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Bayernfonds Australien 2 - Real IS

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Darlehenslaufzeit durchzuführen, die sich nachteilig<br />

auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus den<br />

Darlehensverträgen der Junior Loans auswirken<br />

können. Außerdem haben sich die Darlehensnehmer<br />

verpflichtet, nicht ohne vorherige Zustimmung des<br />

Darlehensgebers zu fusionieren, die geschäftlichen<br />

Aktivitäten einzustellen oder sich aufzulösen. Im Falle<br />

von Vertragsverletzungen durch die Darlehensnehmer<br />

hat der Darlehensgeber gemäß den vertraglichen<br />

Bestimmungen das Recht, in die Vermögensmasse<br />

der Darlehensgeber zu vollstrecken, allerdings erst<br />

nachrangig zu den Ansprüchen und Rechten der<br />

BayernLB als Darlehensgeber der erstrangig gesicherten<br />

Senior Loans. Bezüglich der im Subscription<br />

Trigger Event gemäß Contingent Equity Deed den<br />

Darlehensnehmern zufließenden Mittel im Rahmen<br />

der dann stattfindenden Erhöhung der atypisch stillen<br />

Beteiligungsmittel hat der Darlehensgeber jedoch<br />

einen erstrangigen Sicherungsanspruch (siehe nachfolgend).<br />

Es ist eine wesentliche vertragliche Verpflichtung<br />

des Darlehensnehmers zu gewährleisten,<br />

dass dieser vorrangige Sicherungsanspruch für die<br />

gesamte Laufzeit des Darlehens besteht. Die Junior<br />

Loans sind aufgrund der vertraglichen Bestimmungen<br />

daher als sog. „Recourse-Darlehen“ (Darlehen mit<br />

Regress) zu qualifizieren, also als Darlehen mit Rückgriffsrechten<br />

auf Vermögen und Sicherheiten über die<br />

Ebene der Objektgesellschaften hinweg.<br />

Wie in Tz. 11.8.4 dargestellt, besteht für den Fall eines<br />

möglichen Zahlungsverzuges unter den Junior Loans<br />

(sog. „Subscription Trigger Event“) die Verpflichtung<br />

der Fondsgesellschaft, zusätzliche atypisch stille Beteiligungsbeträge<br />

in die atypisch stille Gesellschaft<br />

einzubringen. Die Fondsgesellschaft kann in einer<br />

solchen Situation ihren entsprechenden Verpflichtungen<br />

nur nachkommen, wenn Sie von der Nachschussverpflichtung<br />

der Anleger gemäß § 8 des<br />

Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft Gebrauch<br />

macht. Dabei hat die Fondsgesellschaft jedoch auch<br />

das Recht, ihre entsprechenden Verpflichtungen<br />

durch Dritte erfüllen zu lassen (sog. „Nominees“). In<br />

diesem Zusammenhang hat die Fondsgesellschaft separate<br />

Vereinbarungen über Andienungsrechte (sog.<br />

„Put Option Deeds“, siehe Tz. 11.7.2) abgeschlossen,<br />

unter denen die Fondsgesellschaft das Recht hat, bei<br />

Eintritt eines Subscription Trigger Events unter diesen<br />

Contingent Equity Deeds die zusätzlichen atypisch<br />

0<br />

stillen Beteiligungen an die BGV II GmbH anzudienen,<br />

die diese auf Grundlage der Bestimmungen der Put<br />

Option Deeds erwerben müsste. Allerdings würden<br />

bei der Fondsgesellschaft im Falle der Ausübung<br />

der Andienungsrechte auf Basis der vertraglichen<br />

Regelungen zumindest 20 % des für die zusätzlichen<br />

atypisch stillen Beteiligungen bezahlten Aufwandes<br />

verbleiben, der durch die auf diesen Fall begrenzte<br />

Nachschussverpflichtung der Anleger abgedeckt<br />

werden müsste. In diesem Zusammenhang besteht<br />

auch das Risiko, dass im Falle der Ausübung der<br />

Andienungsrechte der Vertragspartner unter dem Put<br />

Option Deed seinen Verpflichtungen – gleich welchen<br />

Grundes – nicht nachkommt. In diesem Fall müsste<br />

die Fondsgesellschaft den vollen Betrag für die Zeichnung<br />

der zusätzlichen atypisch stillen Beteiligungen<br />

von den Anlegern im Wege der Nachschussregelung<br />

verlangen. Im Falle eines Subscription Trigger Events<br />

mit der Folge der Kündigung der Junior Loans seitens<br />

der Darlehensgeberin könnte dies maximal ein Betrag<br />

in Höhe der Restvaluta der Junior Loans zu diesem<br />

Zeitpunkt zuzüglich ggf. noch ausstehender Zinsen<br />

und Kosten sein.<br />

Unter den Finanzierungsvereinbarungen können<br />

Rechtsänderungen oder sonstige Änderungen<br />

eintreten, die heute nicht gegebene Kosten oder<br />

Aufwendungen auf Ebene des Darlehensgebers oder<br />

des Darlehensnehmers im Zusammenhang mit der<br />

Finanzierung auslösen. Alle Zahlungen haben daher<br />

grundsätzlich in der Weise zu erfolgen, dass der Bank<br />

bzw. Finanzierungsgesellschaft der nach dem Vertrag<br />

geschuldete Kapitaldienst in voller Höhe und ohne<br />

jegliche Abzüge auf dem vereinbarten Konto fristgerecht<br />

zur Verfügung gestellt wird. Der Darlehensnehmer<br />

ist verpflichtet ggf. die fälligen Zahlungen so zu<br />

erhöhen, dass die Bank bzw. die Finanzierungsgesellschaft<br />

nach Abzug von z. B. Steuern oder Abgaben die<br />

fälligen vereinbarten Beträge in voller Höhe erhält.<br />

Die Darlehens- und Sicherheitenverträge betreffend<br />

die Senior Loans sehen außerdem Beschränkungen<br />

für bestimmte Änderungen, Übertragungen und<br />

Belastungen im Hinblick auf das Fondsobjekt vor (z. B.<br />

für den Fall von Änderungen oder Verlängerungen<br />

betreffend den bestehenden Mietvertrag mit dem<br />

Commonwealth of Australia, den Abschluss eines neuen<br />

Mietvertrages oder für den Fall des direkten oder

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