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Bayernfonds Australien 2 - Real IS

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3. Eine Veräußerung der vom australischen Trust<br />

gehaltenen Immobilien darf nur erfolgen, wenn<br />

im gleichen Wirtschaftsjahr (australisches Steuerjahr)<br />

des australischen Trusts der australische Trust<br />

aufgelöst wird.<br />

§ 5<br />

Informations- und Kontrollrechte,<br />

Geheimhaltungspflicht<br />

1. Neben den gesetzlichen Informations- und Kontrollrechten<br />

gemäß § 233 HGB stehen den stillen<br />

Gesellschafterinnen auch die Rechte aus<br />

§§ 716 BGB, 118 HGB zu. Sie beziehen sich auf alle<br />

Bücher und Unterlagen, die der Ermittlung der<br />

Besteuerungsgrundlage dienen, also insbesondere<br />

auch die Steuerbilanz und die Betriebsprüfungsberichte.<br />

Dies gilt auch nach Beendigung der<br />

Gesellschaft in dem zur Überprüfung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

erforderlichen Umfang.<br />

2. Diese Informations- und Kontrollrechte können die<br />

stillen Gesellschafterinnen durch einen Rechtsanwalt,<br />

Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer wahrnehmen<br />

lassen.<br />

3. Die stillen Gesellschafterinnen haben über alle<br />

ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten der<br />

stillen Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren.<br />

Diese Verpflichtung gilt auch für die Dauer von<br />

einem Jahr nach Beendigung der stillen Gesellschaft,<br />

es sei denn, das Interesse der Inhaberin<br />

erfordert die Geheimhaltung nicht.<br />

§ 6<br />

Rechte des Nachschusskapitalinhabers<br />

Dem Nachschusskapitalinhaber steht das Recht zur<br />

Geschäftsführung nach § 4 nicht zu. Ihm stehen lediglich<br />

die in § 5 genannten Informations- und Kontrollrechte<br />

zu.<br />

§ 7<br />

Konten des stillen Gesellschafters<br />

1. Die Einlage des stillen Gesellschafters wird auf<br />

einem Einlagenkonto (Kapitalkonto I) verbucht.<br />

2. Ausschüttungen und sonstige Entnahmen oder<br />

Einlagen werden auf dem Kapitalkonto II verbucht.<br />

1<br />

3. Gewinne und Verluste werden auf dem Kapitalkonto<br />

III verbucht.<br />

4. Das Nachschusskapital wird auf dem Kapital-<br />

konto IV verbucht.<br />

5. Die Salden auf den Kapitalkonten sind<br />

unverzinslich.<br />

§ 8<br />

Jahresabschluss<br />

1. Die Inhaberin hat innerhalb von 6 Monaten nach<br />

Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss<br />

(Handelsbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)<br />

zu erstellen und diesen den stillen<br />

Gesellschafterinnen unverzüglich zuzusenden.<br />

Einwendungen gegen den Jahresbeschluss haben<br />

die stillen Gesellschafterinnen innerhalb von<br />

4 Wochen nach Zugang des Jahresabschlusses<br />

schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser<br />

Frist gilt der Jahresabschluss als genehmigt.<br />

2. Der Jahresabschluss hat den einkommensteuerrechtlichen<br />

Gewinnermittlungsvorschriften zu<br />

entsprechen. Er ist auch im Interesse des stillen<br />

Gesellschafters aufzustellen.<br />

3. Die Inhaberin wird die Gewinnbeteiligung der<br />

stillen Gesellschafter auch in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung<br />

für deutsche steuerliche<br />

Zwecke ermitteln, jeweils auf den 31.12. eines<br />

jeden Kalenderjahres und die Einnahmen-Überschussrechnung<br />

den stillen Gesellschaftern zur<br />

Verfügung stellen.<br />

§ 9<br />

Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />

1. Am Gewinn/Verlust sind die stillen Gesellschafterinnen<br />

proportional zu ihren stillen Einlagen beteiligt.<br />

Die Inhaberin ist am Gewinn/Verlust nicht<br />

beteiligt.<br />

Die Nachschusskapitalinhaber partizipieren nicht<br />

am (laufenden) Gewinn oder Verlust, sondern<br />

werden lediglich nach Maßgabe von § 15 Abs. 10<br />

dieses Vertrages am Auseinandersetzungsguthaben<br />

beteiligt.<br />

2. Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung,<br />

Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen,

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