Tätigkeitsbericht 2004/2005 - Max-Planck-Institut für Immaterialgüter ...
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„Aushebelung“ bewährter Schrankenregelungen<br />
ist insbesondere auch die Wissenschaft<br />
in zunehmendem Maße betroffen; denn indem<br />
die wissenschaftlichen Inhalte immer<br />
weniger überhaupt noch in gedruckter Form<br />
greifbar sind, sondern nur noch – technisch<br />
abgesichert – online zur Verfügung stehen,<br />
sehen sich die Forschungsinstitutionen fundamentalen<br />
Problemen des Zugangs zu den<br />
benötigten Daten gegenüber. Auch dazu hat<br />
das <strong>Institut</strong> im Berichtszeitraum eine Reihe<br />
von selbständigen Forschungsprojekten fertig<br />
gestellt (Hansen, Hilty). Untersucht worden<br />
sind in diesem Zusammenhang aber<br />
auch andere – mit Blick auf die Bedürfnisse<br />
einer Wissensgesellschaft aber wünschenswerte,<br />
aber im geltenden Recht fehlende –<br />
Schrankenbestimmungen, so namentlich solche<br />
<strong>für</strong> Informationsmehrwertdienste wie<br />
beispielsweise Medienbeobachter (Geiger,<br />
Hilty, Katzenberger; siehe auch II.2.c) aa)).<br />
Bezogen auf den „Zweiten Korb“ sind in dieser<br />
Hinsicht freilich keine wesentlichen Änderungen<br />
zu erwarten. Dies liegt nicht zuletzt<br />
daran, dass das europäische Recht den da<strong>für</strong><br />
erforderlichen Spielraum nicht gewährt.<br />
Über die Zielsetzung des „Zweiten Korbs“ hinaus<br />
reichen schließlich zwei vorbereitende<br />
Tätigkeiten des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> das BMJ, die<br />
gleichzeitig im Interesse bzw. im Auftrag der<br />
<strong>Max</strong>-<strong>Planck</strong>-Gesellschaft (MPG) erbracht<br />
werden konnten. Zum einen wurde ein Evaluationsbogen<br />
entwickelt, mit dem das BMJ<br />
Schulen und Forschungseinrichtungen – wie<br />
z.B. die einzelnen <strong>Institut</strong>e der MPG – dahingehend<br />
befragt hat, inwieweit sie von der<br />
2003 eingeführten, jedoch bis Ende 2006<br />
befristeten Schrankenregelung <strong>für</strong> die öffentliche<br />
Zugänglichmachung von Werken<br />
<strong>für</strong> Unterricht und Forschung nach § 52a<br />
UrhG Gebrauch machen (Peukert). Die Ergebnisse<br />
dieser Evaluation sollen der Entscheidung<br />
zu Grunde gelegt werden, ob diese<br />
Schranke über 2006 hinaus verlängert<br />
werden soll. Zum andern untersuchte das<br />
<strong>Institut</strong> in zahlreichen schriftlichen Beiträgen<br />
und Vorträgen die Rolle des Urheberrechts<br />
<strong>für</strong> die Forschung im Allgemeinen<br />
(Geiger, Hansen, Hilty, Peukert). Allerdings<br />
werden diese Aspekte im „Zweiten<br />
Korb“ noch kaum Beachtung fi nden; im Vordergrund<br />
stehen die Probleme der Unterhaltungswirtschaft.<br />
Bereits in den beiden Berichtsjahren<br />
sind jedoch Vorarbeiten geleistet<br />
worden, die in den Folgejahren auch in Zu-<br />
sammenarbeit mit dem Bundesministerium<br />
<strong>für</strong> Bildung und Forschung Früchte tragen<br />
können, um die Rahmenbedingungen der<br />
Wissenschaft (auch) bezogen auf das Urheberrecht<br />
zu optimieren.<br />
b) Technologische<br />
Herausforderungen<br />
Der Umstand, dass die Digitalisierung und<br />
die weltweite Datenvernetzung durch das<br />
Internet nach mittlerweile mehr als 10 Jahren<br />
nicht als bewältigt gelten können, hat in<br />
den beiden Berichtsjahren abermals zu einer<br />
Vielzahl von Beiträgen durch <strong>Institut</strong>sangehörige<br />
geführt, die regelmäßig im Schnittfeld<br />
zwischen Recht, Technik und Ökonomie angesiedelt<br />
sind. Neben zahlreichen Einzelfragen,<br />
auf deren Bearbeitung im <strong>Institut</strong> hier<br />
nicht detailliert eingegangen werden kann,<br />
stehen dabei im Wesentlichen die folgenden<br />
Problemfelder im Vordergrund:<br />
aa) Technische Schutzmaßnahmen;<br />
Digital Rights Management<br />
Eine ganze Reihe von international durchaus<br />
kontrovers diskutierten Fragestellungen werfen<br />
die Vorschriften zum Rechtsschutz technischer<br />
Maßnahmen auf, wie sie seit 1996<br />
im Konventionsrecht enthalten sind (Art. 11<br />
f. WCT, Art. 18 f. WPPT). Auf europäischer<br />
Ebene spiegelt sich dieser Rechtsschutz in<br />
Art. 7 f. der Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht<br />
in der Informationsgesellschaft.<br />
Von den Mitgliedstaaten sind sie entsprechend<br />
in nationales Recht umzusetzen (in<br />
Deutschland §§ 95a ff. UrhG). Ausgangspunkt<br />
der Diskussionen ist dabei, dass das<br />
sog. Digital Rights Management (DRM) es<br />
erlaubt, eine unkontrollierte Nutzung von<br />
Inhalten mittels technischer Mittel zu verhindern<br />
und Nutzer damit in entsprechende<br />
Nutzungsverträge einzubinden. Bislang ungelöst<br />
ist dabei unter anderem, wie sich diese<br />
Möglichkeit individueller Rechtewahrnehmung<br />
auf die Erhebung und Verteilung<br />
von pauschalen Vergütungen <strong>für</strong> die Herstellung<br />
von Privatkopien auswirkt. Denn solche<br />
werden mit Blick auf die bisher mögliche<br />
und gestattete Privatkopie vor allen Dingen<br />
auf Geräte zur Herstellung von Privatkopien<br />
erhoben und von Verwertungsgesellschaften<br />
an die Rechteinhaber verteilt. Verhindert der<br />
Einsatz technischer Schutzmaßnahmen aber<br />
etwa das Kopieren von CDs oder DVDs, ent-<br />
<strong>Tätigkeitsbericht</strong><br />
<strong>2004</strong>/<strong>2005</strong><br />
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