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Bayernfonds Australien 2 - Real IS

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keine weiteren Zahlungs- oder Nachschusspflichten<br />

oder Haftungen. Unberührt von diesem vertraglichen<br />

Haftungsausschluss bleibt die gesetzliche Regelung<br />

über die Haftung der Kommanditisten, bzw. der Treugeber<br />

gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß<br />

§ 171 ff. HGB (siehe nächster Absatz). Eine beschränkte<br />

Nachschusspflicht der Kommanditisten bzw. Treugeber<br />

kann sich aufgrund der in Tz. 11.8.4 (siehe unter<br />

„Contingent Equity Deed“) dargelegten steuerlichen<br />

bzw. rechtlichen Besonderheiten in <strong>Australien</strong> durch<br />

die Vermietung des Fondsobjektes direkt an den<br />

australischen Staat allenfalls in dem unwahrscheinlichen<br />

Fall ergeben, dass es zu Vertragsverletzungen<br />

unter den Junior Loans kommt (sog. auslösendes<br />

Ereignis nach Maßgabe einer den Verträgen über die<br />

Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft mit den<br />

Objektgesellschaften beigefügten Vereinbarung, dem<br />

sogenannten Contingent Equity Deed). Die Kommanditisten<br />

bzw. Treugeber stimmen der beschränkten<br />

Nachschusspflicht nach dieser Maßgabe mit Abgabe<br />

der Beitrittserklärung zu. Die Fondsgesellschaft ist<br />

gemäß der abgeschlossenen Verträge jedoch berechtigt,<br />

von ihr ggf. zu leistende Nachschusskapitaleinlagen<br />

im Rahmen der atypisch stillen Beteiligungen in<br />

Folge des Vorliegens eines auslösenden Ereignisses<br />

im Rahmen der Contingent Equity Deeds der BGV II<br />

GmbH anzudienen (siehe hierzu auch insbesondere<br />

Tz. 11.7.2 sowie Tz. 3.3.4). In diesem Fall würden in<br />

einer wirtschaftlichen Betrachtung nur 20 % der möglichen<br />

Nachschussverpflichtung von den Kommanditisten/Treugebern<br />

zu leisten sein (dies entspricht im<br />

Verhältnis ca. 10 % bezogen auf die Kapitaleinlage<br />

zzgl. Agio der Kommanditisten/Treugeber). Die<br />

Haftung einzelner Kommanditisten/Treugeber ist in<br />

einem solchen Fall quotal entsprechend ihrer Beteiligung<br />

an der Gesellschaft beschränkt.<br />

Mit der Eintragung des Kommanditisten in das Handelsregister<br />

ist seine Haftung gegenüber Dritten für<br />

nach diesem Zeitpunkt entstehende Verbindlichkeiten<br />

auf die in das Handelsregister eingetragene Hafteinlage<br />

beschränkt. Grundsätzlich erlischt die Haftung<br />

eines Kommanditisten, wenn und soweit die Hafteinlage<br />

geleistet ist. Für den Fall, dass die Hafteinlage<br />

infolge von Auszahlungen (z. B. Ausschüttungen,<br />

sonstigen Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden)<br />

an einen Kommanditisten zurückbezahlt wird, lebt<br />

die Haftung des Kommanditisten insoweit wieder auf<br />

(§ 174 Abs. 4 HGB). Für Verbindlichkeiten, die nach<br />

seinem Beitritt in die Fondsgesellschaft, aber noch<br />

vor seiner Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister<br />

begründet wurden, haftet der Kommanditist<br />

dagegen unbeschränkt mit seinem gesamten<br />

Privatvermögen (§ 176 Abs. 2 HGB). Die <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobiliengesellschaft mbH (BFI), München, stellt<br />

jedoch gemäß § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft die Kommanditisten von sämtlichen<br />

zwischen dem jeweiligen Beitritt und dessen<br />

Eintragung im Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft frei. Es besteht insoweit<br />

jedoch das Risiko, dass bei Eintritt eines derartigen<br />

Falles die BFI ihren entsprechenden gesellschaftsvertraglichen<br />

Verpflichtungen, gleich welchen Grundes,<br />

nicht nachkommt bzw. nicht nachkommen kann.<br />

Die mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligten<br />

Anleger haften gegenüber Gläubigern der<br />

Fondsgesellschaft nicht direkt. Sie sind jedoch der<br />

Treuhandkommanditistin gegenüber zum Ersatz von<br />

Aufwendungen und zur Befreiung von Verbindlichkeiten<br />

verpflichtet, die sich aus deren Haftung gegenüber<br />

der Fondsgesellschaft ergeben. Die eingangs<br />

dargestellte Kommanditistenhaftung gilt daher für<br />

mittelbar beteiligte Anleger entsprechend. Im Falle<br />

des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft haften<br />

Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 160<br />

Abs. 1 HGB sowie Treugeber gemäß den Regelungen<br />

des Treuhandvertrags für die bis dahin begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch bis zu fünf<br />

Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens im Handelsregister<br />

gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft,<br />

jeweils beschränkt auf den Betrag ihrer Hafteinlage.<br />

3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />

Jedem Anleger steht es grundsätzlich frei, seine<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft aus Eigenmitteln<br />

aufzubringen und/oder ganz oder teilweise durch<br />

Aufnahme eines persönlichen Darlehens zu finanzieren.<br />

Jeder Anleger ist in diesem Zusammenhang<br />

verpflichtet, eine beabsichtigte Verpfändung des<br />

Kommanditanteils der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von<br />

der Prospektherausgeberin wird eine persönliche<br />

Anteilsfinanzierung weder empfohlen, noch wird<br />

zugesichert, dass eine aufgenommen werden kann.<br />

Sofern der einzelne Anleger eine persönliche Anteilsfinanzierung<br />

aufnimmt, muss er in der Lage sein,<br />

den regelmäßigen Kapitaldienst (Zins und Tilgung)

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