Bayernfonds Australien 2 - Real IS
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keine weiteren Zahlungs- oder Nachschusspflichten<br />
oder Haftungen. Unberührt von diesem vertraglichen<br />
Haftungsausschluss bleibt die gesetzliche Regelung<br />
über die Haftung der Kommanditisten, bzw. der Treugeber<br />
gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß<br />
§ 171 ff. HGB (siehe nächster Absatz). Eine beschränkte<br />
Nachschusspflicht der Kommanditisten bzw. Treugeber<br />
kann sich aufgrund der in Tz. 11.8.4 (siehe unter<br />
„Contingent Equity Deed“) dargelegten steuerlichen<br />
bzw. rechtlichen Besonderheiten in <strong>Australien</strong> durch<br />
die Vermietung des Fondsobjektes direkt an den<br />
australischen Staat allenfalls in dem unwahrscheinlichen<br />
Fall ergeben, dass es zu Vertragsverletzungen<br />
unter den Junior Loans kommt (sog. auslösendes<br />
Ereignis nach Maßgabe einer den Verträgen über die<br />
Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft mit den<br />
Objektgesellschaften beigefügten Vereinbarung, dem<br />
sogenannten Contingent Equity Deed). Die Kommanditisten<br />
bzw. Treugeber stimmen der beschränkten<br />
Nachschusspflicht nach dieser Maßgabe mit Abgabe<br />
der Beitrittserklärung zu. Die Fondsgesellschaft ist<br />
gemäß der abgeschlossenen Verträge jedoch berechtigt,<br />
von ihr ggf. zu leistende Nachschusskapitaleinlagen<br />
im Rahmen der atypisch stillen Beteiligungen in<br />
Folge des Vorliegens eines auslösenden Ereignisses<br />
im Rahmen der Contingent Equity Deeds der BGV II<br />
GmbH anzudienen (siehe hierzu auch insbesondere<br />
Tz. 11.7.2 sowie Tz. 3.3.4). In diesem Fall würden in<br />
einer wirtschaftlichen Betrachtung nur 20 % der möglichen<br />
Nachschussverpflichtung von den Kommanditisten/Treugebern<br />
zu leisten sein (dies entspricht im<br />
Verhältnis ca. 10 % bezogen auf die Kapitaleinlage<br />
zzgl. Agio der Kommanditisten/Treugeber). Die<br />
Haftung einzelner Kommanditisten/Treugeber ist in<br />
einem solchen Fall quotal entsprechend ihrer Beteiligung<br />
an der Gesellschaft beschränkt.<br />
Mit der Eintragung des Kommanditisten in das Handelsregister<br />
ist seine Haftung gegenüber Dritten für<br />
nach diesem Zeitpunkt entstehende Verbindlichkeiten<br />
auf die in das Handelsregister eingetragene Hafteinlage<br />
beschränkt. Grundsätzlich erlischt die Haftung<br />
eines Kommanditisten, wenn und soweit die Hafteinlage<br />
geleistet ist. Für den Fall, dass die Hafteinlage<br />
infolge von Auszahlungen (z. B. Ausschüttungen,<br />
sonstigen Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden)<br />
an einen Kommanditisten zurückbezahlt wird, lebt<br />
die Haftung des Kommanditisten insoweit wieder auf<br />
(§ 174 Abs. 4 HGB). Für Verbindlichkeiten, die nach<br />
seinem Beitritt in die Fondsgesellschaft, aber noch<br />
vor seiner Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister<br />
begründet wurden, haftet der Kommanditist<br />
dagegen unbeschränkt mit seinem gesamten<br />
Privatvermögen (§ 176 Abs. 2 HGB). Die <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobiliengesellschaft mbH (BFI), München, stellt<br />
jedoch gemäß § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft die Kommanditisten von sämtlichen<br />
zwischen dem jeweiligen Beitritt und dessen<br />
Eintragung im Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten<br />
der Gesellschaft frei. Es besteht insoweit<br />
jedoch das Risiko, dass bei Eintritt eines derartigen<br />
Falles die BFI ihren entsprechenden gesellschaftsvertraglichen<br />
Verpflichtungen, gleich welchen Grundes,<br />
nicht nachkommt bzw. nicht nachkommen kann.<br />
Die mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligten<br />
Anleger haften gegenüber Gläubigern der<br />
Fondsgesellschaft nicht direkt. Sie sind jedoch der<br />
Treuhandkommanditistin gegenüber zum Ersatz von<br />
Aufwendungen und zur Befreiung von Verbindlichkeiten<br />
verpflichtet, die sich aus deren Haftung gegenüber<br />
der Fondsgesellschaft ergeben. Die eingangs<br />
dargestellte Kommanditistenhaftung gilt daher für<br />
mittelbar beteiligte Anleger entsprechend. Im Falle<br />
des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft haften<br />
Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 160<br />
Abs. 1 HGB sowie Treugeber gemäß den Regelungen<br />
des Treuhandvertrags für die bis dahin begründeten<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch bis zu fünf<br />
Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens im Handelsregister<br />
gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft,<br />
jeweils beschränkt auf den Betrag ihrer Hafteinlage.<br />
3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />
Jedem Anleger steht es grundsätzlich frei, seine<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft aus Eigenmitteln<br />
aufzubringen und/oder ganz oder teilweise durch<br />
Aufnahme eines persönlichen Darlehens zu finanzieren.<br />
Jeder Anleger ist in diesem Zusammenhang<br />
verpflichtet, eine beabsichtigte Verpfändung des<br />
Kommanditanteils der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von<br />
der Prospektherausgeberin wird eine persönliche<br />
Anteilsfinanzierung weder empfohlen, noch wird<br />
zugesichert, dass eine aufgenommen werden kann.<br />
Sofern der einzelne Anleger eine persönliche Anteilsfinanzierung<br />
aufnimmt, muss er in der Lage sein,<br />
den regelmäßigen Kapitaldienst (Zins und Tilgung)