Bayernfonds Australien 2 - Real IS
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12. Die steuerlichen Grundlagen<br />
Vorbemerkungen<br />
Im Folgenden wird ein Überblick über die wesentlichen<br />
steuerlichen Grundlagen und Folgen einer<br />
Beteiligung einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen<br />
natürlichen Person an der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> II KG<br />
(„Fondsgesellschaft“) gegeben. Dabei wird davon<br />
ausgegangen, dass der Anleger seine Beteiligung<br />
im Privatvermögen hält. Soweit sich Personengesellschaften<br />
oder Anleger, die unter § 1 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz<br />
(KStG) fallen, beteiligen, können<br />
sich signifikante Abweichungen von der folgenden<br />
steuerlichen Darstellung ergeben. Dies trifft auch zu,<br />
wenn die Beteiligung an der Fondsgesellschaft im<br />
Betriebsvermögen gehalten wird.<br />
Die Ausführungen basieren auf den derzeit gültigen<br />
nationalen deutschen und australischen gesetzlichen<br />
Regelungen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen<br />
sowie der aktuellen Rechtsprechung der<br />
Finanzgerichte. Eine Gewähr für das zukünftige Fortbestehen<br />
der derzeitigen steuerrechtlichen Rechtslage<br />
kann nicht übernommen werden. Auch können<br />
die Informationen nicht alle Details berücksichtigen,<br />
die für einen an der Fondsgesellschaft beteiligten<br />
Anleger nach seiner besonderen steuerrechtlichen<br />
Situation von Bedeutung sein können. Dem Anleger<br />
wird daher empfohlen, einen auf diesem Gebiet<br />
erfahrenen steuerlichen Berater hinzuzuziehen und<br />
auch die Hinweise in Tz. 3.4 sorgfältig im Zusammenhang<br />
mit den nachstehend ausgeführten steuerlichen<br />
Aspekten zu lesen und zu bewerten.<br />
Unter Bezug auf den IDW Standard: Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Beurteilung von Verkaufsprospekten<br />
über öffentlich angebotene Vermögensanlagen<br />
(IDW S 4) des Institutes der Wirtschaftsprüfer vom<br />
18.05.2006 werden im Folgenden die steuerlichen<br />
Auswirkungen in der Investitions-, der Nutzungsphase<br />
und bei Beendigung der Kapitalanlage getrennt dargestellt.<br />
12.1 Besteuerung in der Bundesrepublik<br />
Deutschland<br />
Steuerliche Grundlagen der Fondskonzeption<br />
Einführung<br />
Alle Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen<br />
unterliegen grundsätzlich der deutschen<br />
1<br />
Einkommensteuer. Dazu zählen auch Einkünfte aus<br />
ausländischen Einkunftsquellen (Welteinkommensprinzip).<br />
Durch die so genannten Abkommen zur<br />
Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zwischen<br />
den verschiedenen Staaten wird teilweise das Besteuerungsrecht<br />
des Wohnsitzstaates eingeschränkt und<br />
dem Quellenstaat der Einkünfte zugeordnet.<br />
Für Mieteinkünfte aus in <strong>Australien</strong> belegenen Immobilien<br />
steht <strong>Australien</strong> gemäß Art. 6 des derzeit<br />
geltenden Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/<strong>Australien</strong><br />
(„DBA D/A“) das Besteuerungsrecht<br />
zu. In Deutschland sind Mieteinkünfte aus australischem<br />
Grundbesitz grundsätzlich unter Progressionsvorbehalt<br />
von der Besteuerung freigestellt (Art.<br />
22 Abs. 2 lit. a DBA D/A). Das zwischen der Bundesrepublik<br />
Deutschland und <strong>Australien</strong> abgeschlossene<br />
Doppelbesteuerungsabkommen ist am 15. Februar<br />
1975 in Kraft getreten. Die Freistellung der laufenden<br />
Einkünfte aus der Vermietung von der deutschen<br />
Besteuerung gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte<br />
als gewerblich oder als Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte<br />
qualifiziert werden. Anfallende Guthabenzinsen<br />
aus der Anlage der Liquiditätsreserve fallen<br />
dagegen nicht unter die vorgenannte Freistellung<br />
und müssen in Deutschland auf Ebene des Anlegers<br />
steuerlich berücksichtigt werden.<br />
Das vorliegende Beteiligungsangebot ist dabei so<br />
konzipiert, dass basierend auf dem derzeit geltenden<br />
Recht in <strong>Australien</strong> und Deutschland die laufenden<br />
Einkünfte aus der Vermietung in <strong>Australien</strong> grundsätzlich<br />
vom Treuhänder eines vorgeschalteten australischen<br />
Trusts bzw. von den weiterhin der Fondsgesellschaft<br />
vorgeschalteten Objektgesellschaften und<br />
nicht von der Fondsgesellschaft bzw. individuell von<br />
deren Gesellschaftern (der Anleger) zu versteuern<br />
sind (Details hierzu siehe in Tz. 12.2.2). Der Treuhänder<br />
des australischen Trusts und dazu nachgelagert<br />
die Objektgesellschaften werden dazu in <strong>Australien</strong><br />
u. a. zur Körperschaftsteuer und ggf. Umsatzsteuer<br />
veranlagt werden und entsprechende Steuererklärungen<br />
abgeben. Sie können dabei in einer kumulierten<br />
Betrachtung Aufwandskosten wie z. B. zulässige<br />
Abschreibungen, Geltendmachung von Fremdfinanzierungszinsen<br />
im zulässigen Umfang sowie bestimmte<br />
andere mit der Investition im Zusammenhang<br />
stehende Aufwendungen (z. B. Fremdkapitalvermittlungsgebühren,<br />
Bankgebühren, Geschäftsbesorgungsvergütungen)<br />
geltend machen.