Bayernfonds Australien 2 - Real IS
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Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende<br />
Beschlussfassungen zuständig:<br />
a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
b) Beschluss über Entnahmen gem. § 20 Abs. 1 des<br />
Gesellschaftsvertrages;<br />
c) Wahl des Abschlussprüfers gem. § 18 Abs. 3 Satz 1<br />
des Gesellschaftsvertrages;<br />
d) Entlastung der geschäftsführenden Gesellschafter;<br />
e) Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats gem.<br />
§ 12 des Gesellschaftsvertrages;<br />
f) Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />
g) Formwechsel, Verschmelzung oder Spaltung des<br />
Unternehmens;<br />
h) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />
nach § 26 d des Gesellschaftsvertrages;<br />
i) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />
gemäß § 26 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages;<br />
j) Eingehen weiterer Beteiligungen, mit Ausnahme<br />
von Beteiligungen aufgrund der bereits abgeschlossenen<br />
Contingent Equity Agreements<br />
mit den Objektgesellschaften. Erwerb weiterer<br />
Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte<br />
und die Durchführung von bis zum heutigen Tage<br />
nicht bekannten Neubauvorhaben auf bereits<br />
erworbenen oder noch zu erwerbenden Grundstücken<br />
seitens der Gesellschaft, sofern die mit den<br />
einzelnen Maßnahmen verbundenen Kosten 10 %<br />
des Gesellschaftsvermögens übersteigen;<br />
k) Veräußerung des Gesellschaftsvermögens oder<br />
wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens<br />
oder Kündigung der atypisch stillen Beteiligungen<br />
an den Objektgesellschaften sowie insbesondere<br />
die Veräußerung der von der Gesellschaft bzw.<br />
von den Objektgesellschaften mittelbar über den<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Australia Trust gehaltenen Immobilie<br />
„Geoscience Australia Headquarter“;<br />
l) Auflösung der Gesellschaft gem. § 29 des Gesellschaftsvertrages;<br />
m) vollständige oder teilweise Einstellung der<br />
Tätigkeit;<br />
n) Errichtung von Zweigniederlassungen;<br />
10<br />
o) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis nebst<br />
Generalvollmacht gem. § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages;<br />
p) Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die die<br />
Gesellschaft im Einzelfall oder jährlich mit mehr<br />
als AUD 500.000 belastet wird;<br />
q) Zustimmung zum Begründen, Ändern und Aufheben<br />
von Miet- und Pachtverhältnissen durch die<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 2 Pty Ltd., der Treuhänderin<br />
des <strong>Bayernfonds</strong> Australia Trust (australischer<br />
Trust);<br />
r) Zustimmung zum Erwerb oder der Veräußerung<br />
von Vermögensgegenständen des australischen<br />
Trusts, die einen Betrag von AUD 500.000 übersteigen;<br />
s) Zustimmung zur Änderung der Trust Deed (Treuhandvertrag)<br />
des australischen Trusts;<br />
t) Bestellung und Abberufung von Treuhändern des<br />
australischen Trusts; bzw. Ausgestaltung des Treuhandvertrages<br />
mit dem australischen Treuhänder;<br />
u) Kündigung des Treuhandvertrages mit dem Treuhänder<br />
des Australia Trust und Herausgabeverlangen<br />
bezüglich des im australischen Trust befindlichen<br />
Treugutes.<br />
Beschlüsse im Sinne von f), i), j), k), l), m) und t)<br />
bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen<br />
Stimmen. Eine etwaige Nachschusspflicht über die<br />
in § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages definierte<br />
Nachschusspflicht hinaus kann nur mit den Stimmen<br />
aller Gesellschafter beschlossen werden. Im Wege<br />
der schriftlichen Abstimmung kommt ein Beschluss<br />
nur zustande, wenn mindestens 30 % der Stimmen<br />
aller Gesellschafter an der Abstimmung teilnehmen.<br />
Wird im Rahmen der schriftlichen Abstimmung diese<br />
Quote nicht erreicht, kann eine weitere schriftliche<br />
Abstimmung mit der gleichen Tagesordnung durchgeführt<br />
werden, wobei im Rahmen der zweiten schriftlichen<br />
Abstimmung Beschlüsse unabhängig von der<br />
Anzahl der teilnehmenden Stimmen gefasst werden<br />
können.<br />
Die Geschäftsführung hat den Abstimmungsgegenstand<br />
mit einer begründeten Stellungnahme bekannt<br />
zu geben. Die Stimmabgabe der Gesellschafter muss<br />
sodann innerhalb von vier Wochen nach Absendung