Bayernfonds Australien 2 - Real IS
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3.2 Immobilienspezifische Risiken<br />
Zu den immobilienspezifischen Risiken gehören<br />
Standortgegebenheiten, wie z. B. die Umgebung, Immissionen,<br />
die Sozialstruktur, Konjunktureinflüsse, die<br />
regionale und überregionale Wettbewerbssituation,<br />
die Mieter, Veränderungen des Mietniveaus, Mieterwechsel,<br />
technische Innovationen mit der Folge sich<br />
verändernder Nutzungsanforderungen, Insolvenzen<br />
von Vertragsparteien oder Änderungen der Gesetzgebung,<br />
Rechtsprechung bzw. Verwaltungspraxis. Hierzu<br />
zählen auch die Risiken im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb und der Bewirtschaftung des Fondsobjektes.<br />
Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen<br />
verwiesen. Die dort näher beschriebenen Gegebenheiten<br />
beeinflussen unmittelbar das Ergebnis der<br />
Fondsgesellschaft und damit die Ausschüttungen und<br />
die Rendite der Anleger.<br />
3.2.1 Eigentumserwerb<br />
Die Rechte am Fondsobjekt (einschließlich der entsprechenden<br />
Rechte aus dem Crown Lease mit dem<br />
Commonwealth of Australia) liegen, wie in Tz. 11.8.1<br />
im Detail ausgeführt, beim Treuhänder des australischen<br />
Trusts, wobei der Treuhänder gemäß dem<br />
Trust Deed das Fondsobjekt bzw. die Rechte unter<br />
dem Crown Lease zwar in eigenem Namen aber auf<br />
Rechnung und Gefahr der Begünstigten aus dem Trust<br />
(sog. „Beneficiaries“) hält. Mit Kaufvertrag vom 22.<br />
Dezember 2006 (sog. „Agreement for Sale of Units“)<br />
haben die Emuto Grundbesitzverwaltungs GmbH<br />
und die Boomerango Immobilienverwaltungs GmbH<br />
(nachstehend zusammen auch „Objektgesellschaften“<br />
genannt) je 50 % der Anteile am MTAA Superannuation<br />
Fund (AGSO) Property Trust (nachstehend „Trust“<br />
genannt) erworben, wobei der Übergang von Nutzen<br />
und Lasten („Eigentumsübergang“) mit Zahlung<br />
des Kaufpreises vertragsgemäß am 11. Januar 2007<br />
vollzogen wurde. Die Objektgesellschaften sind durch<br />
den Vollzug des Kaufvertrages nunmehr zu 100 %<br />
wirtschaftlich berechtigt am Fondsobjekt und jeweils<br />
zu 50 % Treugeber unter dem Treuhandvertrag („Trust<br />
Deed“) des Trusts, der zum 11. Januar 2007 durch<br />
Änderung des Trust Deed in „<strong>Bayernfonds</strong> Australia<br />
Trust“ umbenannt wurde. Eine wesentliche Voraussetzung<br />
bei der Durchführung der Transaktion war<br />
der Austausch des bisherigen Treuhänders (sog.<br />
„Trustee“) des Trusts durch die <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />
2 Pty Ltd und die Durchführung der entsprechenden<br />
20<br />
Verträge und Vereinbarungen.<br />
Im Rahmen des Kaufvertrages hat der Verkäufer Zusicherungen<br />
und Gewährleistungen abgegeben, wobei<br />
diese sowohl bezüglich der zeitlichen Wirksamkeit<br />
als auch in der Summe in marktüblichem Umfang<br />
begrenzt sind. Die Zusicherungen und Gewährleistungen<br />
umfassen dabei auch die Zusicherung der<br />
Wirksamkeit des Mietvertrages mit dem Commonwealth<br />
of Australia, die Beachtung der einschlägigen<br />
relevanten Bau- und Umweltvorschriften sowie die<br />
Existenz und Wirksamkeit der Rechte am Fondsobjekt<br />
einschließlich der Rechte unter dem Crown Lease. So<br />
können bezüglich der vom Verkäufer abgegebenen<br />
Zusicherungen und Gewährleistungen vom Käufer<br />
keine Ansprüche unterhalb einer (Aufgriffs-)Grenze<br />
von AUD 50.000 geltend gemacht werden. Bezüglich<br />
der Obergrenze für derartige Ansprüche wurde ein<br />
Betrag von 5 % bezogen auf den Kaufpreis vereinbart.<br />
Ansprüche müssen innerhalb eines Zeitraumes<br />
von einem Jahr geltend gemacht werden. Es ist nicht<br />
auszuschließen, dass gewährleistungsrelevante Fälle<br />
ggf. erst nach Ablauf der vorgenannten Frist entdeckt<br />
werden oder dass ggf. innerhalb dieser Frist<br />
auftretende bzw. entdeckte derartige Fälle in deren<br />
wirtschaftlicher Auswirkung höher sind bzw. die<br />
vorgenannte Obergrenze übersteigen, sodass die<br />
Käufer einen etwaigen Schaden aus der vertraglichen<br />
Begrenzung der Schadensersatzansprüche gegen den<br />
Verkäufer in derartigen Fällen erleiden würden. Unabhängig<br />
davon müssen derartige Ansprüche, selbst<br />
wenn sie im Rahmen der vertraglichen Regelungen<br />
dem Käufer zustehen würden, erst gegen den Verkäufer<br />
durchgesetzt werden, was mit einer Vielzahl<br />
entsprechender Risiken (z. B. Bonitätsrisiken) sowie<br />
mit ungeplanten Kosten und Ausgaben verbunden<br />
ist. Die Höhe derartiger Schäden ist aus heutiger Sicht<br />
nicht einschätzbar und falsche bzw. unwirksame Zusicherungen<br />
und Gewährleistungen können letztlich<br />
Schäden bis hin zum Totalverlust der Einlage nebst<br />
Agio sowie ggf. Nachschusskapital der Anleger nach<br />
sich ziehen. Durch die durchgeführte sorgfältige Prüfung<br />
im Rahmen des Ankaufsprozesses (u. a. durch die<br />
australischen Anwälte der Fondsgesellschaft bzw. der<br />
Objektgesellschaften) ist jedoch der Eintritt derartiger<br />
Fälle als unwahrscheinlich anzusehen.<br />
Zu Risiken im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb<br />
bezüglich der Besteuerung siehe Tz 3.4.3 und 3.4.4.