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Geschäftsbericht 2009 - Nord-Ostsee Sparkasse

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Bilanzierungs- und<br />

Bewertungsmethoden<br />

Anhang<br />

gen und verbriefte Verbindlichkeiten<br />

mit steigendem Zinssatz sowie für<br />

Rechtsrisiken und für ausstehende<br />

Rechnungen zur Erstellung eines Gutachtens<br />

zum Sanierungs- und Restrukturierungskonzept<br />

gebildet worden.<br />

Für die subsidiären Einstandspflichten<br />

aus mittelbaren Verpflichtungen<br />

im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft<br />

in der Versorgungsanstalt des<br />

Bundes und der Länder (VBL) hat die<br />

<strong>Sparkasse</strong> das Passivierungswahlrecht<br />

nach Art. 28 Abs. 1 EGHGB in Anspruch<br />

genommen. Eine Quantifizierung<br />

möglicher Ausgleichsbeträge ist<br />

nicht möglich. Die Ausgestaltung der<br />

Verpflichtungen der <strong>Sparkasse</strong> aus ihrer<br />

Mitgliedschaft in der VBL stellt sich<br />

wie folgt dar:<br />

Die <strong>Sparkasse</strong> ist Mitglied bei der für<br />

sie zuständigen Zusatzversorgungskasse<br />

„Versorgungsanstalt des Bundes<br />

und der Länder (VBL)“, deren Umlagesatz<br />

für einen Deckungsabschnitt<br />

von fünf Jahren festgelegt wird und<br />

sich an dem zu erwartenden Aufwand<br />

orientiert. Für den Zeitraum vom<br />

01.01.2002 bis zum 31.12.2007 wurde<br />

ein besonderer Deckungsabschnitt<br />

festgelegt. Seit dem 01.01.2008 werden<br />

Deckungsabschnitte von jeweils fünf<br />

Jahren festgesetzt.<br />

Anspruchsberechtigt gegen die VBL<br />

sind grundsätzlich alle aufgrund der<br />

Tarifverträge für den öffentlichen<br />

Dienst sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigten der <strong>Sparkasse</strong>. Die Höhe<br />

der Versorgungszusage ist abhängig<br />

von der Dauer der Beschäftigung sowie<br />

dem in dieser Zeit erzielten Entgelt. Zusätzlich<br />

werden soziale Komponenten<br />

für die Zeiten ohne Arbeitsentgelt wie<br />

z. B. Elternzeit berücksichtigt. Es werden<br />

Alters-, Erwerbsminderungs- und<br />

Hinterbliebenenrenten gezahlt. Die<br />

Versicherungsfälle entsprechen denen<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung.<br />

54<br />

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen<br />

Dienstes haben sich am<br />

13.11.2001 auf eine grundlegende Reform<br />

der Zusatzversorgung geeinigt.<br />

Das bisherige Gesamtversorgungsmodell<br />

wurde rückwirkend zum<br />

31.12.2000 geschlossen und durch ein<br />

Betriebsrentensystem in Form eines<br />

Punktemodells ersetzt, in dem diejenigen<br />

Leistungen zugesagt werden, die<br />

sich ergeben würden, wenn eine Gesamtbeitragsleistung<br />

von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen<br />

Entgelts<br />

vollständig in ein kapitalgedecktes<br />

System eingezahlt würde. Bei Arbeitnehmern,<br />

die am 01.01.2002 noch<br />

nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten,<br />

wurden die Anwartschaften entsprechend<br />

dem Gesamtversorgungsmodell<br />

festgestellt und in beitragsfreie<br />

Versorgungspunkte umgewandelt. Arbeitnehmer,<br />

die am 01.01.2002 bereits<br />

das 55. Lebensjahr vollendet hatten<br />

(rentennahe Jahrgänge), erhielten einen<br />

Bestandsschutz durch konkrete<br />

Berechnung ihrer zum 31.12.2001 bei<br />

Vollendung des 63. Lebensjahres erworbenen<br />

Zusatzrente auf der Grundlage<br />

des bisherigen Satzungsrechts.<br />

Einbußen erfolgen nur durch geringere<br />

Dynamisierung. Zweck der Änderung<br />

des Versorgungssystems ist,<br />

durch Absenkung des Versorgungsniveaus<br />

den Umlagesatz stabil zu halten.<br />

Der Umlagesatz beträgt seit dem<br />

01.01.2002 7,86 % der zusatzversorgungspflichtigen<br />

Entgelte von ca. 44,6<br />

Mio. EUR. Die <strong>Sparkasse</strong> trägt den Umlagesatz<br />

in Höhe von 6,45 %, der Arbeitnehmer<br />

zahlt als Eigenbeteiligung<br />

eine Umlage in Höhe von 1,41 %.<br />

Zusätzlich zur Umlage wird zur Zeit<br />

von der <strong>Sparkasse</strong> ein Sanierungsgeld<br />

in Höhe von 1,04 % (ab 01.01.2010<br />

0,39 %) der zusatzversorgungspflichtigen<br />

Entgelte gezahlt, das zur Finanzierung<br />

der vor dem 01.01.2002 begründeten<br />

Anwartschaften und Ansprüche<br />

(Altbestand) gilt. Erstmals für das Jahr

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