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Bayernfonds Australien 2 - Real IS

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Sollten die Darlehen bzw. insbesondere die Zinssatzswaps<br />

vor Ablauf vorzeitig aufgelöst werden (z. B. bei<br />

einem vorzeitigen direkten oder indirekten Verkauf<br />

des Fondsobjektes), könnten je nach Zinsentwicklung<br />

am Kapitalmarkt Vorfälligkeitsentschädigungen und<br />

Kosten (sog. „Breakage Cost“) zu Lasten der Objektgesellschaften<br />

entstehen, die den Veräußerungserlös<br />

in einer solchen Situation nachhaltig reduzieren<br />

könnten. Sollte das Fondsobjekt zum Ablauf des Prognosezeitraums<br />

(Ende 2020) nicht veräußert werden,<br />

müssen die Konditionen für die langfristige Fremdfinanzierung<br />

neu verhandelt werden. Sollten die Konditionen<br />

für die dann erforderliche Anschlussfinanzierung,<br />

unter der Annahme ansonsten weiterhin gleich<br />

hoher Einnahmen und Kosten analog der Prognose,<br />

über den vereinbarten Konditionen für den Prognosezeitraum<br />

liegen, könnte sich dies, abhängig von einer<br />

Vielzahl heute nicht vorhersehbarer Parameter (z. B.<br />

weitere Vermietungssituation des Fondsobjekts),<br />

nachteilig auf die Liquidität der Objektgesellschaften<br />

und damit der Fondsgesellschaft auswirken. Die Höhe<br />

des Zinssatzes für eine etwaige Anschlussfinanzierung<br />

wird sich neben den Kapitalmarktbedingungen zu<br />

diesem Zeitpunkt u. a. nach der dann gegebenen<br />

Bonität des Mieters, den Marktbedingungen für Gewerbeimmobilien<br />

im entsprechenden Marktsegment<br />

oder auch nach dann geltenden bankaufsichtsrechtlichen<br />

Anforderungen richten. Bei geringeren Netto-<br />

Einnahmen (z. B. durch geringere Mieteinnahmen<br />

nach Ablauf des Prognosezeitraums oder aufgrund<br />

höherer Kosten) könnten auch günstigere Konditionen<br />

für eine Anschlussfinanzierung dazu führen,<br />

dass die Ausschüttungen und die Rendite der Anleger<br />

sich in diesem Fall reduzieren. Zu den möglichen<br />

Risiken und Auswirkungen in diesen Fällen siehe die<br />

Hinweise und Ausführungen in Tz. 3.3.2, Tz. 3.3.10<br />

bzw. Tz. 9.<br />

Der Treuhänder des Trusts, die Objektgesellschaften<br />

und die Fondsgesellschaft gewähren der finanzierenden<br />

Bank im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen<br />

neben den üblichen sonstigen Sicherheiten<br />

(z. B. Sicherheiten aus dem Mietvertrag, Abtretung<br />

bzw. Verpfändung von Konten der Fondsgesellschaft<br />

und der Objektgesellschaft sowie des Treuhänders<br />

des Trusts, Abtretung der Ansprüche aus der Objektversicherung)<br />

erstrangige dingliche Sicherungsrechte<br />

an den Rechten unter dem Crown Lease, am Fondsobjekt<br />

und sonstigen Vermögen des Treuhänders/Trusts<br />

12<br />

bzw. der Objektgesellschaften nach australischem<br />

Recht. In diesem Zusammenhang verpfänden die<br />

Objektgesellschaften Ihre Trustanteile an die Bank<br />

(„Equitable Mortgage of Units“), der Treuhänder<br />

des Trusts verpfändet das auf Rechnung des Trusts<br />

gehaltene Vermögen an die Bank („Deed of Charge“)<br />

und auf die Rechtsposition unter dem Crown Lease<br />

bzw. auf das Fondsobjekt wird eine Hypothek nach<br />

australischem Recht eingetragen („Mortgage“).<br />

Die Objektgesellschaften haben sich im Rahmen der<br />

Finanzierungsvereinbarungen weiterhin verpflichtet,<br />

während der Laufzeit der Darlehensverträge ein<br />

bestimmtes Verhältnis („Ratio“) betreffend den in<br />

regelmäßigen Abständen auf Kosten der Objektgesellschaften<br />

durch unabhängige Dritte zu ermittelnden<br />

Verkehrswert des Fondsobjektes zum Grad der Senior<br />

Loans einzuhalten (sog. „Loan to Value“- oder „LTV“-<br />

Ratio). Dies gilt auch im Hinblick auf das Verhältnis<br />

des zu leistenden Kapitaldienstes zu den definierten<br />

Netto-Mieteinnahmen aus dem Fondsobjekt (sog.<br />

„Debt Service Cover Ratio“ oder kurz „DSCR“). Es<br />

bestehen weitere übliche Regelungen und umfangreiche<br />

Verpflichtungen, die seitens der Objektgesellschaften<br />

als Darlehensnehmer während der Laufzeit<br />

der Finanzierungsverträge einzuhalten sind. Für den<br />

Fall, dass die vorgenannten Verhältnisse (Ratio) bzw.<br />

Anforderungen und damit die vertraglichen Verpflichtungen<br />

unter den Finanzierungsvereinbarungen<br />

nicht eingehalten werden, kann die Bank die Stellung<br />

zusätzlicher Sicherheiten bzw. eine Verfügungssperre<br />

bezüglich der Einnahmen aus der Vermietung des<br />

Fondsobjektes und die Hinterlegung bestimmter<br />

Beträge auf einem speziellen Sicherheitendeposit<br />

verlangen. In diesem Fall wären keine oder nur<br />

reduzierte Ausschüttungen an die Anleger möglich.<br />

Unter bestimmten Umständen, beispielsweise im Fall<br />

der Nichteinhaltung des LTV-Ratio für einen Zeitraum<br />

von mehr als 6 Monaten, steht der Bank ein außerordentliches<br />

Kündigungsrecht für den entsprechenden<br />

Darlehensvertrag zu (siehe hierzu die Hinweise in<br />

Tz. 3.3.4).<br />

Unter den Finanzierungsvereinbarungen können<br />

Rechtsänderungen oder sonstige Änderungen<br />

eintreten, die heute nicht gegebene Kosten oder<br />

Aufwendungen auf Ebene des Darlehensgebers oder<br />

des Darlehensnehmers im Zusammenhang mit der<br />

Finanzierung auslösen. Alle Zahlungen haben daher

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