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Bayernfonds Australien 2 - Real IS

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Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende<br />

Beschlussfassungen zuständig:<br />

a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b) Beschluss über Entnahmen gem. § 20 Abs. 1 des<br />

Gesellschaftsvertrages;<br />

c) Wahl des Abschlussprüfers gem. § 18 Abs. 3 Satz 1<br />

des Gesellschaftsvertrages;<br />

d) Entlastung der geschäftsführenden Gesellschafter;<br />

e) Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats gem.<br />

§ 12 des Gesellschaftsvertrages;<br />

f) Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />

g) Formwechsel, Verschmelzung oder Spaltung des<br />

Unternehmens;<br />

h) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />

nach § 26 d des Gesellschaftsvertrages;<br />

i) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />

gemäß § 26 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages;<br />

j) Eingehen weiterer Beteiligungen, mit Ausnahme<br />

von Beteiligungen aufgrund der bereits abgeschlossenen<br />

Contingent Equity Agreements<br />

mit den Objektgesellschaften. Erwerb weiterer<br />

Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte<br />

und die Durchführung von bis zum heutigen Tage<br />

nicht bekannten Neubauvorhaben auf bereits<br />

erworbenen oder noch zu erwerbenden Grundstücken<br />

seitens der Gesellschaft, sofern die mit den<br />

einzelnen Maßnahmen verbundenen Kosten 10 %<br />

des Gesellschaftsvermögens übersteigen;<br />

k) Veräußerung des Gesellschaftsvermögens oder<br />

wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens<br />

oder Kündigung der atypisch stillen Beteiligungen<br />

an den Objektgesellschaften sowie insbesondere<br />

die Veräußerung der von der Gesellschaft bzw.<br />

von den Objektgesellschaften mittelbar über den<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Australia Trust gehaltenen Immobilie<br />

„Geoscience Australia Headquarter“;<br />

l) Auflösung der Gesellschaft gem. § 29 des Gesellschaftsvertrages;<br />

m) vollständige oder teilweise Einstellung der<br />

Tätigkeit;<br />

n) Errichtung von Zweigniederlassungen;<br />

10<br />

o) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis nebst<br />

Generalvollmacht gem. § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages;<br />

p) Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die die<br />

Gesellschaft im Einzelfall oder jährlich mit mehr<br />

als AUD 500.000 belastet wird;<br />

q) Zustimmung zum Begründen, Ändern und Aufheben<br />

von Miet- und Pachtverhältnissen durch die<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 2 Pty Ltd., der Treuhänderin<br />

des <strong>Bayernfonds</strong> Australia Trust (australischer<br />

Trust);<br />

r) Zustimmung zum Erwerb oder der Veräußerung<br />

von Vermögensgegenständen des australischen<br />

Trusts, die einen Betrag von AUD 500.000 übersteigen;<br />

s) Zustimmung zur Änderung der Trust Deed (Treuhandvertrag)<br />

des australischen Trusts;<br />

t) Bestellung und Abberufung von Treuhändern des<br />

australischen Trusts; bzw. Ausgestaltung des Treuhandvertrages<br />

mit dem australischen Treuhänder;<br />

u) Kündigung des Treuhandvertrages mit dem Treuhänder<br />

des Australia Trust und Herausgabeverlangen<br />

bezüglich des im australischen Trust befindlichen<br />

Treugutes.<br />

Beschlüsse im Sinne von f), i), j), k), l), m) und t)<br />

bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen<br />

Stimmen. Eine etwaige Nachschusspflicht über die<br />

in § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages definierte<br />

Nachschusspflicht hinaus kann nur mit den Stimmen<br />

aller Gesellschafter beschlossen werden. Im Wege<br />

der schriftlichen Abstimmung kommt ein Beschluss<br />

nur zustande, wenn mindestens 30 % der Stimmen<br />

aller Gesellschafter an der Abstimmung teilnehmen.<br />

Wird im Rahmen der schriftlichen Abstimmung diese<br />

Quote nicht erreicht, kann eine weitere schriftliche<br />

Abstimmung mit der gleichen Tagesordnung durchgeführt<br />

werden, wobei im Rahmen der zweiten schriftlichen<br />

Abstimmung Beschlüsse unabhängig von der<br />

Anzahl der teilnehmenden Stimmen gefasst werden<br />

können.<br />

Die Geschäftsführung hat den Abstimmungsgegenstand<br />

mit einer begründeten Stellungnahme bekannt<br />

zu geben. Die Stimmabgabe der Gesellschafter muss<br />

sodann innerhalb von vier Wochen nach Absendung

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