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Tätigkeitsbericht 2004/2005 - Max-Planck-Institut für Immaterialgüter ...

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1. Teil:<br />

Forschung des <strong>Institut</strong>s<br />

36<br />

Erwähnenswert sind mit Bezug auf diesen<br />

„Zweiten Korb“ bzw. die weiteren Bemühungen<br />

um eine Modernisierung des geltenden<br />

Urheberrechts – nebst vielen vereinzelten<br />

Fragestellungen – im Wesentlichen vier Problemfelder.<br />

Unter ihnen dürften die wohl gewichtigsten<br />

Eingriffe in das bisherige Recht<br />

im Bereiche des Pauschalvergütungssystems<br />

<strong>für</strong> die Privatkopie gem. §§ 54 ff. UrhG zu erwarten<br />

sein. Dieses System soll vollkommen<br />

neu geregelt werden. Seitens des <strong>Institut</strong>s<br />

wurden da<strong>für</strong> mehrere Varianten ausgearbeitet,<br />

teilweise bereits vollständig ausformuliert<br />

und begründet (Hilty, Peukert). Die<br />

nun voraussichtlich gewählte Regelung basiert<br />

zu wesentlichen Teilen auf diesen Vorarbeiten.<br />

Konkret sollen die geltenden Vorschriften<br />

durch eine Zusammenfassung der<br />

bisher getrennt normierten Reprografi evergütung<br />

und der Vergütung <strong>für</strong> Bild- und Tonträger<br />

deutlich verschlankt werden. Statt einer<br />

starren, abschließenden Liste von Vergütungssätzen<br />

werden offene, technologieneutrale<br />

Formulierungen gewählt, mit denen<br />

auch neuartige Vervielfältigungstechniken in<br />

das Vergütungssystem einbezogen werden<br />

können. Veränderte technologische und wirtschaftliche<br />

Rahmenbedingungen sollen so<br />

im Rahmen der Vergütungshöhe berücksichtigt<br />

werden können. Eine spezifi sche Fragestellung<br />

ergibt sich in diesem Kontext aus<br />

dem Verhältnis zwischen der pauschalen,<br />

über die Verwertungsgesellschaften abgewickelten<br />

Vergütung <strong>für</strong> die Privatkopie auf der<br />

einen und dem Einsatz technischer Schutzmaßnahmen<br />

auf der andern Seite. Denn sind<br />

Rechtsinhaber mit Letzteren in der Lage, die<br />

Herstellung einer privaten Vervielfältigung<br />

von vornherein zu verhindern, entfällt die<br />

Rechtfertigung, auf Vervielfältigungsgeräte<br />

eine Abgabe <strong>für</strong> die Privatkopie zu erheben.<br />

Zu diesem Spannungsverhältnis waren im <strong>Institut</strong><br />

bereits spezifi sche Vorarbeiten geleistet<br />

worden (Peukert; siehe hinten II.2.b) aa)).<br />

Auf diesen Vorarbeiten wird der „Zweite<br />

Korb“ durch Änderungen des Urheberrechtsgesetzes<br />

und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes<br />

maßgeblich basieren, indem<br />

ein dauerhaftes, fl exibles Nebeneinander der<br />

pauschalen und der individuellen Vergütung<br />

ermöglicht werden soll.<br />

Ein weiterer, hoch politisierter und entsprechend<br />

umstrittener Punkt betrifft die Problematik<br />

der sog. „unbekannten Nutzungsart“.<br />

Nach dem geltenden § 31 Abs. 4 UrhG sind<br />

Verträge über neue, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />

noch nicht bekannte Nutzungsarten<br />

unwirksam. Ziel dieser Regelung<br />

soll es sein, dem Urheber die Möglichkeit zu<br />

erhalten, <strong>für</strong> den Fall der Aufnahme einer<br />

entsprechenden Nutzung nachzuverhandeln.<br />

Diese Rechtslage war schon im Vorfeld analysiert<br />

worden (Katzenberger). In der Praxis<br />

löst diese Regelung allerdings nicht nur eine<br />

erhebliche Rechtsunsicherheit aus. Sie verzögert<br />

bzw. behindert auch die Einführung<br />

und Nutzung neuer Technologien, was letztlich<br />

im Widerspruch zu den Interessen der<br />

Allgemeinheit steht. Es kommt hinzu, dass<br />

einzelne Urheber die Verwertung von Filmen<br />

oder anderen in Teamarbeit hergestellten<br />

Werken verhindern können, sofern sie seitens<br />

des Verwerters denn überhaupt noch<br />

ausfi ndig gemacht werden können, um die<br />

erforderliche Einwilligung einzuholen. Um<br />

solche Nachteile zu überwinden, gleichzeitig<br />

aber die Interessen der Urheber zu berücksichtigen,<br />

wurde im <strong>Institut</strong> ein Modell entwickelt,<br />

das Verwertungsverträge über künftige<br />

Nutzungsarten zwar zulässt, das dem<br />

Urheber aber ein befristetes Widerrufsrecht<br />

zubilligt und ihm eine angemessene zusätzliche<br />

Vergütung sichert (Hilty). Die ins Auge<br />

gefasste Neuregelung im Rahmen des „Zweiten<br />

Korbes“ basiert maßgeblich auf diesem<br />

Modell, wobei gewisse Vorschläge in einer<br />

Eingabe der Deutschen Vereinigung <strong>für</strong> gewerblichen<br />

Rechtsschutz und Urheberrecht<br />

(GRUR), an der <strong>Institut</strong>sangehörige mitgewirkt<br />

hatten (Dietz, Hilty, Katzenberger)<br />

im jüngsten Entwurf des BMJ nicht berücksichtig<br />

worden sind.<br />

Ein zentraler Streitpunkt war sodann die Anpassung<br />

des geltenden Schrankenkatalogs.<br />

Im Vordergrund der Diskussion steht dabei<br />

insbesondere die Frage der sog. Durchsetzungsfähigkeit<br />

von an sich vorgesehenen<br />

Schutzschranken gegenüber technischen<br />

Schutzmaßnahmen, welche die Nutzbarmachung<br />

solcher Schranken erschweren oder<br />

sogar ganz behindern; typisches Beispiel ist<br />

hier die Privatkopie. In diesem Kontext konnte<br />

das <strong>Institut</strong> umfassende Erkenntnisse aus<br />

seiner allgemeinen Forschungstätigkeit einbringen<br />

(Geiger, Hansen, Hilty). Die allgemeine<br />

Herausforderung liegt hier insbesondere<br />

in den völkerrechtlichen Vorgaben,<br />

denen zufolge diese technischen Schutzmaßnahmen<br />

ihrerseits Rechtsschutz gegen Beseitigung<br />

genießen. Von der dadurch bewirkten

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