Postgeschichte Oberursel - Verein für Geschichte und Heimatkunde ...
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anderen Hinweis auf einen Briefboten von <strong>Oberursel</strong>/Ts. erhalten wir in dem noch vorhandenen Zeugnis des<br />
Jakob Wolf, Bürger von <strong>Oberursel</strong>/Ts., dass von der Ober-Post-Direktion Frankfurt am Main, am 11. März<br />
1869 ausgestellt wurde.<br />
„(...), daß der Einwohner Jakob Wolf aus <strong>Oberursel</strong> während dem Zeitraum vom 1 ten Februar 1864 bis ult.<br />
December 1867 als Privat- Briefträger <strong>und</strong> vom 1 ten Januar 1868 bis 24 ten Januar 1969 als interimstischer<br />
Briefträger in unmittelbaren Dienste bei der Postexpedition in <strong>Oberursel</strong> beschäftigt worden ist“. 49<br />
Bis in die Jahre 1970 lässt sich das städtische Botenwesen nachweisen. Ich denke hier besonders an<br />
Zustellungen von Benachrichtigungen der Stadtkasse bis hin zu den Wahlbenachrichtigungen. Dies war<br />
zwar durch Reichsgesetz vom 1. April 1900 generell verboten, aber bedingt durch manche Notzeiten, so z.B.<br />
nach den beiden Weltkriegen zwingend erforderlich. Später war es eine bequeme <strong>und</strong> billige Einrichtung der<br />
Stadtverwaltung.<br />
Nachdem das Deutsche Kaiserreich 1802 durch den Reichsdeputationshauptschluss in Wien, 1803,<br />
aufgelöst wurde, war auch die „Kaiserliche Thurn <strong>und</strong> Taxissche Post“ zum erliegen gekommen. Nun musste<br />
das Haus Thurn <strong>und</strong> Taxis mit den einzelnen Fürsten <strong>und</strong> Herzögen des Vielvölkerstaates jeweils extra<br />
Verträge über die Post aushandeln. So auch mit dem Herzogtum Nassau. Dieser Vertrag wurde am 19.<br />
Dezember 1806 abgeschlossen <strong>und</strong> trägt die Überschrift:<br />
„Postlehnsvertrag wegen Übertragung des Postregals in den gesamten herzoglich nassauischen Landen als<br />
Thron-Mannlehen.“ 50<br />
Aus dem Postregal sei folgendes interessantes wiedergegeben:<br />
„XVIII. Post=Regal<br />
(Das Postfreithum der von Landesunterthanen einzureichenden Bittschriften betreffend.)<br />
Es ist die Anzeige geschehen, daß zuweilen hiesige Unterthanen <strong>für</strong> ihre Briefe an Herzogliche<br />
administrative Stellen oder ein Privatpostfreithum genießende Staatsdiener Porto bezahlen, ohngeachtet in<br />
der bereits im Jahre 1807 publicirten Postdeclaration pag. 14 <strong>und</strong> 20 festgesetzt worden <strong>und</strong> wörtlich darum<br />
enthalten ist, daß, wenn von Landesunterthanen Bittschriften oder andere Vorstellungen an ihre gnädigste<br />
Landesherrschaften oder deren angestellte administrative Stellen erlassen werden, die Landespostämter<br />
verb<strong>und</strong>en seyen, solche ohne Anforderung einigen Portos anzunehmen <strong>und</strong> zu<br />
befördern.<strong>und</strong> weiter daß auch die von anderen <strong>und</strong> selbst von Unbefreiten an Privatpostbefreite<br />
addressirte Briefe von den Postämtern ohne Anforderung einigen Portos angenommen <strong>und</strong> spediert<br />
werde sollen.<br />
Allen Herzoglichen Unterthanen werden deshalb die so eben angeführte beide Stellen in der Postdeclaration<br />
in Erinnerung gebracht, mit dem Anhang, daß in dergleichen Fällen, wo sie ihre Vorstellungen <strong>und</strong> Briefe<br />
nicht zu frankieren verb<strong>und</strong>en sind, sie noch viel weniger das Porto da<strong>für</strong> dem Postofficianten anzubieten<br />
haben.<br />
Wiesbaden den 2. Februar 1810<br />
Herzoglich Nassauisches Staats- Ministerium Freiherr von Marschall.<br />
(Briefposttaxen <strong>und</strong> Tarif betreffend.)<br />
Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, souveräner Herzog zu Nassau x. x. <strong>und</strong> Wir Friedrich<br />
Wilhelm, von Gottes Gnaden, souveräner Fürst zu Nassau x. x:<br />
Erwägend, daß die Briefposttaxen, welche bisher bei den Posten in Unserm, Herzogthume bestanden, nicht<br />
nach dem richtigen Maasstab der Schwere der Briefe <strong>und</strong> Entfernung ihres Bestimmungsortes, sondern<br />
nach früheren, nicht mehr existirenden Verhältnissen <strong>und</strong> besonderen Verträgen abgemessen sind:<br />
Sodann erwägend, daß eine nach einerlei Gr<strong>und</strong>satz berechnete, unveränderliche <strong>und</strong> allgemein bekannte<br />
Briefposttaxe den Verkehr des correspondirenden Publicums erleichtert, haben beschlossen, nach dem<br />
Wunsche Unseres Erbland- Postmeisters des Herrn Fürsten von Thurn <strong>und</strong> Taxis Liebden, eine im ersten<br />
Ansatz auf Billigkeit gegründete — nach der Schwere <strong>und</strong> Entfernung verhältnißmäßig richtig berechnete<br />
allgemeine Briefportotaxe <strong>für</strong> Unser Herzogthum einzuführen, wollen <strong>und</strong> verordnen demnach, wie nachfolgt:<br />
§. 1. Von dem 1. July d.J. an, soll die bei den Fürstlich Taxischen Posten in mehreren benachbarten<br />
B<strong>und</strong>esstaaten bereits eingeführte, mit Rücksicht auf Schwere des Briefs <strong>und</strong> Entfernung seines<br />
49 wie 42<br />
50 W. Münzberg, Poststationskatalog der Thurn <strong>und</strong> Taxispost, Thurn <strong>und</strong> Taxisstudien, Bd. 5, Verlag M. Lasleben, Kalmünz, 1967.<br />
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