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Tätigkeitsbericht 2004/2005 - Max-Planck-Institut für Immaterialgüter ...

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1. Teil:<br />

Forschung des <strong>Institut</strong>s<br />

56<br />

verträgen als Dauerschuldverhältnissen sui<br />

generis und dem Rechtskauf als allerdings<br />

nur rudimentär normiertem Austauschvertrag<br />

(§ 453 Abs. 1 BGB) unterschieden.<br />

Während auf den Lizenzvertrag das mit Blick<br />

auf Leistungsstörungen deutlich aufgewertete<br />

allgemeine Schuldrecht zur Anwendung<br />

gebracht wird, steht <strong>für</strong> den Rechtskauf die<br />

Frage im Vordergrund, inwiefern die <strong>für</strong> entsprechend<br />

anwendbar erklärten Vorschriften<br />

des Sachkaufrechts zu modifi zieren sind, um<br />

die Besonderheiten des Vertragsgegenstandes<br />

und der Interessen der Parteien eines<br />

solchen Vertrages angemessen zu berücksichtigen.<br />

Bemerkenswert ist dabei, dass die<br />

Anwendung des geltenden Schuldrechts auf<br />

Verträge, die bei der Schuldrechtsreform<br />

nicht berücksichtigt wurden, Defi zite und<br />

Widersprüche dieser Kodifi kation offenbart,<br />

welche bei einer Konzentration auf das Paradigma<br />

des Sachkaufs kaum erkennbar sind.<br />

Ein typisches Beispiel da<strong>für</strong> ist die Abwicklung<br />

von Leistungsstörungen beim Lizenzvertrag.<br />

Bei diesem nicht normierten Dauerschuldverhältnis<br />

zeigte sich, dass bei Mängeln<br />

des lizenzierten Gegenstandes häufi g das Interesse<br />

besteht, den Vertrag unter reduzierten<br />

Lizenzgebühren fortzusetzen; das allgemeine<br />

Schuldrecht hält da<strong>für</strong> aber keine<br />

passende Regelung bereit, denn die Minderung<br />

als solche ist nur in verschiedenen<br />

Vertrags typenrechten vorgesehen, während<br />

eine allgemeine Rechtsgrundlage fehlt.<br />

Dieser Aspekt wurde in einem grundlegenden<br />

Aufsatz nochmals besonders herausgegriffen<br />

(Peukert). Der Beitrag untersucht,<br />

ob die im BGB normierten Minderungsrechte<br />

und die Rechtsprechung zur Minderung<br />

unter anderem beim Dienst-, Franchise- und<br />

Lizenzvertrag auf allgemeinen Prinzipien beruhen,<br />

die es gerechtfertigt erscheinen lassen,<br />

von der Minderung als einem allgemeinem<br />

Rechtsbehelf zu sprechen, oder ob<br />

namentlich durch § 326 Abs. 1 S. 2 BGB ein<br />

Verbot der Minderung mangels spezialgesetzlicher<br />

Normierung kodifi ziert wurde. Im<br />

Ergebnis werden vier Voraussetzungen formuliert,<br />

die kumulativ vorliegen müssen, damit<br />

bei Mängeln des Vertragsgegenstandes<br />

auch ohne Vertretenmüssen des Sachleistungsschuldners<br />

ein ungeschriebenes Minderungsrecht<br />

des Vertragspartners bejaht<br />

werden kann.<br />

Um die Vielfalt der nationalen Regelungen<br />

optimal in das Projekt einbinden zu können,<br />

wurde im Jahr <strong>2005</strong> erstmals eine gezielte<br />

Ausschreibung von Fördermitteln unternommen,<br />

um Doktoranden aus verschiedenen<br />

EU-Ländern anzusprechen. Die Kandidaten<br />

wurden einem individuellen Interview unterzogen;<br />

davon wurden die Besten ausgewählt,<br />

deren Dissertationsprojekt ab 2006 gefördert<br />

wird (Di Giovanni Bezzi, Pappas, Stiel,<br />

Trabuco). Mit weiteren Ausschreibungen<br />

soll dieses Schwerpunktprojekt auch in Zukunft<br />

vorangetrieben werden. Eine noch im<br />

Berichtszeitraum angefangene Dissertation<br />

greift dabei das vorhandene europäische<br />

Recht als solches auf und analysiert zudem<br />

die Principles of European Contract Law<br />

mit Blick auf <strong>Immaterialgüter</strong>rechtsverträge<br />

(Stiel).<br />

In den Themenkreis des <strong>Immaterialgüter</strong>vertragsrechts<br />

gehört sodann ein Habilitationsvorhaben,<br />

das unter dem Titel „Die Übertragung<br />

immaterieller Güter im Europäischen<br />

Vertragsrecht“ noch weitere Aspekte mit einschließt<br />

(Enchelmaier). Es widmet sich in<br />

einer vergleichenden Betrachtung der Übertragung<br />

und Belastung immaterieller Güter<br />

im weiteren Sinne in den Rechtsordnungen<br />

Deutschlands, Englands und Frankreichs.<br />

Dabei geht es um Forderungen, Rechte an<br />

geistigem Eigentum oder aus Mitgliedschaft,<br />

Persönlichkeitsrechte und andere nicht verkörperte<br />

Vermögenswerte (intangibles). Einzelne<br />

Kapitel sind der Übertragbarkeit immaterieller<br />

Güter, ihrer endgültigen Übertragung,<br />

der Übertragung zur vorübergehenden Nutzung<br />

oder Ausübung sowie der Übertragung<br />

zur Sicherung von Forderungen gewidmet.<br />

Mit dem letztgenannten Gesichtspunkt hängen<br />

Fragen der Zwangsvollstreckung und der<br />

Insolvenz zusammen. Weitere Teile der Arbeit<br />

untersuchen die internationale Übertragung<br />

immaterieller Güter sowie die Vereinheitlichung<br />

ihrer Übertragung durch die<br />

Europäische Gemeinschaft.<br />

Im Kontext des <strong>Immaterialgüter</strong>vertragsrechts<br />

ist schließlich ein Promotionsprojekt<br />

angesiedelt, das sich mit dem Abstraktionsprinzip<br />

im deutschen <strong>Immaterialgüter</strong>recht<br />

befasst; ein Schwerpunkt liegt dabei im<br />

Rechtsverkehr mit urheberrechtlichen Nutzungsbefugnissen.<br />

Behandelt werden aber<br />

auch die sich <strong>für</strong> den Bestand einer Lizenzkette<br />

aus mehreren Nutzungsrechtsnehmern

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