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Bayernfonds Australien 2 - Real IS

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Experten sorgfältige Ansätze für die Wieder- bzw.<br />

Weitervermietung als auch für die Revitalisierung des<br />

Fondsobjektes berücksichtigt (Details hierzu siehe<br />

in Tz. 8, insbesondere in Tz. 8.1.3). Es wurden hierzu<br />

auch diverse Sensitivitätsanalysen erstellt, die die<br />

Auswirkung diverser Abweichungen auf die Rendite<br />

und ggf. Ausschüttung der Anleger gegenüber der<br />

Prognoserechnung darstellen (siehe Tz. 9). Bei Eintritt<br />

negativer Abweichungen, beispielsweise einer geringeren<br />

Marktmiete zum Zeitpunkt des Auslaufs des<br />

bestehenden Mietvertrages als projiziert und/oder<br />

im Fall höherer Revitalisierungs- und Wieder- bzw.<br />

Weitervermietungskosten als angenommen, kann<br />

es zu erheblichen Abweichungen gegenüber der<br />

prognostizierten Rendite bis hin zum Totalverlust der<br />

Kapitaleinlage nebst Agio sowie ggf. Nachschusskapital<br />

der Anleger kommen.<br />

Gemäß den mietvertraglichen Regelungen findet eine<br />

jährliche Mietanpassung (sog. „Rent Review“) jeweils<br />

zum 1. Juli eines Jahres zum Höheren von 3 % oder<br />

dem anwendbaren Preissteigerungsindex („CPI (All<br />

Groups) for Canberra“) statt, wobei zum 1.7.2010 und<br />

alle weitere 5 Jahre eine Anpassung zum Höheren<br />

von 3 % oder zur Marktmiete stattfindet. Damit ist<br />

der Mindestanstieg der Miete (Wertsicherung) pro<br />

Jahr auf mindestens 3 % für die gesamte Dauer des<br />

Mietverhältnisses festgelegt. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />

wurde aus Gründen der kaufmännischen<br />

Vorsicht lediglich dieser Mindestansatz unterstellt.<br />

Diese festen jährlichen Mietsteigerungen sind jedoch<br />

nur für die Dauer des bestehenden Mietvertrages<br />

vertraglich abgesichert. Im Rahmen eines eventuellen<br />

Anschlussmietvertrages ist es auch möglich, dass derartige<br />

Mietanpassungen nicht oder nicht im gleichen<br />

Umfang möglich sind, sodass die Wertsicherung auf<br />

dieser Basis nur bis zum Ablauf des Mietvertrages<br />

zum 31. Mai 2020 besteht.<br />

Bezüglich der angenommenen Marktmiete zum<br />

Veräußerungszeitpunkt kommen die lokalen Experten<br />

zum Ergebnis, dass die Marktmiete der angenommenen<br />

Miete entsprechen sollte, u. a. da sich<br />

die Mieten für derartige Gebäudekomplexe in der<br />

Zukunft stärker an den (Wieder-) Herstellungskosten<br />

und weniger an den Mieten für klassische gewerbliche<br />

Mietflächen am Mietmarkt Canberra orientieren<br />

sollten. Entsprechende vergleichbare Neubauten und<br />

vereinbarte Mietpreise bestätigen nach Auffassung<br />

von Colliers International in Canberra diesen Trend.<br />

2<br />

Gemessen an den „Marktmieten“ für gewerbliche<br />

Bürobauten in Canberra befindet sich die unter dem<br />

aktuellen Mietvertrag vereinbarte Netto-Miete derzeit<br />

nennenswert über der aktuellen Marktmiete, was<br />

sich jedoch, wie vorstehend dargestellt, über die<br />

Restlaufzeit des Mietvertrages nach Einschätzung<br />

lokaler Experten egalisieren dürfte. Zudem wurde<br />

dieser Sachverhalt in dem vereinbarten Kaufpreisfaktor<br />

(ca. 14,3-Fache der aktuellen Netto-Jahresmiete)<br />

vollständig berücksichtigt, da der Kaufpreisfaktor für<br />

entsprechende gewerbliche Immobilien in Canberra<br />

gemäß Gutachter derzeit beim ca. 16-Fachen der Netto-Jahresmiete<br />

liegt. Es besteht jedoch das Risiko, dass<br />

die Expertenprojektionen nicht eintreffen und die<br />

Marktmiete zum Zeitpunkt der prognostizierten bzw.<br />

tatsächlichen Veräußerung oder der Anschlussvermietung<br />

erheblich unter der aktuell erzielten Netto-Miete<br />

liegt. Da die Marktmiete in eine Veräußerungspreiskalkulation<br />

einfließt würde sich in diesem Fall die<br />

Rendite der Anleger erheblich verschlechtern können<br />

(siehe hierzu auch Tz. 9). Auch ein Verlust der Kapitaleinlage<br />

nebst Agio sowie ggf. Nachschusskapital wäre<br />

bei materiellen Abweichungen von der Prognose<br />

nicht auszuschließen. Eine geringere Marktmiete im<br />

Zeitpunkt der Anschlussvermietung würde die Netto-<br />

Mieteinnahmen reduzieren, was Kürzungen oder gar<br />

die Aussetzung betreffend die Ausschüttungen an die<br />

Anleger sowie einen geringeren Veräußerungserlös in<br />

der Folge nach sich ziehen könnte.<br />

Der Mietvertrag beinhaltet Regelungen, die dem<br />

Mieter unter bestimmten Umständen auch eine<br />

Übertragung des Mietvertrages (sog. „Assignment“)<br />

oder eine Untervermietung („Subleasing“) oder eine<br />

vergleichbare anderweitige Übertragung von Rechten<br />

aus dem Mietvertrag (auch für Zwecke der Besicherung)<br />

ermöglichen. Eine Übertragung des Mietvertrages<br />

oder eine Untervermietung an eine australische<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts ist dabei<br />

ohne Zustimmung des Vermieters möglich. In allen<br />

anderen Fällen ist dies möglich, wenn der Vermieter<br />

der Übertragung oder Untervermietung ausdrücklich<br />

zustimmt und alle vertraglichen Bedingungen erfüllt<br />

werden. Insbesondere muss der Vermieter einem<br />

Assignment zustimmen, wenn der Abtretungsempfänger<br />

(sog. „Assignee“) und zukünftige Mieter bezüglich<br />

der Bonität einen definierten Sicherheitsstandard<br />

aufweist („financially secure“) und zur Zufriedenheit<br />

des Vermieters die mietvertraglichen Verpflichtungen

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