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Bayernfonds Australien 2 - Real IS

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3.2 Immobilienspezifische Risiken<br />

Zu den immobilienspezifischen Risiken gehören<br />

Standortgegebenheiten, wie z. B. die Umgebung, Immissionen,<br />

die Sozialstruktur, Konjunktureinflüsse, die<br />

regionale und überregionale Wettbewerbssituation,<br />

die Mieter, Veränderungen des Mietniveaus, Mieterwechsel,<br />

technische Innovationen mit der Folge sich<br />

verändernder Nutzungsanforderungen, Insolvenzen<br />

von Vertragsparteien oder Änderungen der Gesetzgebung,<br />

Rechtsprechung bzw. Verwaltungspraxis. Hierzu<br />

zählen auch die Risiken im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb und der Bewirtschaftung des Fondsobjektes.<br />

Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen<br />

verwiesen. Die dort näher beschriebenen Gegebenheiten<br />

beeinflussen unmittelbar das Ergebnis der<br />

Fondsgesellschaft und damit die Ausschüttungen und<br />

die Rendite der Anleger.<br />

3.2.1 Eigentumserwerb<br />

Die Rechte am Fondsobjekt (einschließlich der entsprechenden<br />

Rechte aus dem Crown Lease mit dem<br />

Commonwealth of Australia) liegen, wie in Tz. 11.8.1<br />

im Detail ausgeführt, beim Treuhänder des australischen<br />

Trusts, wobei der Treuhänder gemäß dem<br />

Trust Deed das Fondsobjekt bzw. die Rechte unter<br />

dem Crown Lease zwar in eigenem Namen aber auf<br />

Rechnung und Gefahr der Begünstigten aus dem Trust<br />

(sog. „Beneficiaries“) hält. Mit Kaufvertrag vom 22.<br />

Dezember 2006 (sog. „Agreement for Sale of Units“)<br />

haben die Emuto Grundbesitzverwaltungs GmbH<br />

und die Boomerango Immobilienverwaltungs GmbH<br />

(nachstehend zusammen auch „Objektgesellschaften“<br />

genannt) je 50 % der Anteile am MTAA Superannuation<br />

Fund (AGSO) Property Trust (nachstehend „Trust“<br />

genannt) erworben, wobei der Übergang von Nutzen<br />

und Lasten („Eigentumsübergang“) mit Zahlung<br />

des Kaufpreises vertragsgemäß am 11. Januar 2007<br />

vollzogen wurde. Die Objektgesellschaften sind durch<br />

den Vollzug des Kaufvertrages nunmehr zu 100 %<br />

wirtschaftlich berechtigt am Fondsobjekt und jeweils<br />

zu 50 % Treugeber unter dem Treuhandvertrag („Trust<br />

Deed“) des Trusts, der zum 11. Januar 2007 durch<br />

Änderung des Trust Deed in „<strong>Bayernfonds</strong> Australia<br />

Trust“ umbenannt wurde. Eine wesentliche Voraussetzung<br />

bei der Durchführung der Transaktion war<br />

der Austausch des bisherigen Treuhänders (sog.<br />

„Trustee“) des Trusts durch die <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />

2 Pty Ltd und die Durchführung der entsprechenden<br />

20<br />

Verträge und Vereinbarungen.<br />

Im Rahmen des Kaufvertrages hat der Verkäufer Zusicherungen<br />

und Gewährleistungen abgegeben, wobei<br />

diese sowohl bezüglich der zeitlichen Wirksamkeit<br />

als auch in der Summe in marktüblichem Umfang<br />

begrenzt sind. Die Zusicherungen und Gewährleistungen<br />

umfassen dabei auch die Zusicherung der<br />

Wirksamkeit des Mietvertrages mit dem Commonwealth<br />

of Australia, die Beachtung der einschlägigen<br />

relevanten Bau- und Umweltvorschriften sowie die<br />

Existenz und Wirksamkeit der Rechte am Fondsobjekt<br />

einschließlich der Rechte unter dem Crown Lease. So<br />

können bezüglich der vom Verkäufer abgegebenen<br />

Zusicherungen und Gewährleistungen vom Käufer<br />

keine Ansprüche unterhalb einer (Aufgriffs-)Grenze<br />

von AUD 50.000 geltend gemacht werden. Bezüglich<br />

der Obergrenze für derartige Ansprüche wurde ein<br />

Betrag von 5 % bezogen auf den Kaufpreis vereinbart.<br />

Ansprüche müssen innerhalb eines Zeitraumes<br />

von einem Jahr geltend gemacht werden. Es ist nicht<br />

auszuschließen, dass gewährleistungsrelevante Fälle<br />

ggf. erst nach Ablauf der vorgenannten Frist entdeckt<br />

werden oder dass ggf. innerhalb dieser Frist<br />

auftretende bzw. entdeckte derartige Fälle in deren<br />

wirtschaftlicher Auswirkung höher sind bzw. die<br />

vorgenannte Obergrenze übersteigen, sodass die<br />

Käufer einen etwaigen Schaden aus der vertraglichen<br />

Begrenzung der Schadensersatzansprüche gegen den<br />

Verkäufer in derartigen Fällen erleiden würden. Unabhängig<br />

davon müssen derartige Ansprüche, selbst<br />

wenn sie im Rahmen der vertraglichen Regelungen<br />

dem Käufer zustehen würden, erst gegen den Verkäufer<br />

durchgesetzt werden, was mit einer Vielzahl<br />

entsprechender Risiken (z. B. Bonitätsrisiken) sowie<br />

mit ungeplanten Kosten und Ausgaben verbunden<br />

ist. Die Höhe derartiger Schäden ist aus heutiger Sicht<br />

nicht einschätzbar und falsche bzw. unwirksame Zusicherungen<br />

und Gewährleistungen können letztlich<br />

Schäden bis hin zum Totalverlust der Einlage nebst<br />

Agio sowie ggf. Nachschusskapital der Anleger nach<br />

sich ziehen. Durch die durchgeführte sorgfältige Prüfung<br />

im Rahmen des Ankaufsprozesses (u. a. durch die<br />

australischen Anwälte der Fondsgesellschaft bzw. der<br />

Objektgesellschaften) ist jedoch der Eintritt derartiger<br />

Fälle als unwahrscheinlich anzusehen.<br />

Zu Risiken im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb<br />

bezüglich der Besteuerung siehe Tz 3.4.3 und 3.4.4.

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