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Ihr Betriebsrat informiert<br />

Bei einer Beendigung, bei der eine Auszahlung möglich ist, schickt die<br />

Mitarbeitervorsorgekasse automatisch einen Antrag zur Auszahlung, der nur noch<br />

ausgefüllt und zurückgeschickt werden muss. Über die Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses wird die MV Kasse durch den Arbeitgeber informiert.<br />

Am Lohnzettel können Sie ebenfalls erkennen, wieviel monatlich in die MV<br />

Kasse einbezahlt wird:<br />

670 MV-BEMESSUNG LFD<br />

gibt an wie hoch die Bemessungsgrundlage ist, also von welchem Betrag, der<br />

Beitrag zur Abfertigung in diesem Monat berechnet wird.<br />

680 MV-BEITRAG LFD<br />

weist die 1,53% der Bemessungsgrundlage aus, also jenen Beitrag, der an die<br />

Mitarbeitervorsorgekasse für das eine Monat tatsächlich überwiesen wird.<br />

Auch vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld und diversen anderen Sonderzahlungen<br />

werden die 1,53% an die MV Kasse einbezahlt.<br />

675 MV-BEMESSUNG SZ<br />

gibt die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlung an<br />

685 MV-BEITRAG SZ<br />

einbezahlter Betrag (1,53%) der Sonderzahlungen.<br />

In welche MV-Kasse einbezahlt wird, finden Sie im Anhang zum Dienstzettel.<br />

Im Falle des Todes des Arbeitnehmers fällt der gesamte Betrag aus dem<br />

Mitarbeitervorsorgekassenkonto in die Verlassenschaft.<br />

Einvernehmliche Lösung<br />

Sind sowohl Arbeitgeber als auch ArbeitnehmerIn mit der Auflösung des<br />

Dienstverhältnisses einverstanden, so kann eine einvernehmliche Lösung<br />

vereinbart werden. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer kann zu<br />

einer einvernehmlichen Lösung gezwungen werden. Sie müssen eine<br />

einvernehmliche Lösung nie gleich unterschreiben, sondern können sich vorher<br />

informieren und eine Bedenkzeit einfordern. Ist eine einvernehmliche Lösung erst<br />

einmal unterschrieben, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden.<br />

Wird einer/m ArbeitnehmerIn eine einvernehmliche Lösung (Beiderseitige)<br />

vorgeschlagen, so hat er/sie auf Verlangen das Recht innerhalb von 2 Tagen<br />

mit dem Betriebsrat (AK, GPA) Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu<br />

lassen. Sie können auch sofort im Gespräch Ihren Betriebsrat per Telefon<br />

kontaktieren. Es darf jedoch noch NICHT unterschrieben werden. Innerhalb der<br />

Beratungsfrist kann die einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart<br />

werden.<br />

Eine einvernehmliche Lösung kann zu jedem Zeitpunkt ohne eine Frist vereinbart<br />

werden. Der/die ArbeitnehmerIn behält den vollen Abfertigungsanspruch!<br />

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