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Tätigkeitsbericht 2004/2005 - Max-Planck-Institut für Immaterialgüter ...

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„Aushebelung“ bewährter Schrankenregelungen<br />

ist insbesondere auch die Wissenschaft<br />

in zunehmendem Maße betroffen; denn indem<br />

die wissenschaftlichen Inhalte immer<br />

weniger überhaupt noch in gedruckter Form<br />

greifbar sind, sondern nur noch – technisch<br />

abgesichert – online zur Verfügung stehen,<br />

sehen sich die Forschungsinstitutionen fundamentalen<br />

Problemen des Zugangs zu den<br />

benötigten Daten gegenüber. Auch dazu hat<br />

das <strong>Institut</strong> im Berichtszeitraum eine Reihe<br />

von selbständigen Forschungsprojekten fertig<br />

gestellt (Hansen, Hilty). Untersucht worden<br />

sind in diesem Zusammenhang aber<br />

auch andere – mit Blick auf die Bedürfnisse<br />

einer Wissensgesellschaft aber wünschenswerte,<br />

aber im geltenden Recht fehlende –<br />

Schrankenbestimmungen, so namentlich solche<br />

<strong>für</strong> Informationsmehrwertdienste wie<br />

beispielsweise Medienbeobachter (Geiger,<br />

Hilty, Katzenberger; siehe auch II.2.c) aa)).<br />

Bezogen auf den „Zweiten Korb“ sind in dieser<br />

Hinsicht freilich keine wesentlichen Änderungen<br />

zu erwarten. Dies liegt nicht zuletzt<br />

daran, dass das europäische Recht den da<strong>für</strong><br />

erforderlichen Spielraum nicht gewährt.<br />

Über die Zielsetzung des „Zweiten Korbs“ hinaus<br />

reichen schließlich zwei vorbereitende<br />

Tätigkeiten des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> das BMJ, die<br />

gleichzeitig im Interesse bzw. im Auftrag der<br />

<strong>Max</strong>-<strong>Planck</strong>-Gesellschaft (MPG) erbracht<br />

werden konnten. Zum einen wurde ein Evaluationsbogen<br />

entwickelt, mit dem das BMJ<br />

Schulen und Forschungseinrichtungen – wie<br />

z.B. die einzelnen <strong>Institut</strong>e der MPG – dahingehend<br />

befragt hat, inwieweit sie von der<br />

2003 eingeführten, jedoch bis Ende 2006<br />

befristeten Schrankenregelung <strong>für</strong> die öffentliche<br />

Zugänglichmachung von Werken<br />

<strong>für</strong> Unterricht und Forschung nach § 52a<br />

UrhG Gebrauch machen (Peukert). Die Ergebnisse<br />

dieser Evaluation sollen der Entscheidung<br />

zu Grunde gelegt werden, ob diese<br />

Schranke über 2006 hinaus verlängert<br />

werden soll. Zum andern untersuchte das<br />

<strong>Institut</strong> in zahlreichen schriftlichen Beiträgen<br />

und Vorträgen die Rolle des Urheberrechts<br />

<strong>für</strong> die Forschung im Allgemeinen<br />

(Geiger, Hansen, Hilty, Peukert). Allerdings<br />

werden diese Aspekte im „Zweiten<br />

Korb“ noch kaum Beachtung fi nden; im Vordergrund<br />

stehen die Probleme der Unterhaltungswirtschaft.<br />

Bereits in den beiden Berichtsjahren<br />

sind jedoch Vorarbeiten geleistet<br />

worden, die in den Folgejahren auch in Zu-<br />

sammenarbeit mit dem Bundesministerium<br />

<strong>für</strong> Bildung und Forschung Früchte tragen<br />

können, um die Rahmenbedingungen der<br />

Wissenschaft (auch) bezogen auf das Urheberrecht<br />

zu optimieren.<br />

b) Technologische<br />

Herausforderungen<br />

Der Umstand, dass die Digitalisierung und<br />

die weltweite Datenvernetzung durch das<br />

Internet nach mittlerweile mehr als 10 Jahren<br />

nicht als bewältigt gelten können, hat in<br />

den beiden Berichtsjahren abermals zu einer<br />

Vielzahl von Beiträgen durch <strong>Institut</strong>sangehörige<br />

geführt, die regelmäßig im Schnittfeld<br />

zwischen Recht, Technik und Ökonomie angesiedelt<br />

sind. Neben zahlreichen Einzelfragen,<br />

auf deren Bearbeitung im <strong>Institut</strong> hier<br />

nicht detailliert eingegangen werden kann,<br />

stehen dabei im Wesentlichen die folgenden<br />

Problemfelder im Vordergrund:<br />

aa) Technische Schutzmaßnahmen;<br />

Digital Rights Management<br />

Eine ganze Reihe von international durchaus<br />

kontrovers diskutierten Fragestellungen werfen<br />

die Vorschriften zum Rechtsschutz technischer<br />

Maßnahmen auf, wie sie seit 1996<br />

im Konventionsrecht enthalten sind (Art. 11<br />

f. WCT, Art. 18 f. WPPT). Auf europäischer<br />

Ebene spiegelt sich dieser Rechtsschutz in<br />

Art. 7 f. der Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht<br />

in der Informationsgesellschaft.<br />

Von den Mitgliedstaaten sind sie entsprechend<br />

in nationales Recht umzusetzen (in<br />

Deutschland §§ 95a ff. UrhG). Ausgangspunkt<br />

der Diskussionen ist dabei, dass das<br />

sog. Digital Rights Management (DRM) es<br />

erlaubt, eine unkontrollierte Nutzung von<br />

Inhalten mittels technischer Mittel zu verhindern<br />

und Nutzer damit in entsprechende<br />

Nutzungsverträge einzubinden. Bislang ungelöst<br />

ist dabei unter anderem, wie sich diese<br />

Möglichkeit individueller Rechtewahrnehmung<br />

auf die Erhebung und Verteilung<br />

von pauschalen Vergütungen <strong>für</strong> die Herstellung<br />

von Privatkopien auswirkt. Denn solche<br />

werden mit Blick auf die bisher mögliche<br />

und gestattete Privatkopie vor allen Dingen<br />

auf Geräte zur Herstellung von Privatkopien<br />

erhoben und von Verwertungsgesellschaften<br />

an die Rechteinhaber verteilt. Verhindert der<br />

Einsatz technischer Schutzmaßnahmen aber<br />

etwa das Kopieren von CDs oder DVDs, ent-<br />

<strong>Tätigkeitsbericht</strong><br />

<strong>2004</strong>/<strong>2005</strong><br />

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