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Ihr Betriebsrat informiert<br />

Überstunden<br />

Ab der 41. Stunde sind es Überstunden. Maximal 5 Überstunden pro Woche<br />

müssen geleistet werden, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen<br />

entgegenstehen, das sind z.B. Kinderbetreuung, familiäre Verpflichtungen,<br />

Verkehrsverbindungen usw.<br />

Darüber hinaus müssen höchstens zusätzlich 60 Überstunden im Jahr geleistet<br />

werden, wobei 10 Überstunden pro Woche nicht überschritten werden dürfen.<br />

Also insgesamt maximal 320 Überstunden pro Jahr (während Urlaubs- und<br />

Krankenstandswochen muss ein Durchschnitt gerechnet werden).<br />

Überstundenpauschalen (ÜP) dürfen den Arbeitnehmer nicht schlechter stellen;<br />

jede Überstunde, die von der Pauschale nicht abgedeckt ist, muss gesondert<br />

ausbezahlt werden. Die ÜP muss jedes Jahr überprüft werden, da mit der KV<br />

Erhöhung und/oder Berufsjahressprung der Stundenlohn steigt und somit weniger<br />

Stunden abgedeckt sein können. Auch bei ÜPs muss die tatsächlich gearbeitete<br />

Arbeitszeit eingetragen werden, sowohl mehr als auch weniger!<br />

Lassen Sie ihre ÜP von Ihrem Betriebsrat regelmäßig kontrollieren!<br />

Eine Überstunde wird mit einem Teiler von 158 bei den Handelsangestellten<br />

gerechnet. Handelsarbeiter haben einen Teiler von 167; im Gastgewerbe der<br />

Teiler 173 und beim Fleisch ist der Teiler 150. Mit dem Teiler kann man sich den<br />

Stundenlohn berechnen; Gehalt: 158 = Überstunde<br />

ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGE<br />

Handel:<br />

Grundstundenvergütung 1/158 des Bruttomonatsgehaltes plus Zuschläge:<br />

• Grundsätzlich Zuschlag von 50%<br />

• Zuschlag von 70% Mo - Fr zw. 18.30 und 20.00 Uhr<br />

Samstagen nach 13.00 Uhr<br />

• Zuschlag von 100% Mo – Fr zw. 20.00 und 6.00 Uhr,<br />

an Sonn- und Feiertagen.<br />

Bei Fleischern gibt es keine 70% Überstundenzuschläge, ÜStundenteiler 1/150;<br />

Im Gastgewerbe gibt es keinen 70% Zuschlag, ÜStundenteiler 1/173.<br />

8. Dezember (nur für den Handel)<br />

Der/dem ArbeitnehmerIn muss bis 10. November mitgeteilt werden, ob er/sie am<br />

8.12. beschäftigt wird oder nicht. Er/Sie kann dies innerhalb einer Woche<br />

ablehnen und darf nicht zur Arbeitsleistung gezwungen werden.<br />

Der Arbeitnehmer erhält:<br />

1) die Feiertagsstunden plus<br />

2) die geleisteten Stunden und<br />

3) zusätzlich bezahlte Freizeit;<br />

wurden bis zu 4 Stunden gearbeitet, erhält er/sie 4 Stunden Freizeit,<br />

wer mehr als 4 Stunden arbeitet erhält immer 8 Stunden Freizeit<br />

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