Geschäftsbericht 2009 - Nord-Ostsee Sparkasse
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Bilanzierungs- und<br />
Bewertungsmethoden<br />
Anhang<br />
gen und verbriefte Verbindlichkeiten<br />
mit steigendem Zinssatz sowie für<br />
Rechtsrisiken und für ausstehende<br />
Rechnungen zur Erstellung eines Gutachtens<br />
zum Sanierungs- und Restrukturierungskonzept<br />
gebildet worden.<br />
Für die subsidiären Einstandspflichten<br />
aus mittelbaren Verpflichtungen<br />
im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft<br />
in der Versorgungsanstalt des<br />
Bundes und der Länder (VBL) hat die<br />
<strong>Sparkasse</strong> das Passivierungswahlrecht<br />
nach Art. 28 Abs. 1 EGHGB in Anspruch<br />
genommen. Eine Quantifizierung<br />
möglicher Ausgleichsbeträge ist<br />
nicht möglich. Die Ausgestaltung der<br />
Verpflichtungen der <strong>Sparkasse</strong> aus ihrer<br />
Mitgliedschaft in der VBL stellt sich<br />
wie folgt dar:<br />
Die <strong>Sparkasse</strong> ist Mitglied bei der für<br />
sie zuständigen Zusatzversorgungskasse<br />
„Versorgungsanstalt des Bundes<br />
und der Länder (VBL)“, deren Umlagesatz<br />
für einen Deckungsabschnitt<br />
von fünf Jahren festgelegt wird und<br />
sich an dem zu erwartenden Aufwand<br />
orientiert. Für den Zeitraum vom<br />
01.01.2002 bis zum 31.12.2007 wurde<br />
ein besonderer Deckungsabschnitt<br />
festgelegt. Seit dem 01.01.2008 werden<br />
Deckungsabschnitte von jeweils fünf<br />
Jahren festgesetzt.<br />
Anspruchsberechtigt gegen die VBL<br />
sind grundsätzlich alle aufgrund der<br />
Tarifverträge für den öffentlichen<br />
Dienst sozialversicherungspflichtig<br />
Beschäftigten der <strong>Sparkasse</strong>. Die Höhe<br />
der Versorgungszusage ist abhängig<br />
von der Dauer der Beschäftigung sowie<br />
dem in dieser Zeit erzielten Entgelt. Zusätzlich<br />
werden soziale Komponenten<br />
für die Zeiten ohne Arbeitsentgelt wie<br />
z. B. Elternzeit berücksichtigt. Es werden<br />
Alters-, Erwerbsminderungs- und<br />
Hinterbliebenenrenten gezahlt. Die<br />
Versicherungsfälle entsprechen denen<br />
in der gesetzlichen Rentenversicherung.<br />
54<br />
Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen<br />
Dienstes haben sich am<br />
13.11.2001 auf eine grundlegende Reform<br />
der Zusatzversorgung geeinigt.<br />
Das bisherige Gesamtversorgungsmodell<br />
wurde rückwirkend zum<br />
31.12.2000 geschlossen und durch ein<br />
Betriebsrentensystem in Form eines<br />
Punktemodells ersetzt, in dem diejenigen<br />
Leistungen zugesagt werden, die<br />
sich ergeben würden, wenn eine Gesamtbeitragsleistung<br />
von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen<br />
Entgelts<br />
vollständig in ein kapitalgedecktes<br />
System eingezahlt würde. Bei Arbeitnehmern,<br />
die am 01.01.2002 noch<br />
nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten,<br />
wurden die Anwartschaften entsprechend<br />
dem Gesamtversorgungsmodell<br />
festgestellt und in beitragsfreie<br />
Versorgungspunkte umgewandelt. Arbeitnehmer,<br />
die am 01.01.2002 bereits<br />
das 55. Lebensjahr vollendet hatten<br />
(rentennahe Jahrgänge), erhielten einen<br />
Bestandsschutz durch konkrete<br />
Berechnung ihrer zum 31.12.2001 bei<br />
Vollendung des 63. Lebensjahres erworbenen<br />
Zusatzrente auf der Grundlage<br />
des bisherigen Satzungsrechts.<br />
Einbußen erfolgen nur durch geringere<br />
Dynamisierung. Zweck der Änderung<br />
des Versorgungssystems ist,<br />
durch Absenkung des Versorgungsniveaus<br />
den Umlagesatz stabil zu halten.<br />
Der Umlagesatz beträgt seit dem<br />
01.01.2002 7,86 % der zusatzversorgungspflichtigen<br />
Entgelte von ca. 44,6<br />
Mio. EUR. Die <strong>Sparkasse</strong> trägt den Umlagesatz<br />
in Höhe von 6,45 %, der Arbeitnehmer<br />
zahlt als Eigenbeteiligung<br />
eine Umlage in Höhe von 1,41 %.<br />
Zusätzlich zur Umlage wird zur Zeit<br />
von der <strong>Sparkasse</strong> ein Sanierungsgeld<br />
in Höhe von 1,04 % (ab 01.01.2010<br />
0,39 %) der zusatzversorgungspflichtigen<br />
Entgelte gezahlt, das zur Finanzierung<br />
der vor dem 01.01.2002 begründeten<br />
Anwartschaften und Ansprüche<br />
(Altbestand) gilt. Erstmals für das Jahr