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Bayernfonds Australien 2 - Real IS

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12.2.2 Nutzungsphase<br />

Allgemeines<br />

Die Einkünfte aus der Vermietung des Fondsobjektes,<br />

ermittelt nach den anwendbaren australischen<br />

Regeln (d. h. unter Berücksichtigung der abzugsfähigen<br />

Kosten und Ausgaben sowie der zulässigen<br />

Abschreibungen), werden zunächst beim Treuhänder<br />

des australischen Trusts in <strong>Australien</strong> mit derzeit 30 %<br />

besteuert. Weiterhin werden die Einkünfte aus der<br />

Vermietung den wirtschaftlich Berechtigten, den<br />

Objektgesellschaften, je zur Hälfte zugewiesen, und<br />

diese ermitteln dann auf dieser Basis – unter Ansatz<br />

entsprechender auf dieser Ebene abzugsfähiger<br />

Posten (z. B. zulässiger Finanzierungsaufwand und<br />

diverse Kosten und Aufwendungen) – ebenfalls ihr<br />

entsprechendes steuerliches australisches Ergebnis,<br />

welches in <strong>Australien</strong> dann einem Steuersatz von<br />

derzeit 30 % unterworfen wird. Von der jeweiligen<br />

Steuerschuld können die Objektgesellschaften<br />

jedoch die bereits auf Ebene des Treuhänders bezahlte<br />

Steuer anteilig in Abzug bringen. Sollten auf<br />

Ebene der Objektgesellschaften negative steuerliche<br />

Ergebnisse oder Verlustvorträge bestehen und sollte<br />

der Treuhänder des australischen Trusts Steuern<br />

abgeführt haben, so sind diese auf Ebene der Objektgesellschaften<br />

dann erstattungsfähig. Die letztliche<br />

Versteuerung der Vermieteinkünfte findet damit<br />

per se durch die Objektgesellschaften statt und die<br />

australischen Steuerbehörden erkennen derzeit die<br />

Objektgesellschaften (und vorgeschaltet den Treuhänder<br />

des Trusts) als Steuerpflichtige für australische<br />

Steuerzwecke im Rahmen der Transaktion an, sodass<br />

die Fondsgesellschaft und die Anleger keine persönlichen<br />

Steuererklärungen für die Einkünfte in <strong>Australien</strong><br />

erstellen müssen. Weder die atypisch stillen<br />

Gesellschaften noch die Fondsgesellschaft oder ihre<br />

Gesellschafter unterliegen insoweit der Besteuerung<br />

in <strong>Australien</strong>.<br />

Mieteinkünfte<br />

Die Einkünfte aus der Vermietung des Fondsobjektes<br />

werden in <strong>Australien</strong> wie vorstehend dargestellt mit<br />

derzeit 30 % besteuert. Die Steuer wird nicht als<br />

Quellensteuer erhoben. Der australische Treuhänder<br />

ist gemäß der Trust Deed berechtigt, die von ihm<br />

auf seiner Ebene zu leistende Steuer bei seinen<br />

Zahlungen an die Objektgesellschaften (Treugeber)<br />

entsprechend in Abzug bringen. Die Objektgesell-<br />

1<br />

schaften können die vom Treuhänder des Trusts<br />

gezahlte Steuer wie vorstehend ausgeführt bei ihrer<br />

australischen Steuerschuld „anrechnen“ und im Falle<br />

von Verlustvorträgen entsprechende Steuererstattungen<br />

erhalten.<br />

Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens<br />

des Treuhänders des australischen Trusts können<br />

neben den zulässigen abzugsfähigen Kosten und<br />

Aufwendungen (z. B. für die Erstellung des Jahresabschlusses<br />

oder für Geschäftsbesorgung) nach derzeitigem<br />

Steuerrecht nach Auskunft des steuerlichen<br />

Beraters die Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

für bestimmte Anlagen und Ausrüstungen („Plant“)<br />

degressiv abgeschrieben werden (Abschreibungen<br />

gemäß „Division 40“). In diesem Zusammenhang<br />

können zunächst die historischen Anschaffungskosten<br />

der Wirtschaftsgüter (auf Basis des Restbuchwertes)<br />

abgeschrieben werden, die als Division 40 Wirtschaftsgut<br />

qualifiziert sind (z. B. Aufzüge, Klima- oder<br />

Heizanlage). Auch zukünftige Neuinvestitionen, die<br />

unter Division 40 qualifizieren, können nach diesen<br />

Regeln zusätzlich vom Treuhänder des Trusts abgeschrieben<br />

werden. Weiterhin können Reparaturen<br />

an diesen Anlagen und Ausrüstungen von den<br />

Einnahmen des betreffenden Steuerjahres abgezogen<br />

werden. Das Fondsobjekt wurde ursprünglich<br />

vom australischen Staat errichtet und wird heute von<br />

diesem als Mieter genutzt. Das Gebäude wurde im<br />

Jahr 2000 durch eine Sale-and-Leaseback-Transaktion<br />

vom australischen Staat auf Grundlage des gewährten<br />

Crown Lease veräußert und zeitgleich wieder zurückgemietet.<br />

Aufgrund äußerst komplexer australischer<br />

Sondervorschriften („Anti Avoidance Rules“) lösen diese<br />

Sachverhalte zahlreiche Sonderregeln aus (u. a. „Intended<br />

Use Test“ gemäß s43-75 i. V. m. s43-90 des australischen<br />

Einkommensteuergesetzes, s51AD, s16D),<br />

die Einfluss auf die steuerliche Behandlung auf Ebene<br />

des Treuhänders des Trusts und der Objektgesellschaften<br />

haben bzw. haben können. Im Rahmen der<br />

Due Diligence sowie der Strukturierung der Transaktion<br />

wurde dieser Sachverhalt von den Steuerberatern<br />

der Fondsgesellschaft bzw. der Objektgesellschaften<br />

sorgfältig geprüft und berücksichtigt, wobei eine<br />

Folge dieser Sondervorschriften ist, dass im Rahmen der<br />

Transaktion keine Gebäudeabschreibungen nach Division<br />

43 zur Verfügung stehen, sondern lediglich die<br />

vorgenannten Anlagen und Ausrüstungen („Plant“)<br />

des Fondsobjektes abgeschrieben werden dürfen.

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