Bayernfonds Australien 2 - Real IS
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Darlehenslaufzeit durchzuführen, die sich nachteilig<br />
auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus den<br />
Darlehensverträgen der Junior Loans auswirken<br />
können. Außerdem haben sich die Darlehensnehmer<br />
verpflichtet, nicht ohne vorherige Zustimmung des<br />
Darlehensgebers zu fusionieren, die geschäftlichen<br />
Aktivitäten einzustellen oder sich aufzulösen. Im Falle<br />
von Vertragsverletzungen durch die Darlehensnehmer<br />
hat der Darlehensgeber gemäß den vertraglichen<br />
Bestimmungen das Recht, in die Vermögensmasse<br />
der Darlehensgeber zu vollstrecken, allerdings erst<br />
nachrangig zu den Ansprüchen und Rechten der<br />
BayernLB als Darlehensgeber der erstrangig gesicherten<br />
Senior Loans. Bezüglich der im Subscription<br />
Trigger Event gemäß Contingent Equity Deed den<br />
Darlehensnehmern zufließenden Mittel im Rahmen<br />
der dann stattfindenden Erhöhung der atypisch stillen<br />
Beteiligungsmittel hat der Darlehensgeber jedoch<br />
einen erstrangigen Sicherungsanspruch (siehe nachfolgend).<br />
Es ist eine wesentliche vertragliche Verpflichtung<br />
des Darlehensnehmers zu gewährleisten,<br />
dass dieser vorrangige Sicherungsanspruch für die<br />
gesamte Laufzeit des Darlehens besteht. Die Junior<br />
Loans sind aufgrund der vertraglichen Bestimmungen<br />
daher als sog. „Recourse-Darlehen“ (Darlehen mit<br />
Regress) zu qualifizieren, also als Darlehen mit Rückgriffsrechten<br />
auf Vermögen und Sicherheiten über die<br />
Ebene der Objektgesellschaften hinweg.<br />
Wie in Tz. 11.8.4 dargestellt, besteht für den Fall eines<br />
möglichen Zahlungsverzuges unter den Junior Loans<br />
(sog. „Subscription Trigger Event“) die Verpflichtung<br />
der Fondsgesellschaft, zusätzliche atypisch stille Beteiligungsbeträge<br />
in die atypisch stille Gesellschaft<br />
einzubringen. Die Fondsgesellschaft kann in einer<br />
solchen Situation ihren entsprechenden Verpflichtungen<br />
nur nachkommen, wenn Sie von der Nachschussverpflichtung<br />
der Anleger gemäß § 8 des<br />
Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft Gebrauch<br />
macht. Dabei hat die Fondsgesellschaft jedoch auch<br />
das Recht, ihre entsprechenden Verpflichtungen<br />
durch Dritte erfüllen zu lassen (sog. „Nominees“). In<br />
diesem Zusammenhang hat die Fondsgesellschaft separate<br />
Vereinbarungen über Andienungsrechte (sog.<br />
„Put Option Deeds“, siehe Tz. 11.7.2) abgeschlossen,<br />
unter denen die Fondsgesellschaft das Recht hat, bei<br />
Eintritt eines Subscription Trigger Events unter diesen<br />
Contingent Equity Deeds die zusätzlichen atypisch<br />
0<br />
stillen Beteiligungen an die BGV II GmbH anzudienen,<br />
die diese auf Grundlage der Bestimmungen der Put<br />
Option Deeds erwerben müsste. Allerdings würden<br />
bei der Fondsgesellschaft im Falle der Ausübung<br />
der Andienungsrechte auf Basis der vertraglichen<br />
Regelungen zumindest 20 % des für die zusätzlichen<br />
atypisch stillen Beteiligungen bezahlten Aufwandes<br />
verbleiben, der durch die auf diesen Fall begrenzte<br />
Nachschussverpflichtung der Anleger abgedeckt<br />
werden müsste. In diesem Zusammenhang besteht<br />
auch das Risiko, dass im Falle der Ausübung der<br />
Andienungsrechte der Vertragspartner unter dem Put<br />
Option Deed seinen Verpflichtungen – gleich welchen<br />
Grundes – nicht nachkommt. In diesem Fall müsste<br />
die Fondsgesellschaft den vollen Betrag für die Zeichnung<br />
der zusätzlichen atypisch stillen Beteiligungen<br />
von den Anlegern im Wege der Nachschussregelung<br />
verlangen. Im Falle eines Subscription Trigger Events<br />
mit der Folge der Kündigung der Junior Loans seitens<br />
der Darlehensgeberin könnte dies maximal ein Betrag<br />
in Höhe der Restvaluta der Junior Loans zu diesem<br />
Zeitpunkt zuzüglich ggf. noch ausstehender Zinsen<br />
und Kosten sein.<br />
Unter den Finanzierungsvereinbarungen können<br />
Rechtsänderungen oder sonstige Änderungen<br />
eintreten, die heute nicht gegebene Kosten oder<br />
Aufwendungen auf Ebene des Darlehensgebers oder<br />
des Darlehensnehmers im Zusammenhang mit der<br />
Finanzierung auslösen. Alle Zahlungen haben daher<br />
grundsätzlich in der Weise zu erfolgen, dass der Bank<br />
bzw. Finanzierungsgesellschaft der nach dem Vertrag<br />
geschuldete Kapitaldienst in voller Höhe und ohne<br />
jegliche Abzüge auf dem vereinbarten Konto fristgerecht<br />
zur Verfügung gestellt wird. Der Darlehensnehmer<br />
ist verpflichtet ggf. die fälligen Zahlungen so zu<br />
erhöhen, dass die Bank bzw. die Finanzierungsgesellschaft<br />
nach Abzug von z. B. Steuern oder Abgaben die<br />
fälligen vereinbarten Beträge in voller Höhe erhält.<br />
Die Darlehens- und Sicherheitenverträge betreffend<br />
die Senior Loans sehen außerdem Beschränkungen<br />
für bestimmte Änderungen, Übertragungen und<br />
Belastungen im Hinblick auf das Fondsobjekt vor (z. B.<br />
für den Fall von Änderungen oder Verlängerungen<br />
betreffend den bestehenden Mietvertrag mit dem<br />
Commonwealth of Australia, den Abschluss eines neuen<br />
Mietvertrages oder für den Fall des direkten oder