Bayernfonds Australien 2 - Real IS
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12.2.2 Nutzungsphase<br />
Allgemeines<br />
Die Einkünfte aus der Vermietung des Fondsobjektes,<br />
ermittelt nach den anwendbaren australischen<br />
Regeln (d. h. unter Berücksichtigung der abzugsfähigen<br />
Kosten und Ausgaben sowie der zulässigen<br />
Abschreibungen), werden zunächst beim Treuhänder<br />
des australischen Trusts in <strong>Australien</strong> mit derzeit 30 %<br />
besteuert. Weiterhin werden die Einkünfte aus der<br />
Vermietung den wirtschaftlich Berechtigten, den<br />
Objektgesellschaften, je zur Hälfte zugewiesen, und<br />
diese ermitteln dann auf dieser Basis – unter Ansatz<br />
entsprechender auf dieser Ebene abzugsfähiger<br />
Posten (z. B. zulässiger Finanzierungsaufwand und<br />
diverse Kosten und Aufwendungen) – ebenfalls ihr<br />
entsprechendes steuerliches australisches Ergebnis,<br />
welches in <strong>Australien</strong> dann einem Steuersatz von<br />
derzeit 30 % unterworfen wird. Von der jeweiligen<br />
Steuerschuld können die Objektgesellschaften<br />
jedoch die bereits auf Ebene des Treuhänders bezahlte<br />
Steuer anteilig in Abzug bringen. Sollten auf<br />
Ebene der Objektgesellschaften negative steuerliche<br />
Ergebnisse oder Verlustvorträge bestehen und sollte<br />
der Treuhänder des australischen Trusts Steuern<br />
abgeführt haben, so sind diese auf Ebene der Objektgesellschaften<br />
dann erstattungsfähig. Die letztliche<br />
Versteuerung der Vermieteinkünfte findet damit<br />
per se durch die Objektgesellschaften statt und die<br />
australischen Steuerbehörden erkennen derzeit die<br />
Objektgesellschaften (und vorgeschaltet den Treuhänder<br />
des Trusts) als Steuerpflichtige für australische<br />
Steuerzwecke im Rahmen der Transaktion an, sodass<br />
die Fondsgesellschaft und die Anleger keine persönlichen<br />
Steuererklärungen für die Einkünfte in <strong>Australien</strong><br />
erstellen müssen. Weder die atypisch stillen<br />
Gesellschaften noch die Fondsgesellschaft oder ihre<br />
Gesellschafter unterliegen insoweit der Besteuerung<br />
in <strong>Australien</strong>.<br />
Mieteinkünfte<br />
Die Einkünfte aus der Vermietung des Fondsobjektes<br />
werden in <strong>Australien</strong> wie vorstehend dargestellt mit<br />
derzeit 30 % besteuert. Die Steuer wird nicht als<br />
Quellensteuer erhoben. Der australische Treuhänder<br />
ist gemäß der Trust Deed berechtigt, die von ihm<br />
auf seiner Ebene zu leistende Steuer bei seinen<br />
Zahlungen an die Objektgesellschaften (Treugeber)<br />
entsprechend in Abzug bringen. Die Objektgesell-<br />
1<br />
schaften können die vom Treuhänder des Trusts<br />
gezahlte Steuer wie vorstehend ausgeführt bei ihrer<br />
australischen Steuerschuld „anrechnen“ und im Falle<br />
von Verlustvorträgen entsprechende Steuererstattungen<br />
erhalten.<br />
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens<br />
des Treuhänders des australischen Trusts können<br />
neben den zulässigen abzugsfähigen Kosten und<br />
Aufwendungen (z. B. für die Erstellung des Jahresabschlusses<br />
oder für Geschäftsbesorgung) nach derzeitigem<br />
Steuerrecht nach Auskunft des steuerlichen<br />
Beraters die Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
für bestimmte Anlagen und Ausrüstungen („Plant“)<br />
degressiv abgeschrieben werden (Abschreibungen<br />
gemäß „Division 40“). In diesem Zusammenhang<br />
können zunächst die historischen Anschaffungskosten<br />
der Wirtschaftsgüter (auf Basis des Restbuchwertes)<br />
abgeschrieben werden, die als Division 40 Wirtschaftsgut<br />
qualifiziert sind (z. B. Aufzüge, Klima- oder<br />
Heizanlage). Auch zukünftige Neuinvestitionen, die<br />
unter Division 40 qualifizieren, können nach diesen<br />
Regeln zusätzlich vom Treuhänder des Trusts abgeschrieben<br />
werden. Weiterhin können Reparaturen<br />
an diesen Anlagen und Ausrüstungen von den<br />
Einnahmen des betreffenden Steuerjahres abgezogen<br />
werden. Das Fondsobjekt wurde ursprünglich<br />
vom australischen Staat errichtet und wird heute von<br />
diesem als Mieter genutzt. Das Gebäude wurde im<br />
Jahr 2000 durch eine Sale-and-Leaseback-Transaktion<br />
vom australischen Staat auf Grundlage des gewährten<br />
Crown Lease veräußert und zeitgleich wieder zurückgemietet.<br />
Aufgrund äußerst komplexer australischer<br />
Sondervorschriften („Anti Avoidance Rules“) lösen diese<br />
Sachverhalte zahlreiche Sonderregeln aus (u. a. „Intended<br />
Use Test“ gemäß s43-75 i. V. m. s43-90 des australischen<br />
Einkommensteuergesetzes, s51AD, s16D),<br />
die Einfluss auf die steuerliche Behandlung auf Ebene<br />
des Treuhänders des Trusts und der Objektgesellschaften<br />
haben bzw. haben können. Im Rahmen der<br />
Due Diligence sowie der Strukturierung der Transaktion<br />
wurde dieser Sachverhalt von den Steuerberatern<br />
der Fondsgesellschaft bzw. der Objektgesellschaften<br />
sorgfältig geprüft und berücksichtigt, wobei eine<br />
Folge dieser Sondervorschriften ist, dass im Rahmen der<br />
Transaktion keine Gebäudeabschreibungen nach Division<br />
43 zur Verfügung stehen, sondern lediglich die<br />
vorgenannten Anlagen und Ausrüstungen („Plant“)<br />
des Fondsobjektes abgeschrieben werden dürfen.