Bayernfonds Australien 2 - Real IS
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3. Eine Veräußerung der vom australischen Trust<br />
gehaltenen Immobilien darf nur erfolgen, wenn<br />
im gleichen Wirtschaftsjahr (australisches Steuerjahr)<br />
des australischen Trusts der australische Trust<br />
aufgelöst wird.<br />
§ 5<br />
Informations- und Kontrollrechte,<br />
Geheimhaltungspflicht<br />
1. Neben den gesetzlichen Informations- und Kontrollrechten<br />
gemäß § 233 HGB stehen den stillen<br />
Gesellschafterinnen auch die Rechte aus<br />
§§ 716 BGB, 118 HGB zu. Sie beziehen sich auf alle<br />
Bücher und Unterlagen, die der Ermittlung der<br />
Besteuerungsgrundlage dienen, also insbesondere<br />
auch die Steuerbilanz und die Betriebsprüfungsberichte.<br />
Dies gilt auch nach Beendigung der<br />
Gesellschaft in dem zur Überprüfung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
erforderlichen Umfang.<br />
2. Diese Informations- und Kontrollrechte können die<br />
stillen Gesellschafterinnen durch einen Rechtsanwalt,<br />
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer wahrnehmen<br />
lassen.<br />
3. Die stillen Gesellschafterinnen haben über alle<br />
ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten der<br />
stillen Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren.<br />
Diese Verpflichtung gilt auch für die Dauer von<br />
einem Jahr nach Beendigung der stillen Gesellschaft,<br />
es sei denn, das Interesse der Inhaberin<br />
erfordert die Geheimhaltung nicht.<br />
§ 6<br />
Rechte des Nachschusskapitalinhabers<br />
Dem Nachschusskapitalinhaber steht das Recht zur<br />
Geschäftsführung nach § 4 nicht zu. Ihm stehen lediglich<br />
die in § 5 genannten Informations- und Kontrollrechte<br />
zu.<br />
§ 7<br />
Konten des stillen Gesellschafters<br />
1. Die Einlage des stillen Gesellschafters wird auf<br />
einem Einlagenkonto (Kapitalkonto I) verbucht.<br />
2. Ausschüttungen und sonstige Entnahmen oder<br />
Einlagen werden auf dem Kapitalkonto II verbucht.<br />
1<br />
3. Gewinne und Verluste werden auf dem Kapitalkonto<br />
III verbucht.<br />
4. Das Nachschusskapital wird auf dem Kapital-<br />
konto IV verbucht.<br />
5. Die Salden auf den Kapitalkonten sind<br />
unverzinslich.<br />
§ 8<br />
Jahresabschluss<br />
1. Die Inhaberin hat innerhalb von 6 Monaten nach<br />
Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss<br />
(Handelsbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)<br />
zu erstellen und diesen den stillen<br />
Gesellschafterinnen unverzüglich zuzusenden.<br />
Einwendungen gegen den Jahresbeschluss haben<br />
die stillen Gesellschafterinnen innerhalb von<br />
4 Wochen nach Zugang des Jahresabschlusses<br />
schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser<br />
Frist gilt der Jahresabschluss als genehmigt.<br />
2. Der Jahresabschluss hat den einkommensteuerrechtlichen<br />
Gewinnermittlungsvorschriften zu<br />
entsprechen. Er ist auch im Interesse des stillen<br />
Gesellschafters aufzustellen.<br />
3. Die Inhaberin wird die Gewinnbeteiligung der<br />
stillen Gesellschafter auch in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung<br />
für deutsche steuerliche<br />
Zwecke ermitteln, jeweils auf den 31.12. eines<br />
jeden Kalenderjahres und die Einnahmen-Überschussrechnung<br />
den stillen Gesellschaftern zur<br />
Verfügung stellen.<br />
§ 9<br />
Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />
1. Am Gewinn/Verlust sind die stillen Gesellschafterinnen<br />
proportional zu ihren stillen Einlagen beteiligt.<br />
Die Inhaberin ist am Gewinn/Verlust nicht<br />
beteiligt.<br />
Die Nachschusskapitalinhaber partizipieren nicht<br />
am (laufenden) Gewinn oder Verlust, sondern<br />
werden lediglich nach Maßgabe von § 15 Abs. 10<br />
dieses Vertrages am Auseinandersetzungsguthaben<br />
beteiligt.<br />
2. Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung,<br />
Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen,