Bayernfonds Australien 2 - Real IS
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Letztlich ist jedoch nicht völlig auszuschließen, dass<br />
die australische Finanzverwaltung eine andere Auffassung<br />
vertritt und ggf. die Abschreibungen gemäß<br />
Division 40 ebenfalls aufgrund bestimmter dann als<br />
anwendbar erklärter steuerlicher Sondervorschriften<br />
ablehnt. Dies würde die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />
auf Ebene des Treuhänders des Trusts<br />
erhöhen und insofern die steuerliche Belastung<br />
per se erhöhen bzw. zu materiellen Abweichungen<br />
gegenüber den steuerlichen Annahmen im Rahmen<br />
der Prognoserechnung auslösen (siehe hierzu die Hinweise<br />
in Tz. 3.4.4).<br />
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens<br />
der Objektgesellschaften werden diesen die<br />
Vermieteinkünfte des Treuhänders des australischen<br />
Trusts zunächst hälftig (anteilig) zugewiesen. Von<br />
den entsprechenden Vermieteinnahmen abzugsfähig<br />
ist dann der Zinsaufwand für das aufgenommene<br />
Fremdkapital im Rahmen der anwendbaren steuerlichen<br />
Vorschriften („Thin Capitalization Rules“) unter<br />
Ausschluss der Zinsen auf den Teil des Fremdkapitals,<br />
der zur Finanzierung von den bei den Objektgesellschaften<br />
oder dem Treuhänder des australischen<br />
Trusts hinterlegten Liquiditätsreserven verwendet<br />
wird. Als Liquiditätsreserve gelten dabei in diesem<br />
Zusammenhang nicht Instandhaltungsrücklagen im<br />
steuerlich zulässigen Umfang. Es wurde im Rahmen<br />
der Prognoserechnung gemäß den Aussagen des<br />
australischen Steuerberaters unterstellt, dass die<br />
vereinbarten Stufenzinsen für steuerliche Zwecke<br />
linearisiert über die Laufzeit des jeweiligen Darlehens<br />
(betreffend die Junior Loans) bzw. des Zinssatzswaps<br />
(betreffend die Senior Loans) anzusetzen sind. Zinsvorauszahlungen<br />
wurden ebenfalls über die Laufzeit<br />
des Darlehens bzw. des Zinssatzswaps abgegrenzt.<br />
Über einen Zeitraum von 5 Jahren sind gemäß dem<br />
Steuerberater der Fondsgesellschaft bzw. der Objektgesellschaften<br />
die Provisionen, Kosten, Honorare und<br />
Vergütungen für die Vermittlung des atypisch stillen<br />
Beteiligungskapitals, für die Fremdkapitalvermittlung<br />
und damit zusammenhängende Kosten (z. B. Bankprovisionen<br />
und Beratungskosten im Zusammenhang<br />
mit den Fremdmitteln) und für die Platzierungsgarantie<br />
abzuschreiben. Dies wurde auch für die<br />
Rechts- und Steuerberatung im Zusammenhang mit<br />
der Finanzierung in dieser Form in der australischen<br />
Betriebsergebnisrechnung der Objektgesellschaften<br />
angesetzt. Die Kosten für die Objektaufbereitung und<br />
1<br />
Konzeption sowie bestimmte Makler- und Beratungskosten<br />
zählen zu den nicht abzugsfähigen jedoch<br />
aktivierungsfähigen Anschaffungskosten und sind bei<br />
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Rahmen<br />
der Kalkulation eines Veräußerungserlöses ansetzbar.<br />
Ein Verlustvortrag auf Ebene der Objektgesellschaften<br />
ist bei Einhaltung der anwendbaren australischen<br />
Rechts- bzw. Steuervorschriften möglich, wobei hier<br />
insbesondere eine Voraussetzung ist, dass sich bezüglich<br />
der Anteilseigner der Objektgesellschaften keine<br />
Änderungen ergeben, solange derartige Verlustvorträge<br />
bestehen. Die Objektgesellschaften können die<br />
vom Treuhänder des australischen Trusts gezahlte<br />
Steuer letztlich bei Ihrer Steuerschuld „anrechnen“<br />
und im Falle von negativen steuerlichen Ergebnissen<br />
oder Verlustvorträgen entsprechende Steuererstattungen<br />
erhalten. Auf der Grundlage der Projektionen<br />
im Rahmen der Prognoserechnung ist davon auszugehen,<br />
dass in den ersten Jahren der Haltedauer<br />
des Fondsobjektes in einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung<br />
aufgrund bestehender Verlustvorträge<br />
bei den Objektgesellschaften de facto keine Steuern<br />
in <strong>Australien</strong> im Rahmen der Transaktion anfallen<br />
werden und nach Verbrauch der Verlustvorträge die<br />
reguläre Steuerlast anfallen wird (Details und Hinweise<br />
siehe in Tz. 3.4 bzw. in Tz. 8).<br />
Zinserträge<br />
Etwaige Zinserträge des Treuhänders des australischen<br />
Trusts bzw. der Objektgesellschaften (u. a. im<br />
Zusammenhang mit der Anlage der Mittel der Liquiditätsreserve)<br />
sind, sofern diese nicht in <strong>Australien</strong> generiert<br />
werden, aufgrund des DBA D/A in Deutschland<br />
zu versteuern. Dies trifft auch auf Zinserträge auf Ebene<br />
der Fondsgesellschaft zu. Zu den diesbezüglichen<br />
Details siehe unter „Zinserträge“ in Tz. 12.1.2 „Besteuerung<br />
der laufenden Einkünfte in Deutschland“.<br />
Goods and Services Tax (GST)<br />
Die Mieteinnahmen des Treuhänders des australischen<br />
Trusts unterliegen der australischen Goods<br />
and Services Tax (GST) i. H. v. derzeit 10 %. Die GST<br />
kann aber aufgrund der mietvertraglichen Bestimmungen<br />
auf den Mieter (Commonwealth of Australia)<br />
umgelegt werden. Der Treuhänder des Trusts, der<br />
für Zwecke der GST in <strong>Australien</strong> steuerlich registriert<br />
ist, ist gemäß dem australischen Steuerberater der<br />
Fondsgesellschaft bzw. der Objektgesellschaften auch<br />
in der Lage, gezahlte GST erstattet zu bekommen (z. B.