Tätigkeitsbericht 2004/2005 - Max-Planck-Institut für Immaterialgüter ...
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1. Teil:<br />
Forschung des <strong>Institut</strong>s<br />
56<br />
verträgen als Dauerschuldverhältnissen sui<br />
generis und dem Rechtskauf als allerdings<br />
nur rudimentär normiertem Austauschvertrag<br />
(§ 453 Abs. 1 BGB) unterschieden.<br />
Während auf den Lizenzvertrag das mit Blick<br />
auf Leistungsstörungen deutlich aufgewertete<br />
allgemeine Schuldrecht zur Anwendung<br />
gebracht wird, steht <strong>für</strong> den Rechtskauf die<br />
Frage im Vordergrund, inwiefern die <strong>für</strong> entsprechend<br />
anwendbar erklärten Vorschriften<br />
des Sachkaufrechts zu modifi zieren sind, um<br />
die Besonderheiten des Vertragsgegenstandes<br />
und der Interessen der Parteien eines<br />
solchen Vertrages angemessen zu berücksichtigen.<br />
Bemerkenswert ist dabei, dass die<br />
Anwendung des geltenden Schuldrechts auf<br />
Verträge, die bei der Schuldrechtsreform<br />
nicht berücksichtigt wurden, Defi zite und<br />
Widersprüche dieser Kodifi kation offenbart,<br />
welche bei einer Konzentration auf das Paradigma<br />
des Sachkaufs kaum erkennbar sind.<br />
Ein typisches Beispiel da<strong>für</strong> ist die Abwicklung<br />
von Leistungsstörungen beim Lizenzvertrag.<br />
Bei diesem nicht normierten Dauerschuldverhältnis<br />
zeigte sich, dass bei Mängeln<br />
des lizenzierten Gegenstandes häufi g das Interesse<br />
besteht, den Vertrag unter reduzierten<br />
Lizenzgebühren fortzusetzen; das allgemeine<br />
Schuldrecht hält da<strong>für</strong> aber keine<br />
passende Regelung bereit, denn die Minderung<br />
als solche ist nur in verschiedenen<br />
Vertrags typenrechten vorgesehen, während<br />
eine allgemeine Rechtsgrundlage fehlt.<br />
Dieser Aspekt wurde in einem grundlegenden<br />
Aufsatz nochmals besonders herausgegriffen<br />
(Peukert). Der Beitrag untersucht,<br />
ob die im BGB normierten Minderungsrechte<br />
und die Rechtsprechung zur Minderung<br />
unter anderem beim Dienst-, Franchise- und<br />
Lizenzvertrag auf allgemeinen Prinzipien beruhen,<br />
die es gerechtfertigt erscheinen lassen,<br />
von der Minderung als einem allgemeinem<br />
Rechtsbehelf zu sprechen, oder ob<br />
namentlich durch § 326 Abs. 1 S. 2 BGB ein<br />
Verbot der Minderung mangels spezialgesetzlicher<br />
Normierung kodifi ziert wurde. Im<br />
Ergebnis werden vier Voraussetzungen formuliert,<br />
die kumulativ vorliegen müssen, damit<br />
bei Mängeln des Vertragsgegenstandes<br />
auch ohne Vertretenmüssen des Sachleistungsschuldners<br />
ein ungeschriebenes Minderungsrecht<br />
des Vertragspartners bejaht<br />
werden kann.<br />
Um die Vielfalt der nationalen Regelungen<br />
optimal in das Projekt einbinden zu können,<br />
wurde im Jahr <strong>2005</strong> erstmals eine gezielte<br />
Ausschreibung von Fördermitteln unternommen,<br />
um Doktoranden aus verschiedenen<br />
EU-Ländern anzusprechen. Die Kandidaten<br />
wurden einem individuellen Interview unterzogen;<br />
davon wurden die Besten ausgewählt,<br />
deren Dissertationsprojekt ab 2006 gefördert<br />
wird (Di Giovanni Bezzi, Pappas, Stiel,<br />
Trabuco). Mit weiteren Ausschreibungen<br />
soll dieses Schwerpunktprojekt auch in Zukunft<br />
vorangetrieben werden. Eine noch im<br />
Berichtszeitraum angefangene Dissertation<br />
greift dabei das vorhandene europäische<br />
Recht als solches auf und analysiert zudem<br />
die Principles of European Contract Law<br />
mit Blick auf <strong>Immaterialgüter</strong>rechtsverträge<br />
(Stiel).<br />
In den Themenkreis des <strong>Immaterialgüter</strong>vertragsrechts<br />
gehört sodann ein Habilitationsvorhaben,<br />
das unter dem Titel „Die Übertragung<br />
immaterieller Güter im Europäischen<br />
Vertragsrecht“ noch weitere Aspekte mit einschließt<br />
(Enchelmaier). Es widmet sich in<br />
einer vergleichenden Betrachtung der Übertragung<br />
und Belastung immaterieller Güter<br />
im weiteren Sinne in den Rechtsordnungen<br />
Deutschlands, Englands und Frankreichs.<br />
Dabei geht es um Forderungen, Rechte an<br />
geistigem Eigentum oder aus Mitgliedschaft,<br />
Persönlichkeitsrechte und andere nicht verkörperte<br />
Vermögenswerte (intangibles). Einzelne<br />
Kapitel sind der Übertragbarkeit immaterieller<br />
Güter, ihrer endgültigen Übertragung,<br />
der Übertragung zur vorübergehenden Nutzung<br />
oder Ausübung sowie der Übertragung<br />
zur Sicherung von Forderungen gewidmet.<br />
Mit dem letztgenannten Gesichtspunkt hängen<br />
Fragen der Zwangsvollstreckung und der<br />
Insolvenz zusammen. Weitere Teile der Arbeit<br />
untersuchen die internationale Übertragung<br />
immaterieller Güter sowie die Vereinheitlichung<br />
ihrer Übertragung durch die<br />
Europäische Gemeinschaft.<br />
Im Kontext des <strong>Immaterialgüter</strong>vertragsrechts<br />
ist schließlich ein Promotionsprojekt<br />
angesiedelt, das sich mit dem Abstraktionsprinzip<br />
im deutschen <strong>Immaterialgüter</strong>recht<br />
befasst; ein Schwerpunkt liegt dabei im<br />
Rechtsverkehr mit urheberrechtlichen Nutzungsbefugnissen.<br />
Behandelt werden aber<br />
auch die sich <strong>für</strong> den Bestand einer Lizenzkette<br />
aus mehreren Nutzungsrechtsnehmern