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Bayernfonds Australien 2 - Real IS

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Unter dem Mietvertrag ist dem Mieter die Nutzung<br />

des Fondsobjektes für folgende Zwecke gestattet:<br />

Büronutzung, Nutzung von Flächen als Labor, Archivierung<br />

und Ablage, Bibliothek, Ausstellung, Computerzentrum,<br />

Cafeteria, Parkplätze für Angestellte und<br />

Besucher sowie Sportzentrum für die Nutzung durch<br />

die Angestellten. Der Mietvertrag beinhaltet keine<br />

Verpflichtung des Mieters, das Fondsobjekt in Übereinstimmung<br />

mit dem Crown Lease zu nutzen, gleichwohl<br />

besteht auch keine Zusicherung des Vermieters<br />

zugunsten des Mieters, dass das Fondsobjekt für die<br />

vorgenannten Zwecke genutzt werden kann.<br />

Der Mieter hat unter dem Mietvertrag weitgehende<br />

Verpflichtungen zur laufenden Reparatur und Instandhaltung<br />

der Mietsache (des Fondsobjektes). Das<br />

Fondsobjekt muss ständig gereinigt und in einem<br />

sicheren Zustand gehalten werden. Etwaige Mängel<br />

müssen vom Mieter dem Vermieter angezeigt werden.<br />

Auch die technischen Vorrichtungen (z. B. Klimaanlage,<br />

Sonnenschutz) müssen in einwandfreiem und<br />

funktionalem Zustand gehalten werden. Die laufende<br />

Reparatur- und Instandhaltungsverpflichtung schließt<br />

dabei neben den Gebäuden (Hauptgebäude, Nebengebäude)<br />

auch das übrige Grundstück (einschließlich<br />

der Wege und des Gartens) mit ein. Unter dem<br />

Mietvertrag hat sich der Mieter verpflichtet, darüber<br />

hinaus die Oberflächen der Gebäude auf vernünftige<br />

Anforderung des Vermieters, jedoch mindestens alle<br />

7 Jahre, zu streichen bzw. entsprechend zu behandeln.<br />

Auch die Bodenbeläge müssen auf vernünftige<br />

Anforderung des Vermieters, mindestens jedoch alle<br />

10 Jahre, erneuert werden. Dabei muss der Mieter<br />

jedoch keine strukturellen Reparaturen übernehmen<br />

bzw. das Gebäude nicht in einen besseren Zustand<br />

versetzen, als es zum 1. Juli 1999 war. Der Vermieter<br />

ist verpflichtet, derartige strukturelle Reparaturen<br />

und Investitionen auf Grundlage der mietvertraglichen<br />

Bestimmungen (auch im Falle entsprechender<br />

gesetzlicher Anforderungen z. B. durch Änderung der<br />

geltenden Regularien) auszuführen. Der Mietvertrag<br />

sieht vor, dass der Mieter bezüglich der Wartung<br />

und Instandhaltung jährlich zum Beginn des Wirtschaftsjahres<br />

dem Vermieter einen Wartungsplan für<br />

die entsprechenden Aktivitäten im betreffenden Jahr<br />

vorlegen muss und diesen vom Vermieter genehmigen<br />

lassen muss. Neben dem Wartungsplan für die<br />

Wartung und Instandhaltung der Gebäude muss ein<br />

solcher auch für die gesamten technischen Vorrich-<br />

12<br />

tungen („Plant“) vorgelegt und vom Vermieter genehmigt<br />

werden. Für die Wartung dieser technischen<br />

Vorrichtungen ist der Mieter verpflichtet, fachlich<br />

qualifiziertes Personal in Abstimmung mit dem Vermieter<br />

einzusetzen bzw. dieses zu beauftragen.<br />

Der Mieter darf keine Änderungen an der Mietsache<br />

oder Installationen (z. B. Trennwände) in den Gebäuden<br />

vornehmen oder Arbeiten an den Gebäuden<br />

veranlassen oder vornehmen ohne vorherige Zustimmung<br />

durch den Vermieter, wobei die Zustimmung<br />

des Vermieters nicht ohne wichtigen Grund vorenthalten<br />

werden darf.<br />

Der Mietvertrag beinhaltet ferner eine sog. „Make<br />

Good“-Klausel, die den Mieter verpflichtet, am Ende<br />

des Mietvertrages im Falle des Auszuges aus dem<br />

Fondsobjekt die Gebäude in den gleichen Zustand<br />

zu versetzen, wie er zu Mietbeginn war (d. h. das Gebäude<br />

in einen gereinigten und reparierten Zustand<br />

zu versetzen, normale Abnutzung ausgenommen)<br />

und alle ggf. eingebauten Gegenstände, die dem<br />

Mieter gehören zu entfernen und damit verbundene<br />

etwaige Beschädigungen zu beseitigen. Weiterhin<br />

muss der Mieter in einer solchen Situation auf eigene<br />

Kosten den Nachweis erbringen, dass durch die Nutzung<br />

während der Laufzeit des Mietvertrages keine<br />

Umweltschäden auf dem Grundstück bzw. in den<br />

Gebäuden entstanden sind. Der Nachweis hat gemäß<br />

der mietvertraglichen Bestimmungen in Form eines<br />

dann aktuellen Umweltgutachtens eines qualifizierten<br />

Gutachters zu erfolgen. Sollten derartige Schäden vorliegen,<br />

muss der Mieter die durch ihn entstandenen<br />

Schäden auf seine Kosten beseitigen. Sollten derartige<br />

Schäden (Kontaminierungen, etc.) vom Vermieter zu<br />

vertreten sein, muss dieser auch während der Laufzeit<br />

des Mietvertrages diese auf seine Kosten beseitigen.<br />

Unter dem Mietvertrag ist der Vermieter verpflichtet,<br />

das Fondsobjekt zum vollen gleitenden Wiederherstellungswert<br />

(„Reinstatement/Replacement Value“)<br />

einschließlich Nebenkosten gegen Verlust und<br />

Beschädigungen durch Feuer, Blitzschlag, Flut, Sturm<br />

und Gewitter, Erdbeben, Wasserschäden, Explosion<br />

oder Erschütterung durch Explosion verursacht durch<br />

Fahrzeuge oder Flugzeuge oder Gegenstände, die<br />

aus Flugzeugen geworfen werden, Unruhen, Kämpfe,<br />

zivile Unruhen, vorsätzliche Beschädigungen sowie<br />

Verstrahlung und Verschmelzung zu versichern.

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