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Bayernfonds Australien 2 - Real IS

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Letztlich ist jedoch nicht völlig auszuschließen, dass<br />

die australische Finanzverwaltung eine andere Auffassung<br />

vertritt und ggf. die Abschreibungen gemäß<br />

Division 40 ebenfalls aufgrund bestimmter dann als<br />

anwendbar erklärter steuerlicher Sondervorschriften<br />

ablehnt. Dies würde die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

auf Ebene des Treuhänders des Trusts<br />

erhöhen und insofern die steuerliche Belastung<br />

per se erhöhen bzw. zu materiellen Abweichungen<br />

gegenüber den steuerlichen Annahmen im Rahmen<br />

der Prognoserechnung auslösen (siehe hierzu die Hinweise<br />

in Tz. 3.4.4).<br />

Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens<br />

der Objektgesellschaften werden diesen die<br />

Vermieteinkünfte des Treuhänders des australischen<br />

Trusts zunächst hälftig (anteilig) zugewiesen. Von<br />

den entsprechenden Vermieteinnahmen abzugsfähig<br />

ist dann der Zinsaufwand für das aufgenommene<br />

Fremdkapital im Rahmen der anwendbaren steuerlichen<br />

Vorschriften („Thin Capitalization Rules“) unter<br />

Ausschluss der Zinsen auf den Teil des Fremdkapitals,<br />

der zur Finanzierung von den bei den Objektgesellschaften<br />

oder dem Treuhänder des australischen<br />

Trusts hinterlegten Liquiditätsreserven verwendet<br />

wird. Als Liquiditätsreserve gelten dabei in diesem<br />

Zusammenhang nicht Instandhaltungsrücklagen im<br />

steuerlich zulässigen Umfang. Es wurde im Rahmen<br />

der Prognoserechnung gemäß den Aussagen des<br />

australischen Steuerberaters unterstellt, dass die<br />

vereinbarten Stufenzinsen für steuerliche Zwecke<br />

linearisiert über die Laufzeit des jeweiligen Darlehens<br />

(betreffend die Junior Loans) bzw. des Zinssatzswaps<br />

(betreffend die Senior Loans) anzusetzen sind. Zinsvorauszahlungen<br />

wurden ebenfalls über die Laufzeit<br />

des Darlehens bzw. des Zinssatzswaps abgegrenzt.<br />

Über einen Zeitraum von 5 Jahren sind gemäß dem<br />

Steuerberater der Fondsgesellschaft bzw. der Objektgesellschaften<br />

die Provisionen, Kosten, Honorare und<br />

Vergütungen für die Vermittlung des atypisch stillen<br />

Beteiligungskapitals, für die Fremdkapitalvermittlung<br />

und damit zusammenhängende Kosten (z. B. Bankprovisionen<br />

und Beratungskosten im Zusammenhang<br />

mit den Fremdmitteln) und für die Platzierungsgarantie<br />

abzuschreiben. Dies wurde auch für die<br />

Rechts- und Steuerberatung im Zusammenhang mit<br />

der Finanzierung in dieser Form in der australischen<br />

Betriebsergebnisrechnung der Objektgesellschaften<br />

angesetzt. Die Kosten für die Objektaufbereitung und<br />

1<br />

Konzeption sowie bestimmte Makler- und Beratungskosten<br />

zählen zu den nicht abzugsfähigen jedoch<br />

aktivierungsfähigen Anschaffungskosten und sind bei<br />

der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Rahmen<br />

der Kalkulation eines Veräußerungserlöses ansetzbar.<br />

Ein Verlustvortrag auf Ebene der Objektgesellschaften<br />

ist bei Einhaltung der anwendbaren australischen<br />

Rechts- bzw. Steuervorschriften möglich, wobei hier<br />

insbesondere eine Voraussetzung ist, dass sich bezüglich<br />

der Anteilseigner der Objektgesellschaften keine<br />

Änderungen ergeben, solange derartige Verlustvorträge<br />

bestehen. Die Objektgesellschaften können die<br />

vom Treuhänder des australischen Trusts gezahlte<br />

Steuer letztlich bei Ihrer Steuerschuld „anrechnen“<br />

und im Falle von negativen steuerlichen Ergebnissen<br />

oder Verlustvorträgen entsprechende Steuererstattungen<br />

erhalten. Auf der Grundlage der Projektionen<br />

im Rahmen der Prognoserechnung ist davon auszugehen,<br />

dass in den ersten Jahren der Haltedauer<br />

des Fondsobjektes in einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung<br />

aufgrund bestehender Verlustvorträge<br />

bei den Objektgesellschaften de facto keine Steuern<br />

in <strong>Australien</strong> im Rahmen der Transaktion anfallen<br />

werden und nach Verbrauch der Verlustvorträge die<br />

reguläre Steuerlast anfallen wird (Details und Hinweise<br />

siehe in Tz. 3.4 bzw. in Tz. 8).<br />

Zinserträge<br />

Etwaige Zinserträge des Treuhänders des australischen<br />

Trusts bzw. der Objektgesellschaften (u. a. im<br />

Zusammenhang mit der Anlage der Mittel der Liquiditätsreserve)<br />

sind, sofern diese nicht in <strong>Australien</strong> generiert<br />

werden, aufgrund des DBA D/A in Deutschland<br />

zu versteuern. Dies trifft auch auf Zinserträge auf Ebene<br />

der Fondsgesellschaft zu. Zu den diesbezüglichen<br />

Details siehe unter „Zinserträge“ in Tz. 12.1.2 „Besteuerung<br />

der laufenden Einkünfte in Deutschland“.<br />

Goods and Services Tax (GST)<br />

Die Mieteinnahmen des Treuhänders des australischen<br />

Trusts unterliegen der australischen Goods<br />

and Services Tax (GST) i. H. v. derzeit 10 %. Die GST<br />

kann aber aufgrund der mietvertraglichen Bestimmungen<br />

auf den Mieter (Commonwealth of Australia)<br />

umgelegt werden. Der Treuhänder des Trusts, der<br />

für Zwecke der GST in <strong>Australien</strong> steuerlich registriert<br />

ist, ist gemäß dem australischen Steuerberater der<br />

Fondsgesellschaft bzw. der Objektgesellschaften auch<br />

in der Lage, gezahlte GST erstattet zu bekommen (z. B.

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