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Kostenrechnung, Kostenstellen, Budgetierung

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Gesetzliche Grundlagen der Pflegeversicherung<br />

www.siessegger<br />

www siessegger.de .de Sießegger<br />

Sießegger & Partner<br />

Das Urteil des Bundes-Sozial-Gerichts Az: B 3 P 19/00 R<br />

© 1995-2003 Thomas Sießegger Susettestraße 5 22763 Hamburg seminar@siessegger.de<br />

Seminar für das ERWIN-STAUSS-INSTITUT<br />

<strong>Kostenrechnung</strong>, <strong>Kostenstellen</strong>, <strong>Budgetierung</strong><br />

vom 6. - 10. Januar 2003 in Worpswede<br />

11. Der Schiedsspruch der Beklagten verstößt allerdings hinsichtlich des Geltungsbeginns gegen Gesetzesrecht. Aus dem Verbot einer rückwirkenden<br />

Vereinbarung 11. Der Schiedsspruch der Pflegesätze der Beklagten durch die verstößt Parteien allerdings folgt nicht hinsichtlich zwingend, daß des dies Geltungsbeginns auch für den gegen Schiedsspruch Gesetzesrecht. gilt. Allerdings Aus dem erklärt Verbot § einer 85 Abs rückwirkenden<br />

6 Satz 2<br />

SGB Vereinbarung XI ein rückwirkendes der Pflegesätze Inkrafttreten durch die von Parteien Pflegesätzen folgt nicht ohne zwingend, Einschränkung daß dies für auch unzulässig, für den kann Schiedsspruch nach dem gilt. Wortlaut Allerdings also auch erklärt auf § 85 Abs 6 Satz 2<br />

Schiedsstellenentscheidungen SGB XI ein rückwirkendes Inkrafttreten bezogen werden, von Pflegesätzen die in dem ohne voranstehenden Einschränkung Satz für 1 unzulässig, gleichrangig kann neben nach den dem Pflegesatzvereinbarungen Wortlaut also auch auf aufgeführt<br />

werden. Schiedsstellenentscheidungen Das Rückwirkungsverbot bezogen will aber werden, nur verhindern, die in dem daß voranstehenden wie nach dem früheren Satz 1 gleichrangig Recht die Pflegesätze neben den Pflegesatzvereinbarungen nach den entstandenen Kosten aufgeführt<br />

errechnet werden. Das werden; Rückwirkungsverbot statt dessen sollen will die aber Pflegesätze nur verhindern, prospektiv daß wie ermittelt nach dem werden. früheren Daraus Recht folgt die nicht, Pflegesätze daß im Streitfall nach den die entstandenen Schiedsstelle Kosten gehindert<br />

wäre, errechnet als Zeitpunkt werden; des statt Wirksamwerdens dessen sollen die des Pflegesätze Schiedsspruches prospektiv den ermittelt Antragseingang werden. festzusetzen. Daraus folgt nicht, Nur wenn daß im diese Streitfall Möglichkeit die Schiedsstelle besteht, kann gehindert auch<br />

hinreichender wäre, als Zeitpunkt Rechtsschutz des Wirksamwerdens für den Fall gewährt des Schiedsspruches werden, daß eine den Partei Antragseingang den Erlaß eines festzusetzen. Schiedsspruches Nur wenn hinauszögert, diese Möglichkeit um die besteht, Fortgeltung kann der auch<br />

laufenden hinreichender Verträge Rechtsschutz bis dahin auszunutzen. für den Fall gewährt Daß eine werden, solche daß einschränkende eine Partei den Auslegung Erlaß eines des Schiedsspruches Gesetzes nach Sinn hinauszögert, und Zweck, um insbesondere die Fortgeltung zur der<br />

Stärkung laufenden des Verträge Schiedsstellenverfahrens bis dahin auszunutzen. als wirksamen Daß eine solche Konfliktlösungsmechanismus einschränkende Auslegung geboten des Gesetzes ist, wird darüber nach Sinn hinaus und auch Zweck, durch insbesondere die ebenfalls zurnicht<br />

mehr Stärkung auf dem des Kostenerstattungsprinzip Schiedsstellenverfahrens beruhenden als wirksamen und Konfliktlösungsmechanismus deshalb in diesem Fall entsprechend geboten ist, heranzuziehenden wird darüber hinaus Regelungen auch durch in § die 93b ebenfalls Abs 2 Satz nicht 2<br />

und mehr 3 BSHG auf dem und Kostenerstattungsprinzip § 78g Abs 3 Satz 2 und 3 beruhenden Sozialgesetzbuch und deshalb Achtes in Buch diesem (SGB Fall VIII) entsprechend unterstrichen. heranzuziehenden Die hiergegen in Regelungen der Literatur in geäußerten § 93b Abs 2 Satz 2<br />

Bedenken und 3 BSHG hinsichtlich und § 78g der Abs Durchführbarkeit 3 Satz 2 und 3 einer Sozialgesetzbuch Rückabwicklung Achtes (vgl Buch Schmitz, (SGB NZS VIII) 2000, unterstrichen. S 539f) gehen Die hiergegen im Hinblick in der auf Literatur die Möglichkeiten geäußerten einer<br />

elektronischen Bedenken hinsichtlich Abrechnung der Durchführbarkeit fehl, zumal es sich einer wegen Rückabwicklung des Unverzüglichkeitsgebots (vgl Schmitz, NZS des 2000, § 85 S Abs 539f) 5 Satz gehen 1 SGB im Hinblick XI zwischen auf Antragstellung die Möglichkeiten undeiner<br />

Schiedsstellenentscheidung elektronischen Abrechnung regelmäßig fehl, zumal um es sich Zeiträume wegen von des nur Unverzüglichkeitsgebots wenigen Wochen handeln des § dürfte. 85 Abs Die 5 Satz weitergehende 1 SGB XI zwischen Auffassung Antragstellung des LSG, nach und<br />

welcher Schiedsstellenentscheidung nicht nur die Möglichkeit, regelmäßig sondern um der Zeiträume Zwang bestehe, von nur auf wenigen das Datum Wochen des handeln Antragseingangs dürfte. Die bei weitergehende der Schiedsstelle Auffassung abzustellen, des LSG, findet nach<br />

allerdings welcher nicht auch nur in den die Vorschriften Möglichkeit, der sondern §§ 93b der BSHG Zwang und bestehe, 78g SGB auf VIII das keine Datum gesetzliche des Antragseingangs Stütze. Vielmehr bei der hat Schiedsstelle auch die Schiedsstelle abzustellen, des findet BSHG und<br />

des allerdings SGB VIII auch wie die in den Schiedsstelle Vorschriften nach der § §§ 85 93b Abs BSHG 5 SGB und XI insoweit 78g SGB einen VIII keine Ermessensspielraum. gesetzliche Stütze. Weil Vielmehr die Beklagte hat auch von die ihrem Schiedsstelle Ermessen des keinen BSHG und<br />

Gebrauch des SGB gemacht VIII wie die hat, Schiedsstelle indem sie sich nach gebunden § 85 Abs fühlte, 5 SGB war XI insoweit der Schiedsspruch einen Ermessensspielraum. auf die Revision der Weil Beigeladenen die Beklagte zu von 2) ihrem auch Ermessen aus diesem keinen Grunde<br />

aufzuheben. Gebrauch gemacht hat, indem sie sich gebunden fühlte, war der Schiedsspruch auf die Revision der Beigeladenen zu 2) auch aus diesem Grunde<br />

aufzuheben.<br />

12. Mit der Revision rügt die Klägerin zu Recht auch die das Schiedsverfahren betreffende und in den Vorinstanzen übersehene Verletzung des<br />

rechtlichen 12. Mit der Gehörs, Revision eines rügt Verfahrensgrundrechts die Klägerin zu Recht auch (vgl § die 24 das SGB Schiedsverfahren X). Die Beklagte betreffende hat die zum und Vergleich in den herangezogenen Vorinstanzen übersehene Pflegeeinrichtungen Verletzung nicht des<br />

rechtzeitig rechtlichen der Gehörs, Klägerin eines benannt, Verfahrensgrundrechts so daß ihr keine Möglichkeit (vgl § 24 SGB gegeben X). Die war, Beklagte deren hat Vergleichbarkeit die zum Vergleich zu überprüfen. herangezogenen Spätestens Pflegeeinrichtungen in der mündlichen nicht<br />

Verhandlung rechtzeitig der am Klägerin 5. Februar benannt, 1998 hätte so daß dies ihr geschehen keine Möglichkeit können gegeben und müssen. war, deren Die Verletzung Vergleichbarkeit des rechtlichen zu überprüfen. Gehörs Spätestens führt zwingend in der zur mündlichen Aufhebung<br />

des Verhandlung Schiedsspruches am 5. Februar (§ 42 Satz 1998 2 Sozialgesetzbuch hätte dies geschehen Zehntes können Buch und ). Ihre Die Entscheidungserheblichkeit Verletzung des rechtlichen folgt Gehörs aber führt auch zwingend daraus, zur daß Aufhebung die<br />

Klägerin des Schiedsspruches erst nach einer (§ solchen 42 Satz Benennung 2 Sozialgesetzbuch und näheren Zehntes Beschreibung Buch ). der Ihre Lage Entscheidungserheblichkeit gewesen wäre, geltend zu machen, folgt aber daß auch etwa daraus, - ähnlich daß wie dieim<br />

Kassenarztrecht Klägerin erst nach bei einer Praxisbesonderheiten solchen Benennung (vgl und BSGE näheren 75, 220, Beschreibung 225 = SozR in 3-2500 der Lage § 106 gewesen Nr 24) wäre, - wegen geltend einer zu Ausrichtung machen, daß auf etwa besondere - ähnlich wie im<br />

Patientengruppen Kassenarztrecht bei (zB Praxisbesonderheiten psychisch Kranke, Demente (vgl BSGE oder 75, Apalliker) 220, 225 eine = SozR Vergleichbarkeit 3-2500 § 106 mit Nr anderen 24) - wegen Pflegeheimen einer Ausrichtung nicht gegeben auf besondere bzw dieser Umstand<br />

kostenerhöhend Patientengruppen zu (zB berücksichtigen psychisch Kranke, sei. Als Demente Folge davon oder hätte Apalliker) sich eine unter Vergleichbarkeit Umständen auch mit die anderen Notwendigkeit Pflegeheimen ergeben nicht können, gegeben zur Ermittlung bzw dieser des Umstand<br />

angemessenen kostenerhöhend Entgelts zu berücksichtigen von der Regel sei. des Als externen Folge davon Vergleichs hätte abzuweichen sich unter Umständen und eine interne auch die bzw Notwendigkeit sogenannte ergeben vertikale können, Vergleichsprüfung zur Ermittlung anhand des<br />

von angemessenen Zahlenwerten Entgelts der Klägerin von der aus Regel Vorjahresräumen des externen durchzuführen. Vergleichs abzuweichen Notfalls hätten und eine dann interne - nach bzw Abwägung sogenannte des hiermit vertikale verbundenen Vergleichsprüfung Eingriffs anhand -<br />

gemäß von Zahlenwerten § 85 Abs 3 Satz der Klägerin 3 SGB XI aus im Einzelfall Vorjahresräumen auch interne durchzuführen. Betriebsdaten Notfalls zu fordern hätten sein dann können - nach (zu Abwägung den kartell- des und hiermit verfassungsrechtlichen<br />

verbundenen Eingriffs -<br />

Bedenken gemäß § gegen 85 Abs weitergehende 3 Satz 3 SGB XI Offenbarungspflichten im Einzelfall auch interne siehe Betriebsdaten Griep/Renn in: zu PflegeRecht fordern sein 1998, können 62 (zu ff sowie den kartell- Udsching und NZS verfassungsrechtlichen<br />

1999, 473, 477).<br />

Bedenken gegen weitergehende Offenbarungspflichten siehe Griep/Renn in: PflegeRecht 1998, 62 ff sowie Udsching NZS 1999, 473, 477).<br />

13. Der Aufhebung unterliegt der Schiedsspruch schließlich auch aus dem Grunde, daß es an einer Begründung fehlt, die von den Beteiligten und<br />

den 13. Gerichten Der Aufhebung auf Nachvollziehbarkeit unterliegt der Schiedsspruch unter Beachtung schließlich der allgemeinen auch aus dem Beweisgrundsätze Grunde, daß es einschließlich an einer Begründung der Denkgesetze fehlt, die von überprüft den Beteiligten werden kann. und<br />

Die den Ausführung Gerichten im auf Schiedsspruch, Nachvollziehbarkeit die festgesetzten unter Beachtung Entgelte der allgemeinen ergäben sich Beweisgrundsätze aus einem Vergleich einschließlich mit anderen der Einrichtungen, Denkgesetze die überprüft damit bei werden kann.<br />

wirtschaftlicher Die Ausführung Betriebsführung im Schiedsspruch, und die einem festgesetzten qualitativ guten Entgelte Angebot ergäben auskämen sich aus und einem deshalb Vergleich auch mit der anderen Klägerin Einrichtungen, zuzumuten seien, die damit reicht bei nicht aus,<br />

weil wirtschaftlicher die Vergleichbarkeit Betriebsführung nicht dargelegt und einem wird. qualitativ Die fehlende guten Begründung Angebot auskämen ist im gerichtlichen und deshalb Verfahren auch der auch Klägerin nicht zuzumuten nachgeholt seien, worden reicht (§ 41 nicht Abs aus, 1 Nr 2,<br />

Abs weil 2 die SGB Vergleichbarkeit X). Weil es sich, nicht wie oben dargelegt dargelegt, wird. Die um fehlende eine Ermessensentscheidung Begründung ist im gerichtlichen handelt, kann Verfahren nicht ausgeschlossen auch nicht nachgeholt werden, worden daß dieser (§ 41 Formfehler Abs 1 Nr 2,<br />

auch Abs die 2 SGB Entscheidung X). Weil es sich, in der wie Sache oben beeinflußt dargelegt, hat um (§ eine 42 Satz Ermessensentscheidung 1 SGB X). handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Formfehler<br />

auch die Entscheidung in der Sache beeinflußt hat (§ 42 Satz 1 SGB X).<br />

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