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Bayernfonds Australien 2 - Real IS

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12. Die steuerlichen Grundlagen<br />

Vorbemerkungen<br />

Im Folgenden wird ein Überblick über die wesentlichen<br />

steuerlichen Grundlagen und Folgen einer<br />

Beteiligung einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

natürlichen Person an der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> II KG<br />

(„Fondsgesellschaft“) gegeben. Dabei wird davon<br />

ausgegangen, dass der Anleger seine Beteiligung<br />

im Privatvermögen hält. Soweit sich Personengesellschaften<br />

oder Anleger, die unter § 1 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz<br />

(KStG) fallen, beteiligen, können<br />

sich signifikante Abweichungen von der folgenden<br />

steuerlichen Darstellung ergeben. Dies trifft auch zu,<br />

wenn die Beteiligung an der Fondsgesellschaft im<br />

Betriebsvermögen gehalten wird.<br />

Die Ausführungen basieren auf den derzeit gültigen<br />

nationalen deutschen und australischen gesetzlichen<br />

Regelungen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen<br />

sowie der aktuellen Rechtsprechung der<br />

Finanzgerichte. Eine Gewähr für das zukünftige Fortbestehen<br />

der derzeitigen steuerrechtlichen Rechtslage<br />

kann nicht übernommen werden. Auch können<br />

die Informationen nicht alle Details berücksichtigen,<br />

die für einen an der Fondsgesellschaft beteiligten<br />

Anleger nach seiner besonderen steuerrechtlichen<br />

Situation von Bedeutung sein können. Dem Anleger<br />

wird daher empfohlen, einen auf diesem Gebiet<br />

erfahrenen steuerlichen Berater hinzuzuziehen und<br />

auch die Hinweise in Tz. 3.4 sorgfältig im Zusammenhang<br />

mit den nachstehend ausgeführten steuerlichen<br />

Aspekten zu lesen und zu bewerten.<br />

Unter Bezug auf den IDW Standard: Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Beurteilung von Verkaufsprospekten<br />

über öffentlich angebotene Vermögensanlagen<br />

(IDW S 4) des Institutes der Wirtschaftsprüfer vom<br />

18.05.2006 werden im Folgenden die steuerlichen<br />

Auswirkungen in der Investitions-, der Nutzungsphase<br />

und bei Beendigung der Kapitalanlage getrennt dargestellt.<br />

12.1 Besteuerung in der Bundesrepublik<br />

Deutschland<br />

Steuerliche Grundlagen der Fondskonzeption<br />

Einführung<br />

Alle Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen<br />

unterliegen grundsätzlich der deutschen<br />

1<br />

Einkommensteuer. Dazu zählen auch Einkünfte aus<br />

ausländischen Einkunftsquellen (Welteinkommensprinzip).<br />

Durch die so genannten Abkommen zur<br />

Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zwischen<br />

den verschiedenen Staaten wird teilweise das Besteuerungsrecht<br />

des Wohnsitzstaates eingeschränkt und<br />

dem Quellenstaat der Einkünfte zugeordnet.<br />

Für Mieteinkünfte aus in <strong>Australien</strong> belegenen Immobilien<br />

steht <strong>Australien</strong> gemäß Art. 6 des derzeit<br />

geltenden Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/<strong>Australien</strong><br />

(„DBA D/A“) das Besteuerungsrecht<br />

zu. In Deutschland sind Mieteinkünfte aus australischem<br />

Grundbesitz grundsätzlich unter Progressionsvorbehalt<br />

von der Besteuerung freigestellt (Art.<br />

22 Abs. 2 lit. a DBA D/A). Das zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und <strong>Australien</strong> abgeschlossene<br />

Doppelbesteuerungsabkommen ist am 15. Februar<br />

1975 in Kraft getreten. Die Freistellung der laufenden<br />

Einkünfte aus der Vermietung von der deutschen<br />

Besteuerung gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte<br />

als gewerblich oder als Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte<br />

qualifiziert werden. Anfallende Guthabenzinsen<br />

aus der Anlage der Liquiditätsreserve fallen<br />

dagegen nicht unter die vorgenannte Freistellung<br />

und müssen in Deutschland auf Ebene des Anlegers<br />

steuerlich berücksichtigt werden.<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot ist dabei so<br />

konzipiert, dass basierend auf dem derzeit geltenden<br />

Recht in <strong>Australien</strong> und Deutschland die laufenden<br />

Einkünfte aus der Vermietung in <strong>Australien</strong> grundsätzlich<br />

vom Treuhänder eines vorgeschalteten australischen<br />

Trusts bzw. von den weiterhin der Fondsgesellschaft<br />

vorgeschalteten Objektgesellschaften und<br />

nicht von der Fondsgesellschaft bzw. individuell von<br />

deren Gesellschaftern (der Anleger) zu versteuern<br />

sind (Details hierzu siehe in Tz. 12.2.2). Der Treuhänder<br />

des australischen Trusts und dazu nachgelagert<br />

die Objektgesellschaften werden dazu in <strong>Australien</strong><br />

u. a. zur Körperschaftsteuer und ggf. Umsatzsteuer<br />

veranlagt werden und entsprechende Steuererklärungen<br />

abgeben. Sie können dabei in einer kumulierten<br />

Betrachtung Aufwandskosten wie z. B. zulässige<br />

Abschreibungen, Geltendmachung von Fremdfinanzierungszinsen<br />

im zulässigen Umfang sowie bestimmte<br />

andere mit der Investition im Zusammenhang<br />

stehende Aufwendungen (z. B. Fremdkapitalvermittlungsgebühren,<br />

Bankgebühren, Geschäftsbesorgungsvergütungen)<br />

geltend machen.

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