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Ihr Betriebsrat informiert<br />
Bei einer Beendigung, bei der eine Auszahlung möglich ist, schickt die<br />
Mitarbeitervorsorgekasse automatisch einen Antrag zur Auszahlung, der nur noch<br />
ausgefüllt und zurückgeschickt werden muss. Über die Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses wird die MV Kasse durch den Arbeitgeber informiert.<br />
Am Lohnzettel können Sie ebenfalls erkennen, wieviel monatlich in die MV<br />
Kasse einbezahlt wird:<br />
670 MV-BEMESSUNG LFD<br />
gibt an wie hoch die Bemessungsgrundlage ist, also von welchem Betrag, der<br />
Beitrag zur Abfertigung in diesem Monat berechnet wird.<br />
680 MV-BEITRAG LFD<br />
weist die 1,53% der Bemessungsgrundlage aus, also jenen Beitrag, der an die<br />
Mitarbeitervorsorgekasse für das eine Monat tatsächlich überwiesen wird.<br />
Auch vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld und diversen anderen Sonderzahlungen<br />
werden die 1,53% an die MV Kasse einbezahlt.<br />
675 MV-BEMESSUNG SZ<br />
gibt die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlung an<br />
685 MV-BEITRAG SZ<br />
einbezahlter Betrag (1,53%) der Sonderzahlungen.<br />
In welche MV-Kasse einbezahlt wird, finden Sie im Anhang zum Dienstzettel.<br />
Im Falle des Todes des Arbeitnehmers fällt der gesamte Betrag aus dem<br />
Mitarbeitervorsorgekassenkonto in die Verlassenschaft.<br />
Einvernehmliche Lösung<br />
Sind sowohl Arbeitgeber als auch ArbeitnehmerIn mit der Auflösung des<br />
Dienstverhältnisses einverstanden, so kann eine einvernehmliche Lösung<br />
vereinbart werden. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer kann zu<br />
einer einvernehmlichen Lösung gezwungen werden. Sie müssen eine<br />
einvernehmliche Lösung nie gleich unterschreiben, sondern können sich vorher<br />
informieren und eine Bedenkzeit einfordern. Ist eine einvernehmliche Lösung erst<br />
einmal unterschrieben, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden.<br />
Wird einer/m ArbeitnehmerIn eine einvernehmliche Lösung (Beiderseitige)<br />
vorgeschlagen, so hat er/sie auf Verlangen das Recht innerhalb von 2 Tagen<br />
mit dem Betriebsrat (AK, GPA) Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu<br />
lassen. Sie können auch sofort im Gespräch Ihren Betriebsrat per Telefon<br />
kontaktieren. Es darf jedoch noch NICHT unterschrieben werden. Innerhalb der<br />
Beratungsfrist kann die einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart<br />
werden.<br />
Eine einvernehmliche Lösung kann zu jedem Zeitpunkt ohne eine Frist vereinbart<br />
werden. Der/die ArbeitnehmerIn behält den vollen Abfertigungsanspruch!<br />
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