Bayernfonds Australien 2 - Real IS
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für den Darlehensnehmer auslösen darf (einschließlich<br />
keine Änderungen am vereinbarten Zins- und<br />
Tilgungsprofil sowie keine nachteiligen Änderungen<br />
bei den wesentlichen Bedingungen des Darlehensvertrages<br />
sowie keine zusätzlichen Kosten und Ausgaben<br />
für den Darlehensnehmer).<br />
Eine vorzeitige Rückführung der Darlehen ist jederzeit<br />
möglich, wobei die Darlehensnehmer den Darlehensgeber<br />
von damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen<br />
und Kosten (falls vorhanden) im Rahmen der<br />
Darlehensverträge freigestellt haben (sog. „Breakage<br />
Cost“). Unter den Darlehensverträgen betreffend<br />
die Junior Loans können Rechtsänderungen oder<br />
sonstige Änderungen (z. B. Einführung von Quellensteuern)<br />
eintreten, die heute nicht gegebene Kosten<br />
oder Aufwendungen auf Ebene des Darlehensgebers<br />
oder des Darlehensnehmers im Zusammenhang mit<br />
der Finanzierung auslösen. Alle Zahlungen haben<br />
daher grundsätzlich in der Weise zu erfolgen, dass<br />
der Darlehensgeberin der nach dem Vertrag geschuldete<br />
Kapitaldienst in voller Höhe und ohne jegliche<br />
Abzüge auf dem vereinbarten Konto fristgerecht zur<br />
Verfügung gestellt wird. Der Darlehensnehmer ist<br />
verpflichtet, ggf. die fälligen Zahlungen so zu erhöhen,<br />
dass die Bank nach Abzug von z. B. Steuern oder<br />
Abgaben die fälligen vereinbarten Beträge in voller<br />
Höhe erhält.<br />
Im Rahmen der Gewährung der Darlehen haben sich<br />
die Objektgesellschaften verpflichtet, keine gesellschaftsrechtlichen<br />
Änderungen während der Darlehenslaufzeit<br />
durchzuführen, die sich nachteilig auf<br />
die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag<br />
auswirken können. Außerdem haben sich die<br />
Darlehensnehmer verpflichtet, nicht ohne vorherige<br />
Zustimmung des Darlehensgebers zu fusionieren,<br />
die geschäftlichen Aktivitäten einzustellen oder sich<br />
aufzulösen.<br />
Im Falle von Vertragsverletzungen durch die Darlehensnehmer<br />
hat der Darlehensgeber gemäß den<br />
vertraglichen Bestimmungen das Recht, in die Vermögensmasse<br />
der Darlehensgeber zu vollstrecken, allerdings<br />
erst nachrangig zu den Ansprüchen und Rechten<br />
der BayernLB als Darlehensgeber der erstrangig gesicherten<br />
Senior Loans. Bezüglich der im Subscription<br />
Trigger Event gemäß Contingent Equity Deed (siehe<br />
unten) den Darlehensnehmern zufließenden Mittel<br />
im Rahmen der dann stattfindenden Erhöhung der<br />
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atypisch stillen Beteiligungsmittel hat der Darlehensgeber<br />
jedoch einen erstrangigen Sicherungsanspruch.<br />
Es ist eine wesentliche vertragliche Verpflichtung des<br />
Darlehensnehmers, zu gewährleisten, dass dieser<br />
vorrangige Sicherungsanspruch für die gesamte<br />
Laufzeit des Darlehens besteht. Die Junior Loans sind<br />
aufgrund der vertraglichen Bestimmungen daher als<br />
sog. „Recourse-Darlehen“ (Darlehen mit Regress) zu<br />
qualifizieren, also als Darlehen mit Rückgriffsrechten<br />
auf Vermögen und Sicherheiten über die Ebene der<br />
Objektgesellschaften hinweg.<br />
Sollte das Fondsobjekt zum Ablauf des Prognosezeitraums<br />
(Ende 2020) nicht veräußert werden, müssen<br />
für die Junior Loans Anschlussfinanzierungen mit<br />
dem bisherigen Darlehensgeber oder mit anderen<br />
Finanzierungsgesellschaften oder Banken verhandelt<br />
werden. Sollten die Konditionen für die dann erforderliche<br />
Anschlussfinanzierung, unter der Annahme<br />
ansonsten weiterhin gleich hoher Einnahmen und<br />
Kosten analog der Prognose, über den vereinbarten<br />
Konditionen für den Prognosezeitraum liegen, könnte<br />
sich dies, abhängig von einer Vielzahl heute nicht<br />
vorhersehbarer Parameter (z. B. weitere Vermietungssituation<br />
des Fondsobjekts), nachteilig auf die Liquidität<br />
der Objektgesellschaften und damit der Fondsgesellschaft<br />
auswirken. Die Höhe des Zinssatzes für<br />
eine etwaige Anschlussfinanzierung wird sich neben<br />
den Kapitalmarktbedingungen zu diesem Zeitpunkt<br />
u. a. nach der dann gegebenen Bonität des Mieters,<br />
den Marktbedingungen für Gewerbeimmobilien im<br />
entsprechenden Marktsegment oder auch nach dann<br />
geltenden bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen<br />
richten. Bei geringeren Netto-Einnahmen (z. B. durch<br />
geringere Mieteinnahmen nach Ablauf des Prognosezeitraums<br />
oder aufgrund höherer Kosten) könnten<br />
auch günstigere Konditionen für eine Anschlussfinanzierung<br />
dazu führen, dass die Ausschüttungen und<br />
die Rendite der Anleger sich in diesem Fall reduzieren.<br />
Zu den möglichen Risiken und Auswirkungen in<br />
diesen Fällen siehe die Hinweise und Ausführungen in<br />
Tz. 3.3.2, Tz. 3.3.10 bzw. Tz. 9.<br />
Sofern die Objektgesellschaften als Darlehensnehmer<br />
die Bedingungen bzw. Verpflichtungen unter den<br />
Junior Loans gleich welchen Grundes nicht erfüllen,<br />
kann es zur außerordentlichen fristlosen Kündigung<br />
der Darlehen kommen. Ist es in einem solchen Fall<br />
den Darlehensnehmern nicht möglich, die für die<br />
Ablösung der gekündigten Fremdmittel erforder-