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Bayernfonds Australien 2 - Real IS

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lich zulässig, Generalvollmacht zur Vertretung der Gesellschaft<br />

erteilt. Die Geschäftsführungsbefugnis der<br />

BFI endet spätestens mit dem Zeitpunkt der erneuten<br />

Übernahme der Geschäftsführung durch die ehemalige<br />

geschäftsführende Kommanditistin oder mit dem<br />

Zeitpunkt des Beitritts eines neuen geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Die Gesellschaft stellt die BFI<br />

von der Inanspruchnahme sämtlicher vor Beitritt der<br />

BFI bereits entstandener und bis zur Eintragung der<br />

BFI in das Handelsregister noch entstehender Ansprüche<br />

frei.<br />

Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />

Ein aus der Gesellschaft ausscheidender Gesellschafter<br />

hat, außer im Fall des Ausscheidens weil<br />

ihm gemäß § 7 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 c)<br />

des Gesellschaftsvertrages der Rücktritt von der<br />

Beitrittsvereinbarung erklärt worden ist, Anspruch<br />

auf ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe des<br />

Verkehrswertes seiner Beteiligung. Zur Berechnung<br />

des Verkehrswertes seiner Beteiligung ist zunächst<br />

der Verkehrswert der Gesellschaft auf Basis einer<br />

vereinfachten Ertragswertbestimmung zu ermitteln,<br />

wobei für die Ermittlung des Ertragswertes der Immobilie<br />

und der sonstigen Werte ausschließlich auf<br />

den Jahresabschluss des Geschäftsjahres, das dem<br />

Ausscheiden unmittelbar vorangeht oder dessen Ende<br />

mit dem Ausscheiden zusammenfällt, abzustellen ist.<br />

Der Anteil des Gesellschafters am Verkehrswert der<br />

Gesellschaft (Verkehrswert der Beteiligung) bestimmt<br />

sich hierbei nach dem Verhältnis seiner Kapitaleinlage<br />

(Kapitalkonto I, § 6 Abs. 1a)) zu der Summe der<br />

Kapitaleinlagen.<br />

Scheidet ein Gesellschafter gem. § 26 Abs. 1 b), d)<br />

oder e) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />

aus der Gesellschaft aus, bestimmt sich das<br />

Auseinandersetzungsguthaben nach dem Verkehrswert<br />

seiner Beteiligung unter Berücksichtigung eines<br />

Abschlags in Höhe von 20 % (verminderter Verkehrswert<br />

der Beteiligung).<br />

Für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

bleibt ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert)<br />

außer Ansatz. Das Auseinandersetzungsguthaben<br />

wird sechs Monate nach seiner Feststellung fällig, der<br />

Anspruch auf eine Abfindung 6 Monate nach Wirksamwerden<br />

der Kündigung. Die Fondsgesellschaft ist<br />

allerdings zur Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

in drei gleichen Jahresraten berechtigt. In<br />

111<br />

diesem Fall ist der jeweils ausstehende Rest mit 4 %<br />

p. a. zu verzinsen.<br />

Auflösung der Fondsgesellschaft<br />

Durch Beschluss der Gesellschafter mit 75 %iger<br />

Mehrheit kann die Fondsgesellschaft zum Ende eines<br />

jeden Geschäftsjahres aufgelöst werden, in dem die<br />

atypisch stillen Gesellschaften mit den Objektgesellschaften<br />

aufgelöst werden. Im Falle einer Auflösung<br />

ist die Fondsgesellschaft durch die geschäftsführenden<br />

Gesellschafter abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen<br />

zu verwerten. Der Erlös aus der<br />

Verwertung des Gesellschaftsvermögens wird dazu<br />

verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft<br />

gegenüber Drittgläubigern und danach<br />

solche gegenüber den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft<br />

auszugleichen. Ein verbleibender Verwertungserlös<br />

wird an die Gesellschafter ausgezahlt.<br />

11.3 Treuhandvertrag<br />

Gegenstand des Treuhandvertrages<br />

Die FINANZCONTROL TREUHANDGESELLSCHAFT<br />

mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft<br />

GmbH, Karolinenplatz 5, 80333<br />

München, schließt als Treuhandkommanditistin mit<br />

allen Treugebern gleichlautende Treuhandverträge<br />

ab. Danach übernimmt, hält und verwaltet die Treuhandkommanditistin<br />

die Einlage des Treugebers im<br />

eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers,<br />

wobei für das Verhältnis zwischen Treugeber und der<br />

Treuhandkommanditistin die Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend gelten (vgl. § 1 des<br />

Treuhandvertrages, der in vollem Wortlaut als Tz. 15<br />

als Bestandteil dieses Beteiligungsprospektes abgedruckt<br />

ist).<br />

Rechtsverhältnisse<br />

Die Treuhandkommanditistin tritt nach außen im<br />

eigenen Namen auf und wird als Kommanditistin in<br />

das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis<br />

handelt die Treuhandkommanditistin im Auftrag und<br />

für Rechnung der Treugeber, sodass die Stellung des<br />

Treugebers wirtschaftlich der eines Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft entspricht.<br />

Der Beteiligungsbetrag eines Treugebers ohne Agio<br />

soll mindestens AUD 20.000 betragen; Beteiligungen<br />

müssen jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios)

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