Bezirk Lüneburg
Bezirk Lüneburg
Bezirk Lüneburg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Vor einiger Zeit mussten sich die<br />
Experten der ARAG Sportversicherung<br />
mit einer erheblichen Augenverletzung<br />
befassen, die sich ein achtjähriger<br />
Jugendspieler während des Fußballtrainings<br />
auf der Platzanlage zugezogen<br />
hatte.<br />
Den Verantwortlichen des Vereins<br />
war seit längerer Zeit bekannt, dass<br />
sich die im Eigentum der Kommune<br />
befindliche Platzanlage in keinem guten<br />
Zustand befand. Dies wurde auch<br />
mehrfach von der Platzwartin des Vereins<br />
gegenüber der Kommune angezeigt.<br />
Insbesondere wies sie in einem<br />
Schreiben darauf hin, dass die Ballfangnetze<br />
hinter dem Tor verschlissen<br />
seien und die Umzäunung der kompletten<br />
Anlage einen heruntergekommenen<br />
Eindruck mache. Die Kommune<br />
verhielt sich abwartend. Es wurden<br />
keinerlei Maßnahmen in die Wege<br />
geleitet, um den Zustand der Sportanlage<br />
zu verbessern.<br />
So kam es wie es kommen musste.<br />
Während eines Fußballtrainings verletzte<br />
sich der achtjährige Jugendspieler am<br />
Auge. Der Ball war gegen den verschlissenen<br />
Ballfangzaun geprallt, dadurch löste<br />
sich ein verrostetes Drahtstück, geriet<br />
in das Auge des Jungen und verursachte<br />
die erhebliche Verletzung.<br />
Die Eltern des Vereinsmitgliedes<br />
machten die Stadt schadenersatzpflichtig.<br />
Aufgrund der erheblichen Verletzung erhielt<br />
das verletzte Kind eine hohe<br />
Schmerzensgeldzahlung.<br />
Nun bahnte sich zwischen Stadt und<br />
Verein eine Auseinandersetzung an, da<br />
die Kommune den Verein für das Zustandekommen<br />
des Personenschadens<br />
verantwortlich machte. Es kam schließlich<br />
zum Streit beim zuständigen Landgericht.<br />
Die Richter hielten die Klage für<br />
begründet und entschieden, dass sowohl<br />
die Stadt als auch der Verein für<br />
den Zustand der Sportanlage verkehrssicherungspflichtig<br />
seien. Diese Pflichten<br />
seien von beiden Parteien verletzt<br />
worden.<br />
ARAG Sportversicherung informiert<br />
Vereine sind für Verkehrssicherheit von<br />
kommunalen Anlagen mitverantwortlich<br />
Besteht zwischen den Parteien kein<br />
Nutzungsvertrag, ist sowohl der Eigentümer<br />
(Stadt) als auch der Nutzer (Verein)<br />
gleichermaßen verkehrssicherungspflichtig.<br />
Im Ergebnis führte dies dazu, dass<br />
der Sportversicherer als Haftpflichtversicherer<br />
des Vereins die Hälfte der Schadensumme<br />
zu übernehmen hatte. Das<br />
Gericht wies ausdrücklich darauf hin,<br />
dass der Verein sich nicht dadurch entlasten<br />
kann, dass die Stadt nicht für die<br />
Instandsetzung gesorgt hatte, obwohl<br />
entsprechende Hinweise von Seiten des<br />
Vereins erfolgt waren. Der bekannt<br />
schlechte Allgemeinzustand der Anlage<br />
hätte den Verein dazu veranlassen müssen,<br />
gegebenenfalls die Benutzung der<br />
Anlage zu unterlassen.<br />
Quelle: aragvid-arag 12/12<br />
Weitere Informationen, Prospektmaterial<br />
und Anträge erhalten Sie bei der<br />
ARAG Sportversicherung, Versicherungsbüro<br />
Sporthilfe Niedersachsen,<br />
Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg 10,<br />
30169 Hannnover oder unter<br />
www.ARAG-Sport.de<br />
Februar 2013 37