09.05.2013 Aufrufe

Bayernfonds Australien 2 - Real IS

Bayernfonds Australien 2 - Real IS

Bayernfonds Australien 2 - Real IS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

für den Darlehensnehmer auslösen darf (einschließlich<br />

keine Änderungen am vereinbarten Zins- und<br />

Tilgungsprofil sowie keine nachteiligen Änderungen<br />

bei den wesentlichen Bedingungen des Darlehensvertrages<br />

sowie keine zusätzlichen Kosten und Ausgaben<br />

für den Darlehensnehmer).<br />

Eine vorzeitige Rückführung der Darlehen ist jederzeit<br />

möglich, wobei die Darlehensnehmer den Darlehensgeber<br />

von damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen<br />

und Kosten (falls vorhanden) im Rahmen der<br />

Darlehensverträge freigestellt haben (sog. „Breakage<br />

Cost“). Unter den Darlehensverträgen betreffend<br />

die Junior Loans können Rechtsänderungen oder<br />

sonstige Änderungen (z. B. Einführung von Quellensteuern)<br />

eintreten, die heute nicht gegebene Kosten<br />

oder Aufwendungen auf Ebene des Darlehensgebers<br />

oder des Darlehensnehmers im Zusammenhang mit<br />

der Finanzierung auslösen. Alle Zahlungen haben<br />

daher grundsätzlich in der Weise zu erfolgen, dass<br />

der Darlehensgeberin der nach dem Vertrag geschuldete<br />

Kapitaldienst in voller Höhe und ohne jegliche<br />

Abzüge auf dem vereinbarten Konto fristgerecht zur<br />

Verfügung gestellt wird. Der Darlehensnehmer ist<br />

verpflichtet, ggf. die fälligen Zahlungen so zu erhöhen,<br />

dass die Bank nach Abzug von z. B. Steuern oder<br />

Abgaben die fälligen vereinbarten Beträge in voller<br />

Höhe erhält.<br />

Im Rahmen der Gewährung der Darlehen haben sich<br />

die Objektgesellschaften verpflichtet, keine gesellschaftsrechtlichen<br />

Änderungen während der Darlehenslaufzeit<br />

durchzuführen, die sich nachteilig auf<br />

die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag<br />

auswirken können. Außerdem haben sich die<br />

Darlehensnehmer verpflichtet, nicht ohne vorherige<br />

Zustimmung des Darlehensgebers zu fusionieren,<br />

die geschäftlichen Aktivitäten einzustellen oder sich<br />

aufzulösen.<br />

Im Falle von Vertragsverletzungen durch die Darlehensnehmer<br />

hat der Darlehensgeber gemäß den<br />

vertraglichen Bestimmungen das Recht, in die Vermögensmasse<br />

der Darlehensgeber zu vollstrecken, allerdings<br />

erst nachrangig zu den Ansprüchen und Rechten<br />

der BayernLB als Darlehensgeber der erstrangig gesicherten<br />

Senior Loans. Bezüglich der im Subscription<br />

Trigger Event gemäß Contingent Equity Deed (siehe<br />

unten) den Darlehensnehmern zufließenden Mittel<br />

im Rahmen der dann stattfindenden Erhöhung der<br />

12<br />

atypisch stillen Beteiligungsmittel hat der Darlehensgeber<br />

jedoch einen erstrangigen Sicherungsanspruch.<br />

Es ist eine wesentliche vertragliche Verpflichtung des<br />

Darlehensnehmers, zu gewährleisten, dass dieser<br />

vorrangige Sicherungsanspruch für die gesamte<br />

Laufzeit des Darlehens besteht. Die Junior Loans sind<br />

aufgrund der vertraglichen Bestimmungen daher als<br />

sog. „Recourse-Darlehen“ (Darlehen mit Regress) zu<br />

qualifizieren, also als Darlehen mit Rückgriffsrechten<br />

auf Vermögen und Sicherheiten über die Ebene der<br />

Objektgesellschaften hinweg.<br />

Sollte das Fondsobjekt zum Ablauf des Prognosezeitraums<br />

(Ende 2020) nicht veräußert werden, müssen<br />

für die Junior Loans Anschlussfinanzierungen mit<br />

dem bisherigen Darlehensgeber oder mit anderen<br />

Finanzierungsgesellschaften oder Banken verhandelt<br />

werden. Sollten die Konditionen für die dann erforderliche<br />

Anschlussfinanzierung, unter der Annahme<br />

ansonsten weiterhin gleich hoher Einnahmen und<br />

Kosten analog der Prognose, über den vereinbarten<br />

Konditionen für den Prognosezeitraum liegen, könnte<br />

sich dies, abhängig von einer Vielzahl heute nicht<br />

vorhersehbarer Parameter (z. B. weitere Vermietungssituation<br />

des Fondsobjekts), nachteilig auf die Liquidität<br />

der Objektgesellschaften und damit der Fondsgesellschaft<br />

auswirken. Die Höhe des Zinssatzes für<br />

eine etwaige Anschlussfinanzierung wird sich neben<br />

den Kapitalmarktbedingungen zu diesem Zeitpunkt<br />

u. a. nach der dann gegebenen Bonität des Mieters,<br />

den Marktbedingungen für Gewerbeimmobilien im<br />

entsprechenden Marktsegment oder auch nach dann<br />

geltenden bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen<br />

richten. Bei geringeren Netto-Einnahmen (z. B. durch<br />

geringere Mieteinnahmen nach Ablauf des Prognosezeitraums<br />

oder aufgrund höherer Kosten) könnten<br />

auch günstigere Konditionen für eine Anschlussfinanzierung<br />

dazu führen, dass die Ausschüttungen und<br />

die Rendite der Anleger sich in diesem Fall reduzieren.<br />

Zu den möglichen Risiken und Auswirkungen in<br />

diesen Fällen siehe die Hinweise und Ausführungen in<br />

Tz. 3.3.2, Tz. 3.3.10 bzw. Tz. 9.<br />

Sofern die Objektgesellschaften als Darlehensnehmer<br />

die Bedingungen bzw. Verpflichtungen unter den<br />

Junior Loans gleich welchen Grundes nicht erfüllen,<br />

kann es zur außerordentlichen fristlosen Kündigung<br />

der Darlehen kommen. Ist es in einem solchen Fall<br />

den Darlehensnehmern nicht möglich, die für die<br />

Ablösung der gekündigten Fremdmittel erforder-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!