Bayernfonds Australien 2 - Real IS
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lich zulässig, Generalvollmacht zur Vertretung der Gesellschaft<br />
erteilt. Die Geschäftsführungsbefugnis der<br />
BFI endet spätestens mit dem Zeitpunkt der erneuten<br />
Übernahme der Geschäftsführung durch die ehemalige<br />
geschäftsführende Kommanditistin oder mit dem<br />
Zeitpunkt des Beitritts eines neuen geschäftsführenden<br />
Kommanditisten. Die Gesellschaft stellt die BFI<br />
von der Inanspruchnahme sämtlicher vor Beitritt der<br />
BFI bereits entstandener und bis zur Eintragung der<br />
BFI in das Handelsregister noch entstehender Ansprüche<br />
frei.<br />
Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />
Ein aus der Gesellschaft ausscheidender Gesellschafter<br />
hat, außer im Fall des Ausscheidens weil<br />
ihm gemäß § 7 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 c)<br />
des Gesellschaftsvertrages der Rücktritt von der<br />
Beitrittsvereinbarung erklärt worden ist, Anspruch<br />
auf ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe des<br />
Verkehrswertes seiner Beteiligung. Zur Berechnung<br />
des Verkehrswertes seiner Beteiligung ist zunächst<br />
der Verkehrswert der Gesellschaft auf Basis einer<br />
vereinfachten Ertragswertbestimmung zu ermitteln,<br />
wobei für die Ermittlung des Ertragswertes der Immobilie<br />
und der sonstigen Werte ausschließlich auf<br />
den Jahresabschluss des Geschäftsjahres, das dem<br />
Ausscheiden unmittelbar vorangeht oder dessen Ende<br />
mit dem Ausscheiden zusammenfällt, abzustellen ist.<br />
Der Anteil des Gesellschafters am Verkehrswert der<br />
Gesellschaft (Verkehrswert der Beteiligung) bestimmt<br />
sich hierbei nach dem Verhältnis seiner Kapitaleinlage<br />
(Kapitalkonto I, § 6 Abs. 1a)) zu der Summe der<br />
Kapitaleinlagen.<br />
Scheidet ein Gesellschafter gem. § 26 Abs. 1 b), d)<br />
oder e) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />
aus der Gesellschaft aus, bestimmt sich das<br />
Auseinandersetzungsguthaben nach dem Verkehrswert<br />
seiner Beteiligung unter Berücksichtigung eines<br />
Abschlags in Höhe von 20 % (verminderter Verkehrswert<br />
der Beteiligung).<br />
Für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
bleibt ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert)<br />
außer Ansatz. Das Auseinandersetzungsguthaben<br />
wird sechs Monate nach seiner Feststellung fällig, der<br />
Anspruch auf eine Abfindung 6 Monate nach Wirksamwerden<br />
der Kündigung. Die Fondsgesellschaft ist<br />
allerdings zur Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
in drei gleichen Jahresraten berechtigt. In<br />
111<br />
diesem Fall ist der jeweils ausstehende Rest mit 4 %<br />
p. a. zu verzinsen.<br />
Auflösung der Fondsgesellschaft<br />
Durch Beschluss der Gesellschafter mit 75 %iger<br />
Mehrheit kann die Fondsgesellschaft zum Ende eines<br />
jeden Geschäftsjahres aufgelöst werden, in dem die<br />
atypisch stillen Gesellschaften mit den Objektgesellschaften<br />
aufgelöst werden. Im Falle einer Auflösung<br />
ist die Fondsgesellschaft durch die geschäftsführenden<br />
Gesellschafter abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen<br />
zu verwerten. Der Erlös aus der<br />
Verwertung des Gesellschaftsvermögens wird dazu<br />
verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft<br />
gegenüber Drittgläubigern und danach<br />
solche gegenüber den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft<br />
auszugleichen. Ein verbleibender Verwertungserlös<br />
wird an die Gesellschafter ausgezahlt.<br />
11.3 Treuhandvertrag<br />
Gegenstand des Treuhandvertrages<br />
Die FINANZCONTROL TREUHANDGESELLSCHAFT<br />
mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft<br />
GmbH, Karolinenplatz 5, 80333<br />
München, schließt als Treuhandkommanditistin mit<br />
allen Treugebern gleichlautende Treuhandverträge<br />
ab. Danach übernimmt, hält und verwaltet die Treuhandkommanditistin<br />
die Einlage des Treugebers im<br />
eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers,<br />
wobei für das Verhältnis zwischen Treugeber und der<br />
Treuhandkommanditistin die Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />
entsprechend gelten (vgl. § 1 des<br />
Treuhandvertrages, der in vollem Wortlaut als Tz. 15<br />
als Bestandteil dieses Beteiligungsprospektes abgedruckt<br />
ist).<br />
Rechtsverhältnisse<br />
Die Treuhandkommanditistin tritt nach außen im<br />
eigenen Namen auf und wird als Kommanditistin in<br />
das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis<br />
handelt die Treuhandkommanditistin im Auftrag und<br />
für Rechnung der Treugeber, sodass die Stellung des<br />
Treugebers wirtschaftlich der eines Kommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft entspricht.<br />
Der Beteiligungsbetrag eines Treugebers ohne Agio<br />
soll mindestens AUD 20.000 betragen; Beteiligungen<br />
müssen jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios)