Bayernfonds Australien 2 - Real IS
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Sollten die Darlehen bzw. insbesondere die Zinssatzswaps<br />
vor Ablauf vorzeitig aufgelöst werden (z. B. bei<br />
einem vorzeitigen direkten oder indirekten Verkauf<br />
des Fondsobjektes), könnten je nach Zinsentwicklung<br />
am Kapitalmarkt Vorfälligkeitsentschädigungen und<br />
Kosten (sog. „Breakage Cost“) zu Lasten der Objektgesellschaften<br />
entstehen, die den Veräußerungserlös<br />
in einer solchen Situation nachhaltig reduzieren<br />
könnten. Sollte das Fondsobjekt zum Ablauf des Prognosezeitraums<br />
(Ende 2020) nicht veräußert werden,<br />
müssen die Konditionen für die langfristige Fremdfinanzierung<br />
neu verhandelt werden. Sollten die Konditionen<br />
für die dann erforderliche Anschlussfinanzierung,<br />
unter der Annahme ansonsten weiterhin gleich<br />
hoher Einnahmen und Kosten analog der Prognose,<br />
über den vereinbarten Konditionen für den Prognosezeitraum<br />
liegen, könnte sich dies, abhängig von einer<br />
Vielzahl heute nicht vorhersehbarer Parameter (z. B.<br />
weitere Vermietungssituation des Fondsobjekts),<br />
nachteilig auf die Liquidität der Objektgesellschaften<br />
und damit der Fondsgesellschaft auswirken. Die Höhe<br />
des Zinssatzes für eine etwaige Anschlussfinanzierung<br />
wird sich neben den Kapitalmarktbedingungen zu<br />
diesem Zeitpunkt u. a. nach der dann gegebenen<br />
Bonität des Mieters, den Marktbedingungen für Gewerbeimmobilien<br />
im entsprechenden Marktsegment<br />
oder auch nach dann geltenden bankaufsichtsrechtlichen<br />
Anforderungen richten. Bei geringeren Netto-<br />
Einnahmen (z. B. durch geringere Mieteinnahmen<br />
nach Ablauf des Prognosezeitraums oder aufgrund<br />
höherer Kosten) könnten auch günstigere Konditionen<br />
für eine Anschlussfinanzierung dazu führen,<br />
dass die Ausschüttungen und die Rendite der Anleger<br />
sich in diesem Fall reduzieren. Zu den möglichen<br />
Risiken und Auswirkungen in diesen Fällen siehe die<br />
Hinweise und Ausführungen in Tz. 3.3.2, Tz. 3.3.10<br />
bzw. Tz. 9.<br />
Der Treuhänder des Trusts, die Objektgesellschaften<br />
und die Fondsgesellschaft gewähren der finanzierenden<br />
Bank im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen<br />
neben den üblichen sonstigen Sicherheiten<br />
(z. B. Sicherheiten aus dem Mietvertrag, Abtretung<br />
bzw. Verpfändung von Konten der Fondsgesellschaft<br />
und der Objektgesellschaft sowie des Treuhänders<br />
des Trusts, Abtretung der Ansprüche aus der Objektversicherung)<br />
erstrangige dingliche Sicherungsrechte<br />
an den Rechten unter dem Crown Lease, am Fondsobjekt<br />
und sonstigen Vermögen des Treuhänders/Trusts<br />
12<br />
bzw. der Objektgesellschaften nach australischem<br />
Recht. In diesem Zusammenhang verpfänden die<br />
Objektgesellschaften Ihre Trustanteile an die Bank<br />
(„Equitable Mortgage of Units“), der Treuhänder<br />
des Trusts verpfändet das auf Rechnung des Trusts<br />
gehaltene Vermögen an die Bank („Deed of Charge“)<br />
und auf die Rechtsposition unter dem Crown Lease<br />
bzw. auf das Fondsobjekt wird eine Hypothek nach<br />
australischem Recht eingetragen („Mortgage“).<br />
Die Objektgesellschaften haben sich im Rahmen der<br />
Finanzierungsvereinbarungen weiterhin verpflichtet,<br />
während der Laufzeit der Darlehensverträge ein<br />
bestimmtes Verhältnis („Ratio“) betreffend den in<br />
regelmäßigen Abständen auf Kosten der Objektgesellschaften<br />
durch unabhängige Dritte zu ermittelnden<br />
Verkehrswert des Fondsobjektes zum Grad der Senior<br />
Loans einzuhalten (sog. „Loan to Value“- oder „LTV“-<br />
Ratio). Dies gilt auch im Hinblick auf das Verhältnis<br />
des zu leistenden Kapitaldienstes zu den definierten<br />
Netto-Mieteinnahmen aus dem Fondsobjekt (sog.<br />
„Debt Service Cover Ratio“ oder kurz „DSCR“). Es<br />
bestehen weitere übliche Regelungen und umfangreiche<br />
Verpflichtungen, die seitens der Objektgesellschaften<br />
als Darlehensnehmer während der Laufzeit<br />
der Finanzierungsverträge einzuhalten sind. Für den<br />
Fall, dass die vorgenannten Verhältnisse (Ratio) bzw.<br />
Anforderungen und damit die vertraglichen Verpflichtungen<br />
unter den Finanzierungsvereinbarungen<br />
nicht eingehalten werden, kann die Bank die Stellung<br />
zusätzlicher Sicherheiten bzw. eine Verfügungssperre<br />
bezüglich der Einnahmen aus der Vermietung des<br />
Fondsobjektes und die Hinterlegung bestimmter<br />
Beträge auf einem speziellen Sicherheitendeposit<br />
verlangen. In diesem Fall wären keine oder nur<br />
reduzierte Ausschüttungen an die Anleger möglich.<br />
Unter bestimmten Umständen, beispielsweise im Fall<br />
der Nichteinhaltung des LTV-Ratio für einen Zeitraum<br />
von mehr als 6 Monaten, steht der Bank ein außerordentliches<br />
Kündigungsrecht für den entsprechenden<br />
Darlehensvertrag zu (siehe hierzu die Hinweise in<br />
Tz. 3.3.4).<br />
Unter den Finanzierungsvereinbarungen können<br />
Rechtsänderungen oder sonstige Änderungen<br />
eintreten, die heute nicht gegebene Kosten oder<br />
Aufwendungen auf Ebene des Darlehensgebers oder<br />
des Darlehensnehmers im Zusammenhang mit der<br />
Finanzierung auslösen. Alle Zahlungen haben daher