Bayernfonds Australien 2 - Real IS
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Unter dem Mietvertrag ist dem Mieter die Nutzung<br />
des Fondsobjektes für folgende Zwecke gestattet:<br />
Büronutzung, Nutzung von Flächen als Labor, Archivierung<br />
und Ablage, Bibliothek, Ausstellung, Computerzentrum,<br />
Cafeteria, Parkplätze für Angestellte und<br />
Besucher sowie Sportzentrum für die Nutzung durch<br />
die Angestellten. Der Mietvertrag beinhaltet keine<br />
Verpflichtung des Mieters, das Fondsobjekt in Übereinstimmung<br />
mit dem Crown Lease zu nutzen, gleichwohl<br />
besteht auch keine Zusicherung des Vermieters<br />
zugunsten des Mieters, dass das Fondsobjekt für die<br />
vorgenannten Zwecke genutzt werden kann.<br />
Der Mieter hat unter dem Mietvertrag weitgehende<br />
Verpflichtungen zur laufenden Reparatur und Instandhaltung<br />
der Mietsache (des Fondsobjektes). Das<br />
Fondsobjekt muss ständig gereinigt und in einem<br />
sicheren Zustand gehalten werden. Etwaige Mängel<br />
müssen vom Mieter dem Vermieter angezeigt werden.<br />
Auch die technischen Vorrichtungen (z. B. Klimaanlage,<br />
Sonnenschutz) müssen in einwandfreiem und<br />
funktionalem Zustand gehalten werden. Die laufende<br />
Reparatur- und Instandhaltungsverpflichtung schließt<br />
dabei neben den Gebäuden (Hauptgebäude, Nebengebäude)<br />
auch das übrige Grundstück (einschließlich<br />
der Wege und des Gartens) mit ein. Unter dem<br />
Mietvertrag hat sich der Mieter verpflichtet, darüber<br />
hinaus die Oberflächen der Gebäude auf vernünftige<br />
Anforderung des Vermieters, jedoch mindestens alle<br />
7 Jahre, zu streichen bzw. entsprechend zu behandeln.<br />
Auch die Bodenbeläge müssen auf vernünftige<br />
Anforderung des Vermieters, mindestens jedoch alle<br />
10 Jahre, erneuert werden. Dabei muss der Mieter<br />
jedoch keine strukturellen Reparaturen übernehmen<br />
bzw. das Gebäude nicht in einen besseren Zustand<br />
versetzen, als es zum 1. Juli 1999 war. Der Vermieter<br />
ist verpflichtet, derartige strukturelle Reparaturen<br />
und Investitionen auf Grundlage der mietvertraglichen<br />
Bestimmungen (auch im Falle entsprechender<br />
gesetzlicher Anforderungen z. B. durch Änderung der<br />
geltenden Regularien) auszuführen. Der Mietvertrag<br />
sieht vor, dass der Mieter bezüglich der Wartung<br />
und Instandhaltung jährlich zum Beginn des Wirtschaftsjahres<br />
dem Vermieter einen Wartungsplan für<br />
die entsprechenden Aktivitäten im betreffenden Jahr<br />
vorlegen muss und diesen vom Vermieter genehmigen<br />
lassen muss. Neben dem Wartungsplan für die<br />
Wartung und Instandhaltung der Gebäude muss ein<br />
solcher auch für die gesamten technischen Vorrich-<br />
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tungen („Plant“) vorgelegt und vom Vermieter genehmigt<br />
werden. Für die Wartung dieser technischen<br />
Vorrichtungen ist der Mieter verpflichtet, fachlich<br />
qualifiziertes Personal in Abstimmung mit dem Vermieter<br />
einzusetzen bzw. dieses zu beauftragen.<br />
Der Mieter darf keine Änderungen an der Mietsache<br />
oder Installationen (z. B. Trennwände) in den Gebäuden<br />
vornehmen oder Arbeiten an den Gebäuden<br />
veranlassen oder vornehmen ohne vorherige Zustimmung<br />
durch den Vermieter, wobei die Zustimmung<br />
des Vermieters nicht ohne wichtigen Grund vorenthalten<br />
werden darf.<br />
Der Mietvertrag beinhaltet ferner eine sog. „Make<br />
Good“-Klausel, die den Mieter verpflichtet, am Ende<br />
des Mietvertrages im Falle des Auszuges aus dem<br />
Fondsobjekt die Gebäude in den gleichen Zustand<br />
zu versetzen, wie er zu Mietbeginn war (d. h. das Gebäude<br />
in einen gereinigten und reparierten Zustand<br />
zu versetzen, normale Abnutzung ausgenommen)<br />
und alle ggf. eingebauten Gegenstände, die dem<br />
Mieter gehören zu entfernen und damit verbundene<br />
etwaige Beschädigungen zu beseitigen. Weiterhin<br />
muss der Mieter in einer solchen Situation auf eigene<br />
Kosten den Nachweis erbringen, dass durch die Nutzung<br />
während der Laufzeit des Mietvertrages keine<br />
Umweltschäden auf dem Grundstück bzw. in den<br />
Gebäuden entstanden sind. Der Nachweis hat gemäß<br />
der mietvertraglichen Bestimmungen in Form eines<br />
dann aktuellen Umweltgutachtens eines qualifizierten<br />
Gutachters zu erfolgen. Sollten derartige Schäden vorliegen,<br />
muss der Mieter die durch ihn entstandenen<br />
Schäden auf seine Kosten beseitigen. Sollten derartige<br />
Schäden (Kontaminierungen, etc.) vom Vermieter zu<br />
vertreten sein, muss dieser auch während der Laufzeit<br />
des Mietvertrages diese auf seine Kosten beseitigen.<br />
Unter dem Mietvertrag ist der Vermieter verpflichtet,<br />
das Fondsobjekt zum vollen gleitenden Wiederherstellungswert<br />
(„Reinstatement/Replacement Value“)<br />
einschließlich Nebenkosten gegen Verlust und<br />
Beschädigungen durch Feuer, Blitzschlag, Flut, Sturm<br />
und Gewitter, Erdbeben, Wasserschäden, Explosion<br />
oder Erschütterung durch Explosion verursacht durch<br />
Fahrzeuge oder Flugzeuge oder Gegenstände, die<br />
aus Flugzeugen geworfen werden, Unruhen, Kämpfe,<br />
zivile Unruhen, vorsätzliche Beschädigungen sowie<br />
Verstrahlung und Verschmelzung zu versichern.