br />

nationalen Rechtsgrundsätze herausgearbeitet<br />

worden, die durch die Verweisungen in<br />

der Gemeinschaftsmarkenverordnung auf<br />

das Recht der Mitgliedstaaten zur Anwendung<br />

kommen können und die damit Teil<br />

des Gemeinschaftsmarkensystems sind. Behandelt<br />

werden in diesen Länderberichten<br />

die nationalen Schutzrechte, die als ältere<br />

Rechte einer Gemeinschaftsmarke entgegengehalten<br />

werden können, das internationale<br />

Privatrecht und das nationale Sanktionenrecht,<br />

das bei Verletzungen von<br />

Gemeinschaftsmarken zur Anwendung kommen<br />

kann, sowie die Grundzüge des ergänzenden<br />

wettbewerbsrechtlichen oder zivilrechtlichen<br />

Markenschutzes, der durch die<br />

Markenrichtlinie unberührt geblieben ist.<br />

Einige dieser Länderberichte sind im <strong>Institut</strong><br />

entstanden (Bastian, Knaak, Kraßer).<br />

Das System des Gemeinschaftsmarkenrechts<br />

ist insoweit unvollendet geblieben, als<br />

seine Durchsetzung den nationalen Gerichten<br />

anvertraut bleibt, die als Gemeinschaftsmarkengerichte<br />

agieren. In Vorträgen und<br />

Beiträgen wurde dieses System geschildert<br />

und seine Eignung zur Bewältigung der ihm<br />

zugewiesenen Aufgaben hinterfragt (Kur).<br />

Gegenstand eines weiteren Beitrags waren<br />

die Auswirkungen der Sprachenvielfalt in<br />

Europa auf das Funktionieren des Gemeinschaftsmarkensystems<br />

(Kur).

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