Tätigkeitsbericht 2004/2005 - Max-Planck-Institut für Immaterialgüter ...
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1. Teil:<br />
Forschung des <strong>Institut</strong>s<br />
36<br />
Erwähnenswert sind mit Bezug auf diesen<br />
„Zweiten Korb“ bzw. die weiteren Bemühungen<br />
um eine Modernisierung des geltenden<br />
Urheberrechts – nebst vielen vereinzelten<br />
Fragestellungen – im Wesentlichen vier Problemfelder.<br />
Unter ihnen dürften die wohl gewichtigsten<br />
Eingriffe in das bisherige Recht<br />
im Bereiche des Pauschalvergütungssystems<br />
<strong>für</strong> die Privatkopie gem. §§ 54 ff. UrhG zu erwarten<br />
sein. Dieses System soll vollkommen<br />
neu geregelt werden. Seitens des <strong>Institut</strong>s<br />
wurden da<strong>für</strong> mehrere Varianten ausgearbeitet,<br />
teilweise bereits vollständig ausformuliert<br />
und begründet (Hilty, Peukert). Die<br />
nun voraussichtlich gewählte Regelung basiert<br />
zu wesentlichen Teilen auf diesen Vorarbeiten.<br />
Konkret sollen die geltenden Vorschriften<br />
durch eine Zusammenfassung der<br />
bisher getrennt normierten Reprografi evergütung<br />
und der Vergütung <strong>für</strong> Bild- und Tonträger<br />
deutlich verschlankt werden. Statt einer<br />
starren, abschließenden Liste von Vergütungssätzen<br />
werden offene, technologieneutrale<br />
Formulierungen gewählt, mit denen<br />
auch neuartige Vervielfältigungstechniken in<br />
das Vergütungssystem einbezogen werden<br />
können. Veränderte technologische und wirtschaftliche<br />
Rahmenbedingungen sollen so<br />
im Rahmen der Vergütungshöhe berücksichtigt<br />
werden können. Eine spezifi sche Fragestellung<br />
ergibt sich in diesem Kontext aus<br />
dem Verhältnis zwischen der pauschalen,<br />
über die Verwertungsgesellschaften abgewickelten<br />
Vergütung <strong>für</strong> die Privatkopie auf der<br />
einen und dem Einsatz technischer Schutzmaßnahmen<br />
auf der andern Seite. Denn sind<br />
Rechtsinhaber mit Letzteren in der Lage, die<br />
Herstellung einer privaten Vervielfältigung<br />
von vornherein zu verhindern, entfällt die<br />
Rechtfertigung, auf Vervielfältigungsgeräte<br />
eine Abgabe <strong>für</strong> die Privatkopie zu erheben.<br />
Zu diesem Spannungsverhältnis waren im <strong>Institut</strong><br />
bereits spezifi sche Vorarbeiten geleistet<br />
worden (Peukert; siehe hinten II.2.b) aa)).<br />
Auf diesen Vorarbeiten wird der „Zweite<br />
Korb“ durch Änderungen des Urheberrechtsgesetzes<br />
und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes<br />
maßgeblich basieren, indem<br />
ein dauerhaftes, fl exibles Nebeneinander der<br />
pauschalen und der individuellen Vergütung<br />
ermöglicht werden soll.<br />
Ein weiterer, hoch politisierter und entsprechend<br />
umstrittener Punkt betrifft die Problematik<br />
der sog. „unbekannten Nutzungsart“.<br />
Nach dem geltenden § 31 Abs. 4 UrhG sind<br />
Verträge über neue, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />
noch nicht bekannte Nutzungsarten<br />
unwirksam. Ziel dieser Regelung<br />
soll es sein, dem Urheber die Möglichkeit zu<br />
erhalten, <strong>für</strong> den Fall der Aufnahme einer<br />
entsprechenden Nutzung nachzuverhandeln.<br />
Diese Rechtslage war schon im Vorfeld analysiert<br />
worden (Katzenberger). In der Praxis<br />
löst diese Regelung allerdings nicht nur eine<br />
erhebliche Rechtsunsicherheit aus. Sie verzögert<br />
bzw. behindert auch die Einführung<br />
und Nutzung neuer Technologien, was letztlich<br />
im Widerspruch zu den Interessen der<br />
Allgemeinheit steht. Es kommt hinzu, dass<br />
einzelne Urheber die Verwertung von Filmen<br />
oder anderen in Teamarbeit hergestellten<br />
Werken verhindern können, sofern sie seitens<br />
des Verwerters denn überhaupt noch<br />
ausfi ndig gemacht werden können, um die<br />
erforderliche Einwilligung einzuholen. Um<br />
solche Nachteile zu überwinden, gleichzeitig<br />
aber die Interessen der Urheber zu berücksichtigen,<br />
wurde im <strong>Institut</strong> ein Modell entwickelt,<br />
das Verwertungsverträge über künftige<br />
Nutzungsarten zwar zulässt, das dem<br />
Urheber aber ein befristetes Widerrufsrecht<br />
zubilligt und ihm eine angemessene zusätzliche<br />
Vergütung sichert (Hilty). Die ins Auge<br />
gefasste Neuregelung im Rahmen des „Zweiten<br />
Korbes“ basiert maßgeblich auf diesem<br />
Modell, wobei gewisse Vorschläge in einer<br />
Eingabe der Deutschen Vereinigung <strong>für</strong> gewerblichen<br />
Rechtsschutz und Urheberrecht<br />
(GRUR), an der <strong>Institut</strong>sangehörige mitgewirkt<br />
hatten (Dietz, Hilty, Katzenberger)<br />
im jüngsten Entwurf des BMJ nicht berücksichtig<br />
worden sind.<br />
Ein zentraler Streitpunkt war sodann die Anpassung<br />
des geltenden Schrankenkatalogs.<br />
Im Vordergrund der Diskussion steht dabei<br />
insbesondere die Frage der sog. Durchsetzungsfähigkeit<br />
von an sich vorgesehenen<br />
Schutzschranken gegenüber technischen<br />
Schutzmaßnahmen, welche die Nutzbarmachung<br />
solcher Schranken erschweren oder<br />
sogar ganz behindern; typisches Beispiel ist<br />
hier die Privatkopie. In diesem Kontext konnte<br />
das <strong>Institut</strong> umfassende Erkenntnisse aus<br />
seiner allgemeinen Forschungstätigkeit einbringen<br />
(Geiger, Hansen, Hilty). Die allgemeine<br />
Herausforderung liegt hier insbesondere<br />
in den völkerrechtlichen Vorgaben,<br />
denen zufolge diese technischen Schutzmaßnahmen<br />
ihrerseits Rechtsschutz gegen Beseitigung<br />
genießen. Von der dadurch bewirkten